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Betreuungszeitraum - wann erlöscht Anspruch auf Aufwandsentschädigung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuungszeitraum - wann erlöscht Anspruch auf Aufwandsentschädigung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hi hier mal kurz zwei Fragen, die ich über die SuFu leider nicht klären konnte: Situation: Ernennung zum (ehrenamtlichen) Betreuer ...


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Alt 29.08.2010, 16:55   #1
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Frage Betreuungszeitraum - wann erlöscht Anspruch auf Aufwandsentschädigung

Hi

hier mal kurz zwei Fragen, die ich über die SuFu leider nicht klären konnte:

Situation:
Ernennung zum (ehrenamtlichen) Betreuer 10.03.2008

Fragen:
1.) Ist man verpflichtet einen Betreuungsbericht zu schreiben oder ist das freiwillig?

2.) Was ist der Berichtzeitraum (Zeile 1)
10.03.2008-31.12.2008, danach immer fürs Kalenderjahr
oder läuft das Berichtjahr immer vom 10.03. bis zum 09.03. jeden Jahres

3.) Wann erlöschen jeweils die Ansprüche auf Aufwandsentschädigung und gibt es da einen unterschied zwischen der Pauschale und dem Geltendmachen der tatsächlichen Kosten?
Konkret, wann entsteht und erlischt der Anspruch für 2008 und 2009?

Sorry, dass ich nachfragen muss aber ich konnte die Info sonst nirgends finden. Das Gericht hat zwar in dem Brief mit dem Beschluss von damals einen persönlichen Aufklärungstermin angekündigt, sich dann aber nie mehr gemeldet. Das mit dem Bericht und der Aufwandsvergütung erfahre ich dann die Tage per Zufall
Werd auch mal versuchen, den Termin noch zu bekommen, aber ist sicher auch interessant für andere es hier mal aufzuschreiben.

Danke für alle Antworten
rahmmandel ist offline  
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Alt 29.08.2010, 17:19   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,576
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Moin Moin

Zitat:
Zitat von rahmmandel Beitrag anzeigen
1.) Ist man verpflichtet einen Betreuungsbericht zu schreiben oder ist das freiwillig?
Es gibt durchaus eine Berichtspflicht. Wie soll das Gericht sonst wissen, was gelaufen ist?


Zitat:
Zitat von rahmmandel Beitrag anzeigen
2.) Was ist der Berichtzeitraum (Zeile 1)
Üblicherweise 1 Jahr.
Z.B. vom 10.3.2008 bis zum 10.3.2009.
Es ist aber nicht immer sinnvoll auf das präzise Datum (nach 365 Tagen) zu bestehen. Der Bericht kann auch mal einen Monat vorher oder vielleicht auch früher geschrieben werden. (Letzteres ist eher seltener)
Wenn während des Jahres was besonderes Los ist, empfielt sich auch ein Zwischenbericht (Z.B. wg. Umzug, nicht genehmigungspflichtige Einwilligung in Behandlungen etc.)


Zitat:
Zitat von rahmmandel Beitrag anzeigen
3.) Wann erlöschen jeweils die Ansprüche auf Aufwandsentschädigung und gibt es da einen unterschied zwischen der Pauschale und dem Geltendmachen der tatsächlichen Kosten?
Konkret, wann entsteht und erlischt der Anspruch für 2008 und 2009?
Der Anspruch auf Vergütung oder Aufwandsentschädigung erlischt nach 15 Monaten. In Deinem Fall ist das der 10.6.2009. Angenommen Du würdest am 30.8.2010 einen Antrag auf Aufwandsentschädigung stellen, dann hättest Du Anspruch auf den Zeitraum vom 31.5.2009 bis 30.8.2010. Alles was vorher war wird nicht mehr berücksichtigt.

Es gibt tatsächlich einen Unterschied zwischen der Aufwandsentschädigung und dem Geltendmachen der tatsächlichen Kosten. Es ist das "entweder - oder".
Ersteres ist eine Aufwandspauschale - und damit gut.
Bei der Geltendmachung der tatsächlichen Kosten werden eben nur diese Kosten abgerechnet - nicht aber der Arbeitsaufwand. (Die Arbeit ist ja schließlich "ehrenamtlich"). Das lohnt sich dann, wenn der Aufwand höher wurde als die Pauschale i.H.v. 300,00 € war.
Das läßt sich am ehesten belegen z.B. viele Kilometer zurückgelegt werden mußten (Betreuter ist in einer weit entfernten Klinik und mußte div. Male besucht werden). Kopien und Porto kommen auch noch dazu, machen aber nicht mehr so viel aus. Telefon ist im Zeitalter der Flatrates kaum ein Faktor.

Das Gericht hat einen Anhörungstermin angekündigt, aber nicht mehr weiter verfolgt. Frage es doch noch mal, ob der Termin nachgeholt werden kann. Bring dann Deinen Bericht mit und rage wie es mit der Aufwandsentschädigung ist. Mal sehen, ob das Gericht bereit ist, den Aufwand auch für die Zeit zu bewilligen, die eigentlich schon verfallen ist. (Selbstzahler oder Staatskasse ist da bestimmt interessant...)

Viel Glück wünscht

Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 29.08.2010, 19:39   #3
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Danke Imre

Der Berichtszeitraum ist also variabel, auf jeden Fall nicht fixiert aufs Kalenderjahr. Falls der Aufwand pauschal abgerechnet werden, wird die Pauschale dann entsprechend angepasst?
Z.B. 11/12 bei 11 Monaten oder 14/12 bei 14? Ist ja eigentlich nicht üblich bei Pauschalen...

Das mit den 15 Monaten hatte ich auch gelesen (im Gesetz).
Im Merkblatt zur Pauschale steht allerdings, dass der Anspruch darauf am 31.03. des Folgejahres verfällt. Dabei handelt es sich also um eine allzu freie Interpretation der 15 Monats Regel?

Für mich liest sich dass so, dass man die Pauschale für 2008 nur bis 31.03.2009 beantragen kann?
Oder ist gemeint, dass die Pauschale z.B. am 31.12.2008 fällig wird und dann bis zum 31.03.2009 angefragt werden kann?
Demnach sollte ich sie ja wenigstens für das gesamte Jahr 2009 noch geltend machen können.

PS: es wäre übrigens Staatskasse und ich habe bisher keinen Bericht abgegeben, worüber sie das Gericht auch nicht beschwert hat ... andererseits sind die auch seit März 2008 im Winterschlaf
rahmmandel ist offline  
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Alt 29.08.2010, 20:25   #4
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
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Hallo Rahmmandel

Nein, der Jahresbericht ist nicht ans das Kalenderjahr gebunden, sondern an den Beginn der Betreuung - im Allgemeinen, kann aber von der zuständigen Rechtspflegerin anders festgelegt werden.
Der Beginn der Betreuung ist aber nicht unbedingt der Tag, an dem der Beschluss gefasst ist. Das hängt noch von einigen anderen Dingen ab. Ob du bei der Anhörung zur Bestellung dabei warst oder ob die sofortige Wirksamkeit beschlossen war und wann du das Empfangsbekenntnis des Beschlusses an das Gericht geschickt hast. Ich bin auch mal ein paar Wochen vor dem 18. Geburtstag eines Betroffen zu diesem Geburtstag bestellt worden.

Im Allgemeinen erhältst du aber ein Schreiben vom Gericht in dem der Berichtszeitraum festgelegt wird. Darin scheint bei "deinem" Gericht in der Tat Winterschlaf zu herrschen.

Kleine Berichtigung in Imres Beitrag: der Betreuungszeitraum ist in seinem Bsp. der 10.03.08 bis 09.03.09.

Gr. Rudi
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Rudi ist offline  
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Alt 29.08.2010, 20:39   #5
agw
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Hallo Rahmmandel,
die gesetzliche Regelung zu dem Aufwendungsersatz findest du hier: § 1835a BGB Aufwandsentschädigung
Der Verfall nach 15 Monaten ergibt sich aus dem Abs. 4 denn dein Anspruch beginnt mit dem 1.1 d.J. und daher verfällt der Anspruch zum 31.3 des Folgejahres.

Wenn du ein Merkblatt bekommen hast gehe ich davon aus das du durch den Rechtspfleger verpflichtet worden bist. Wenn dein Gericht nach dem Merkblatt vorgeht ist deine Aufwendungsentschädigung für das Jahr 2009 auch verfallen. Andres als Imre und Rudi gehe ich davon aus das es sich bei dem Begriff des Jahres um das Kalenderjahr handelt und sich nicht ab dem Betreuungsbeginn berechnet.
Aber letzendlich kannst du das nur mit dem zuständigen Rechtspfleger klären.

Die Untätigkeit deines Gerichtes wundert mich schon da du ja auch eine jährliche Rechnungslegung abgeben müsstest


Gruß,
Andreas

Geändert von agw (29.08.2010 um 20:41 Uhr)
agw ist offline  
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Alt 29.08.2010, 21:02   #6
Forums-Geselle
 
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Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
Die Untätigkeit deines Gerichtes wundert mich schon da du ja auch eine jährliche Rechnungslegung abgeben müsstest
"müsste" in den meisten Fällen von eaBs eben nicht.
Bin bei 20 eaBs nur bei dreien zur Rechnungslegung verpflichtet.

Gruß
inne-huhn
inne-huhn ist offline  
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Alt 29.08.2010, 21:17   #7
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Puhh, wenn das so weiter geht brauch ich bald selbst nen Betreuer!

Also eine der Kernfragen, die ich auch über die SuFu nicht klären konnte wäre dann, wie ist die deadline für die Pauschale bei abweichendem Betreuungsjahr zu handhaben?

Wenn das Betreuungsjahr z.B. vom 10.03.09-09.03.10 läuft, kann es doch nicht sein, dass man nur Zeit bis zum 31.03.10 hat die Pauschale zu erheben...
Das würde ja bedeuten, dass mancher da nur einen Tag für hat (Betreuungsjahr endet am 30.03.) und andere ein Jahr (bei Ende am 01.04.)...
Zudem steht im Gesetz 15 Monate. Ein am 10.03.09 entstandener Anspruch würde also am 10.06.10 verfallen sein. Ein am 09.03.10 entstandener würde aber erst am 09.03.11 verfallen. Beide liegen jedoch im selben Betreuungsjahr und müssten eigentlich die selbe deadline haben...

Ich ruf morgen mal beim Gericht an und frag, was ich überhaupt bin, ob man den Termin mal nachholen könnte und entschuldige mich, falls das Klingeln des Telefons irgend wen aufgeweckt hat!
rahmmandel ist offline  
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Alt 29.08.2010, 21:31   #8
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
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Hau Betreuungsjahr, sprich Berichtszeitraum und Vergütungsanspruch nicht durcheinander. Das sind zwei paar Schuhe.

Ein am 10.03.09 entstandener Anspruch ist ab dem 10.06.10 erloschen - unabhängig vom Kalenderjahr, vom Berichtzeitraum oder sonstwas. Auch unabhängig davon, ob du am 09.06.10 überhaupt noch in der Betreuung bist.
... und das gilt eben für alle anderen Daten auch.

Gr. R
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Rudi ist offline  
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Alt 29.08.2010, 21:50   #9
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
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Zitat:
Zitat von rahmmandel Beitrag anzeigen
Zudem steht im Gesetz 15 Monate.
Hallo Rahmmandel,
das steht zwar im Gesetz betrifft aber nicht die Aufwandsentschädigung, du schmeißt da den Aufwendungsersatz mit der Aufwandsentschädigung durcheinander.
Die von dir gemeinte Pauschale ist im § 1835a BGB benannt und nicht im von dir angeführten § 1835 BGB.

Wenn du, wie ich ja schon geschrieben habe, den Abs. 4 liest dann steht dort das der Anspruch 3 Monate nach Ende des Jahres verfällt in welchem der Anspruch entsteht. Da ist kein Wort von Betreuungsjahr drin enthalten.
Die Berechnungen des Jahres nach dem Betreuungsbeginn beziehen sich auf beruflich geführte Betreuungen und die entsprechenden Regelungen im VBVG. Es dürfte also für dich nicht zutreffen.

Gruß,
Andreas
agw ist offline  
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Alt 30.08.2010, 00:34   #10
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@agw: In der Tat hatte Aufwendungsersatz mit der Aufwandsentschädigung vermischt. Man kann sagen § 1835 BGB regelt den Ersatz des tatsächlichen Aufwands, § 1835a BGB den pauschalisierten?
Gelten dann für die Pauschale andere Fristen (31.03. des Folgejahres) als für den tatsächlichen Aufwand (15 Monate)?
Insgesamt finde ich ist die Frage, wann ein Anspruch entsteht.

Normalerweise würde ich sagen, entstehen Ansprüche am Tag des Aufwands und erlöschen nach 15 Monaten (wie eingangs vom Imre beschrieben:
Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Angenommen Du würdest am 30.8.2010 einen Antrag auf Aufwandsentschädigung stellen, dann hättest Du Anspruch auf den Zeitraum vom 31.5.2009 bis 30.8.2010.
Das scheint allerdings nur bei Abrechnung der tatsächlichen Kosten so zu sein.

Bei der Pauschale gibt es ja ein fixes Verfallsdatum (31.03.)
Frage für mich ist dabei immer noch entsteht der Anspruch bei einem Betreuungsjahr 10.03.09-09.03.10 am
10.03.09,
am 09.03.10 oder
bei Nutzung der Pauschale zur Vergütung generell in 2009 (Erlöschung dann 31.03.2010)

@Rudi: natürlich sind Betreuungsjahr und vergütung zwei paar schuhe, aber der Vergütungsanspruch entsteht doch durch die Betreuung - oder irre ich hier?

Geändert von rahmmandel (30.08.2010 um 00:58 Uhr)
rahmmandel ist offline  
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ehrenamtliche betreuung, ehrenamtlicher betreuer, pauschale, rechnungslegung, vergütung, vergütungsantrag

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