Dies ist ein Beitrag zum Thema Berufsbetreuer im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Wenn der Betreuerin meiner Angehörigen mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge durch den behandelnden Arzt bekannt ist, dass die Betreute einen Schlaganfall ...
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#1 |
Gesperrt
Registriert seit: 16.01.2010
Beiträge: 6
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Wenn der Betreuerin meiner Angehörigen mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge durch den behandelnden Arzt bekannt ist, dass die Betreute einen Schlaganfall erlitten hat, sich aber weigert, sich zur Untersuchng ins Krankenhaus zu begeben, da sie wegen einer psychischen Erkrankung (beginnende Demenz) nicht in der Lage ist, die Gefährdung ihrer Gesundheit zu erkennen, was müsste die Betreuerin veranlassen? Eine Angehörige kümmert sich sehr rührend um die Betreute, kann diese aber nicht dazu überreden, ins Krankenhaus zu gehen. Reicht es aus, wenn die Betreuerin der Betreuten einen Brief schreibt und sie bittet, sich ins Krankenhaus zu begeben oder sollte die Betreuerin nicht auch das persönliche Gespräch mit der Betreuten suchen, die den Inhalt des Briefes nicht mehr wahrnimmt? Die Betreuerin weigert sich, Kontakt zur einzigen Angehörigen aufzunehmen, um vielleicht gemeinsame die Betreute zum Krankenhausaufenthalt zu bewegen.
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#2 |
Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo gnubbelelfi,
die Frage lässt sich so einfach nicht beantworten. Wenn der Arzt meint, die Betreute müsste umbedingt ins Krankenhaus dann würde meiner Meinung nach dieser doch eine Einweisung schreiben und veranlassen? Der Arzt ist bei medizinischen Notwendigkeiten die erste Anlaufstelle. Welche Kontaktmöglichkeiten, ob Briefe, Telefonate oder persönliche Gespräche ein Betreuer zusammen mit seinem Betreuten wählt und bevorzugt hängt von vielen Dingen ab, und muss den beiden überlassen bleiben meine ich. Da gibts keine Regel á la Betreuer muss reden, muss schreiben usw. Grüsse Michaela |
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#3 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,032
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Hallo gnubbelelfi,
Wie Michaela schon geschrieben hat: Die Betreuerin muss nicht. Sie steht aber in der Haftung, wenn aufgrund ihres Versäumnisses ein Schaden entsteht - und gesundheitlicher Schaden kann teuer und tödlich sein. Wenn die Betreuerin keinen Kontakt zu der einzigen Angehörigen haben will, entgeht ihr eine Chance - oder sie hat möglicherweise Gründe dafür. Im allgemeinen würde ich bei dementen Menschen vorschlagen, den Arzt mit ins Boot zu holen. Gerade ältere Menschen haben einen tief anerzogenen Respekt vor Medizinern, der durchaus dabei helfen kann, die Bereitschaft für einen Krankenhausaufenthalt zu erhöhen. Ein gemeinsamer Besuch - und es klappt vielleicht schon. Wenn die Betreute partout nicht will und - Demenz hin oder her - eigentlich noch weiß, dass oder warum sie Behandlung oder Krankenhausaufenthalt ablehnt, dann hat sie auch ein Recht darauf, dass ihr Wille respektiert wird. Es gibt durchaus Menschen, die hatten auch schon vor dem Einsetzen der Demenz eine starke Ablehnung gegen die medizinischen Möglichkeiten (oder Teile davon). Warum sollen sie dann später - nur weil sie dement sind und nicht mehr so gut argumentieren können wie früher, aber immer noch die selbe Meinung haben - gegen ihren Willen zu Behandlungen gezwungen werden? Es ist vielleicht für Angehörige oder Bekannte schwer auszuhalten, aber ein von Krankheit betroffener Mensch, der sich nicht untersuchen oder behandeln lassen will, muss von seiner Umwelt erwarten dürfen, dass seine eigene Position akzeptiert wird. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#4 |
Gast
Beiträge: n/a
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Frage an die Berufsbetreuer:
Aber wie ist es denn, wenn die Dame früher anders gehandelt oder gedacht hätte (nämlich sich den notwendigen Untersuchungen unterzogen hätte) + die Angehörigen den Eindruck haben, dass die "Einsichtsfähigkeit" aufgrund der Demenz nun nicht mehr vorliegt. Die Betreute weigert sich standhaft ins Krankenhaus zu gehen. Der Arzt hält eine stationäre Einweisung für erforderlich, kann sie aber auch nicht dazu bewegen. Was müsste denn dann rein formal passieren? Müsste die "Einsichtsfähigkeit" zunächst von einem Gutachter überprüft werden? Oder wird die Betreuerin mit Aufgabengebiet "Gesundheitssorge" tätig indem sie was praktisch tut? Grüße!!! |
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#5 | |
"Räuberbraut"
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
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![]() ![]() ![]() darum will ich mal antworten und seseeeehr ernsthaft sein: solange keine gefahr für leib und leben besteht, kannste (darfste) machen nix! eine betreuerin darf nicht "tätig werden", im sinne von zwang ausüben oder so was. und auch das gericht wird keine zwangseinweisung vornehmen, wenn nicht wirklich ernsthafte gefahr droht. das müsste man erst mal recherchieren. Zitat:
das ist so, weil man der meinung ist (und ich übrigens auch), dass der natürliche wille (das ist immer das, was du grad wünschst, egal, ob du schaft nachdenken kannst oder nicht) eines menschen, ein sehr hohes gut ist und nahezu immer zu befolgen ist. das ist also das allererste kriterium für das handeln der betreuerin. lg, zeiten |
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#6 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,032
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Moin Moin zusammen
Anatevka und Zeiten haben den Fall weitergesponnen und das auch korrekt (die Frage, wie die Antwort.) Es geht aber auch noch weiter, als es Zeiten beschreiben hat, und zwar: (Voraussetzung: Die Betreute ist dement und sagt heute etwas völlig anderes, als sonst bisher) Ist die Betreute nicht mehr fähig zur eigenen Willensbildung (die fehlende Einsichtsfähigkeit ist nicht so weit- und deshalb nicht ausreichend), dann wiederum ändert sich das Blatt und die Betreuerin kann etwas unternehmen. Notfalls auch eine Einweisung zur Behandlung. Aber, trifft der Anfang von Zeitens Beitrag wieder zu: Es muß erst eine Gefährdung vorliegen. Es reicht nicht aus, wenn eine Gefahrensituation entstehen könnte. Aber auch hier ist es wie überall: Jede/r Richter/in wird diesen Grenzbereich für sich ganz eigenständig auslegen und die Betreuerin kann mal mehr und mal weniger unternehmen. MfG Imre
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#7 |
Gast
Beiträge: n/a
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Muss doch noch weiterbohren...
Ich meinte schon den Fall, dass Gefahr drohen könnte (halt Schlaganfall, wie oben beschrieben, ist ja nicht mit zu spaßen, denke ich mal) und dann muss es doch ggf. auch schnell gehen? Wendet man sich trotzdem erst an das Gericht? Außerdem hab ich gelesen, das der Arzt zunächst die Einsichtsfähigkeit beurteilt, da er im Falle des Falles auch haftbar gemacht werden kann. Kann er dann -ohne Einwilligung der Person- (wenn er sie für nicht "einsichtsfähig" hält) eine Einweisung veranlassen? Und wie sieht das dann praktisch aus? Und wie geht der Betreuer vor? Danke + Grüße ![]() |
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#8 | |
Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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![]() Zitat:
bezüglich der "Gefahr" muss man genau hinsehen. Diese muss sich an konkreten Anhaltspunkten - bezogen auf die betroffene person- festmachen lassen. Alleine statistische Daten oder allgemeine Krankheitsbilder, oder auch vorsorgliche Befürchtungen würde dem nicht gerecht. Gruss Michaela |
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#9 | |||
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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Und ergänzend:
Ja, sofern das Gericht erreichbar ist und durch das Genehmigungsverfahren (dass im Notfall auch mal nur 1, 2 Stunden dauern kann) zur Unterbringung keine "lebenswichtige" Zeit verstreicht. Hat eine Betreute z. B. kürzlich einen Schlaganfall erlitten und weigert sich, mit dem RTW ins KH zu fahren, frag ich natürlich nicht zuerst das Gericht, sondern ordne wg. Gefahr im Verzug die sofortige Unterbringung an und hole die Genehmigung nachträglich ein. Zitat:
Der jeweils behandelnde Arzt muss sich davon überzeugen, ob rechtskräftig eingewilligt worden ist. Bei OPs müssen sich übrigens alle direkt beteiligten Ärzte (in jedem Fall also auch der Anästhesist) von der Einwilligungsfähigkeit des Patienten individuell überzeugen. Zitat:
Zitat:
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#10 |
Gast
Beiträge: n/a
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Danke schön!!! Wieder ein paar Fragezeichen weniger
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betreueraufgaben, betreuerpflichten, genehmigung, krankenhaus, unterbringung, unterbringungsbeschluss |
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