Dies ist ein Beitrag zum Thema Berufsbetreuer im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat:
Zitat von Chesterfield
Zitat:
Außerdem hab ich gelesen, das der Arzt zunächst die Einsichtsfähigkeit beurteilt, da er im Falle ...
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#11 | |||
"Räuberbraut"
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
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![]() ich meine, wieso ist das irgendwas ausgenommen. das kann ich mir nicht vorstellen, jedenfalls nicht beim § 1904 BGB. was du jetzt mit "gerichtsverfahren" gemeint hast, weiß ich allerding nicht. also ich hab es nämlich immer so verstanden gehabt, dass zunächst die einwilligungsfähigkeit der betroffenen vom arzt abgecheckt wird. ist sie einwilligungsfähig, kann-darf-muss ausschließlich sie selbst über eine behandlung oder nicht-behandlung entscheiden. da ist die betreuerin außen vor und hat absolut gar nichts da zu entscheiden. und daher dürfte in diesem fall der § 1904 BGB gar keine anwendung finden. denn der erste satz dort lautet: Zitat:
und darum verstehe ich nicht, wieso du den als ausnahmeregelung da aufführst. das hat ja so geklungen, als würde bei so einen "gefahren-eingriff", die noch einwilligungsfähige betreute einfach übergangen und dann müsse von der betreuerin nach § 1904 BGB verfahren werden. mmn, dürfte aber dieser paragraf dann überhaupt nicht zum tragen kommen, weil die betreuerin eben gar nicht in die versuchung kommt, irgendwas einwilligen zu wollen-müssen, wenn die patientin das selber kann (weil einwilligungsfähig). kannst du mir folgen? oder hab ich deinen satz missverstanden? |
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#12 | ||
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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Das war bezogen auf den Einsatz eines Gutachters - in den von mir als Ausnahmen geschilderten Fällen wird i. d. R. ein Gutachter herangezogen zur Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit. Ansonsten ist der behandelnde Arzt die abschließend feststellende Instanz.
Das gilt eben, wenn es sich um einen genehmigungspflichtigen Eingriff nach 1904 handelt oder wenn die Einwilligungsfähigkeit zum Zeitpunkt X in einem wie auch immer gearteten Straf- oder Zivilverfahren nachträglich geklärt werden muss. Ansonsten fällt mir kein Fall ein, in dem ein entsprechendes Gutachten erforderlich wäre... Naja, vielleicht noch die Prüfung eines Einwilligungsvorbehaltes bezüglich der Gesundheitssorge allenfalls. Wir hatte allerdings hier im Forum auch schon Diskussionen darüber, dass in manchen Gerichtsbezirken offenbar schneller mal ein Gutachten angefordert wird, als anderorts. Zitat:
Erfahrungsgemäß prüft das Gericht allerdings bei einem Antrag des Betreuers auf Genehmigung nochmals separat die Einwilligungsfähigkeit im Rahmen der erforderlichen Gutachten und verlässt sich nicht ausschließlich auf die Aussage des behandelnden Arztes. Zitat:
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#13 |
"Räuberbraut"
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
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ahhh, sehr schön, dann ist alles gut. *beruhigt bin*
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#14 |
Gesperrt
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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Stimmts so oder irre ich mich?
Und eine Sache wurde noch vergessen: Der Betreuer kann sogar das Ordnungsamt, die Polizei, den Krankenwagen, vors Haus bestellen, eine Vorführung im Krankenhaus veranlassen, Genehmigung hierzu kann er sich vom VormR einholen. In dem Beschluss ist u.a. die Rede von Zwang, der angewendet werden darf. Mit diesem Beschluss steht die ganze Mannschschaft vor der Türe, falls sich der Patient wehrt, werden ihm Handschellen angelegt. Der fortgeführte Zwang beginnt in der Psychiatrie bei Gegenwehr. Sedierung und ein Raum (meistens mit großem Panzerglasfenster) wird zumindest 1 Tag abgesondert bis zur "Beruhigung". Und falls der Patient dann widerwillig ist, meckert, seine Medikamente nicht nehmen will, gilt er als "krankheitsuneinsichtig", worauf der VormR dann meist innerhalb der nächsten 48 Stunden einen Beschluss von sechs Wochen in der Geschlossen verfasst. Mary |
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#15 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,031
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Hallo Mary
Ja, der Betreuer kann das Ordnungsamt, den Krankenwagen, die Polizei und alles mögliche andere vor das Haus des Betreuten stellen, wenn er/sie einen Gerichtsbeschluss hat, in dem drinsteht, dass er das auch darf. Den gibt es wie üblich nicht geschenkt. Auch wenn er den SuperDeLüxe-Beschluss hat, heißt das noch lange nicht, dass der Betreuer ihn auch bis zum I-Tüpfelchen umsetzen muss. Aber das alles gehört zu einem anderen Film und nicht in diesen Thread. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#16 |
Gesperrt
Registriert seit: 16.01.2010
Beiträge: 6
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Vielen Dank für all diese Beiträge.
Der betreute Angehörige ist übrigens verstorben. Es ist viel mehr passiert und ich bin sicher, wenn der Berufsbetreuer anders gehandelt hätte, wäre es auch anders gekommen. Ich gebe dem Betreuer Mitschuld und dem Arzt. Mir wäre lieber gewesen, man hätte meinen betreuten Angehörigen per Gerichtsbeschluss und unter Zwang zur ärztlichen Behandlung gezwungen. Ich habe ein heftiges 3/4 Jahr hinter mir. Ich habe es gewagt, mich über den Berufsbetreuer zu beschweren und habe mir auch vom Richter nicht den Mund verbieten lassen. Gott sei Dank konnte mein Angehöriger noch den Wunsch äußern, bevor er fast ganz den Verstand verlor, dass ich seine Betreuerin werden soll. Ich wurde es und ich war ein sehr guter Betreuer zum Wohle des Betreuten, (das sagte mir auch immer wieder das Pflegepersonal). Das hat dem Berufsbetreuer erheblich geschadet, aber für das Nichtstun hat er noch 2970 Euro bekommen. Obwohl mein Angehöriger nie etwas von ihm gehört hat in 1 1/2 Jahren. Ich behalte mir noch eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Rechtspfleger vor, der mir doch wirklich geschrieben hat auf meine nachweisbaren Vorwürfe gegen den damaligen Betreuer, es gäbe nichts zu beanstanden. Das ist skandalös. Ich kann nur jedem ehrenamtlichen Betreuer, insbesondere Angehörigen, empfehlen, regelmäßig Akteneinsicht zu nehmen. Die Aktenführung bei Gericht ist schlampig, sehr schlampig. Ich war entsetzt. Ich arbeite selbst in einem Büro. Ich halte nichts von Berufsbetreuern, die Jura studiert haben und meinen, sie hätten die Weisheit für sich gepachtet. Es gibt einige sehr gute Betreuungsvereine und ich muss sagen, jederzeit würde ich mein Schicksal in die Hand eines Betreuungsvereins geben, als in einen Betreuer, der dies nur macht, um der Arbeitslosigkeit zu entfliehen ... und davon gibt es bei den Juristen genügend! Ich könnte noch mehr schreiben, aber dann muss ich mir wohl Verbitterung vorwerfen lassen. Das war mein Beitrag. Ich werde dieses Forum verlassen, da ich ja kein Betreuer mehr bin seit mein Betreuter verstorben ist. Hochachtung vor denen, die mit Herz und Verstand dieser verantwortungsvollen Aufgabe nachgehen. |
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#17 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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Stichworte |
betreueraufgaben, betreuerpflichten, genehmigung, krankenhaus, unterbringung, unterbringungsbeschluss |
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