Dies ist ein Beitrag zum Thema Beruflich geführte Betreuungen ? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Moin! Moin!
Wie an anderer Stelle bereits erwähnt wurde ich in "meiner" Betreuungsstelle derart informiert, dass das zuständige AG als ...
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Held der Arbeit
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 418
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Moin! Moin!
Wie an anderer Stelle bereits erwähnt wurde ich in "meiner" Betreuungsstelle derart informiert, dass das zuständige AG als Grundlage zur beruflichen Führung von Betreuungen eine Anzahl von mindestens 10 Betreuten verlangt, wobei diese Zahl nach einem Jahr erreicht werden sollte!...habe von Euch mittlerweile auch erfahren können, dass dieses Vorgehen auf Länderebene wohl arg unterschiedlich gehändelt wird, bzw. bei Euch z.T. auf Verwunderung stiess! ![]() Meine Überlegung ist nun, ob - bei Bewerbungen in Nachbargemeinden - die Summe der Betreuungen entscheidend sein könnte, oder ob "mein Heimat-AG" diese 10 Betreuungen bestellt haben muß...! Vielleicht hat Jemand Erfahrungen mit dieser Prozedur? Liebe Grüße, Thorsten
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#2 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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Nein, es geht um DEINE Anzahl der Betreuungen.
D.h. du kannst an verschiedenen AG insgesamt 10 Betreuungen haben und beantragst dann ab der 11 die Berufsmäßigkeit ... jedenfalls lief das hier so. Vergiss aber nicht, dass du die Berufsmäßigkeit in jedem einzelnen verfahren beantragen musst. Ausschlaggebend ist das Datum der Antragstellung, die ab Datum der 11. Betreuung mögloich war. Ich wußte das damals auch nicht und hab ne Woche getrödelt. Gr.- R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#3 |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
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§ 10 VBVG Mitteilung an die Betreuungsbehörde
(1) Wer Betreuungen entgeltlich führt, hat der Betreuungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kalenderjährlich mitzuteilen 1.die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten Betreuungen aufgeschlüsselt nach Betreuten in einem Heim oder außerhalb eines Heims und 2.den von ihm für die Führung von Betreuungen im Kalenderjahr erhaltenen Geldbetrag. (2) Die Mitteilung erfolgt jeweils bis spätestens 31. März für den Schluss des vorangegangenen Kalenderjahrs. Die Betreuungsbehörde kann verlangen, dass der Betreuer die Richtigkeit der Mitteilung an Eides statt versichert. (3) Die Betreuungsbehörde ist berechtigt und auf Verlangen des Betreuungsgerichts verpflichtet, dem Betreuungsgericht diese Mitteilung zu übermitteln.
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud |
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#4 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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ich sags nur ungern aber folgendes ist nach wie vor strittig:
Zitat:
Gruss Michaela |
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#5 |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
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denke so hoch wird das auch nicht gehandelt.......wohl eher für statistische zwecke.
ausserdem was spricht gegen eine einfache transparenz? weiterhin kann man sich das ja ganz gut grob mit simpler mathematik und den vorgaben aus dem VBVG ausrechnen. wer sich drüber streiten will....bitte! ich nicht.... lg nam
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#6 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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Ich weiß auch nicht, wieso hier zwei völlig separate Rechtsnormen miteinander verbunden werden.
Das Eine (das war Superthors Frage) ist bei Berufsmäßigkeit, das andere der jährliche Berichtspflicht. Gr. R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#7 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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*vorn Kopf klatsch* Rudi hat recht, sorry Thorsten.
Aber jetzt noch als Ergänzung zu Deiner Ausgangsfrage: manchmal reicht es für die berufliche Anerkennung wenn die Betreuungsbehörde bei ihrem Vorschlag von Dir dazu schreibt..... ist Berufsbetreuer und wird in absehbarer Zeit 11 Betreuungen führen. Sprich mal mit denen und dem Gericht. Auf die Art konnte ich ab der ersten Betreuung als Berufsbetreuer abrechnen. Viel Glück, Gruss. Michaela |
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#8 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 41
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Hallo,
diese Diskussion ist bestimmt nicht neu. Wer kann mir helfen? § 1 VBVG sagt doch ... im Regelfall wenn mehr als 10 Betreuungen vorliegen. Bedeutet es den nun ab der 11. Betreuung berufsmäßig und vorher ehrenamtlich oder ab der 1. berufsmäßig und ab der 11. sowieso Ich trage mich nämlich mit dem Gedanken die Betreuung berufsmäßig durchzuführen, möchte aber nicht 10 ehrenamtliche Betreuungen übernehmen. Wer kann mir da rechtliche Auskunft geben. Danke! 1. der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder2. die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet. |
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Held der Arbeit
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 418
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Moin Paulus777 !
Zitat:
Viel Erfolg! Thorsten
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#10 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 41
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Danke Süperthor,
![]() welche rechtliche "Handhabe" gibt es wenn die Betreuungsbehörde erst die 10 ehrenamtliche Betreuungen verlangt? Oder ist das alles nur "Auslegungssache". Ich möchte es mir natürlich auch nicht mit denen "verscherzen". |
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