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Beruflich geführte Betreuungen ?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Beruflich geführte Betreuungen ? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Moin! Moin! Wie an anderer Stelle bereits erwähnt wurde ich in "meiner" Betreuungsstelle derart informiert, dass das zuständige AG als ...


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Alt 21.10.2010, 08:03   #1
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 418
Standard Beruflich geführte Betreuungen ?

Moin! Moin!

Wie an anderer Stelle bereits erwähnt wurde ich in "meiner" Betreuungsstelle derart informiert, dass das zuständige AG als Grundlage zur beruflichen Führung von Betreuungen eine Anzahl von mindestens 10 Betreuten verlangt, wobei diese Zahl nach einem Jahr erreicht werden sollte!...habe von Euch mittlerweile auch erfahren können, dass dieses Vorgehen auf Länderebene wohl arg unterschiedlich gehändelt wird, bzw. bei Euch z.T. auf Verwunderung stiess!

Meine Überlegung ist nun, ob - bei Bewerbungen in Nachbargemeinden - die Summe der Betreuungen entscheidend sein könnte, oder ob "mein Heimat-AG" diese 10 Betreuungen bestellt haben muß...!

Vielleicht hat Jemand Erfahrungen mit dieser Prozedur?

Liebe Grüße,

Thorsten
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Superthor! ist offline  
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Alt 21.10.2010, 08:07   #2
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
Standard

Nein, es geht um DEINE Anzahl der Betreuungen.
D.h. du kannst an verschiedenen AG insgesamt 10 Betreuungen haben und beantragst dann ab der 11 die Berufsmäßigkeit ... jedenfalls lief das hier so.
Vergiss aber nicht, dass du die Berufsmäßigkeit in jedem einzelnen verfahren beantragen musst. Ausschlaggebend ist das Datum der Antragstellung, die ab Datum der 11. Betreuung mögloich war.
Ich wußte das damals auch nicht und hab ne Woche getrödelt.

Gr.- R
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Rudi ist offline  
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Alt 26.10.2010, 20:01   #3
nam
Stammgast
 
Benutzerbild von nam
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
Standard siehe auch dort:

§ 10 VBVG Mitteilung an die Betreuungsbehörde

(1) Wer Betreuungen entgeltlich führt, hat der Betreuungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kalenderjährlich mitzuteilen 1.die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten Betreuungen aufgeschlüsselt nach Betreuten in einem Heim oder außerhalb eines Heims und
2.den von ihm für die Führung von Betreuungen im Kalenderjahr erhaltenen Geldbetrag.

(2) Die Mitteilung erfolgt jeweils bis spätestens 31. März für den Schluss des vorangegangenen Kalenderjahrs. Die Betreuungsbehörde kann verlangen, dass der Betreuer die Richtigkeit der Mitteilung an Eides statt versichert.
(3) Die Betreuungsbehörde ist berechtigt und auf Verlangen des Betreuungsgerichts verpflichtet, dem Betreuungsgericht diese Mitteilung zu übermitteln.
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nam ist offline  
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Alt 26.10.2010, 20:15   #4
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

ich sags nur ungern aber folgendes ist nach wie vor strittig:

Zitat:
2.den von ihm für die Führung von Betreuungen im Kalenderjahr erhaltenen Geldbetrag.
dafür gibt es keine inhaltliche Veranlassung und manche Betreuungsbehörden weigern sich- meiner Meinung nach völlig zu Recht- diese Daten zu erheben.

Gruss Michaela
michaela mohr ist offline  
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Alt 26.10.2010, 20:24   #5
nam
Stammgast
 
Benutzerbild von nam
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
Standard @michaela mohr

denke so hoch wird das auch nicht gehandelt.......wohl eher für statistische zwecke.

ausserdem was spricht gegen eine einfache transparenz? weiterhin kann man sich das ja ganz gut grob mit simpler mathematik und den vorgaben aus dem VBVG ausrechnen.

wer sich drüber streiten will....bitte! ich nicht....

lg nam
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nam ist offline  
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Alt 27.10.2010, 05:34   #6
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
Standard

Ich weiß auch nicht, wieso hier zwei völlig separate Rechtsnormen miteinander verbunden werden.
Das Eine (das war Superthors Frage) ist bei Berufsmäßigkeit, das andere der jährliche Berichtspflicht.

Gr. R
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Rudi ist offline  
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Alt 27.10.2010, 07:57   #7
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

*vorn Kopf klatsch* Rudi hat recht, sorry Thorsten.

Aber jetzt noch als Ergänzung zu Deiner Ausgangsfrage: manchmal reicht es für die berufliche Anerkennung wenn die Betreuungsbehörde bei ihrem Vorschlag von Dir dazu schreibt..... ist Berufsbetreuer und wird in absehbarer Zeit 11 Betreuungen führen. Sprich mal mit denen und dem Gericht.

Auf die Art konnte ich ab der ersten Betreuung als Berufsbetreuer abrechnen.

Viel Glück, Gruss.
Michaela
michaela mohr ist offline  
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Alt 08.03.2011, 10:48   #8
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 41
Standard Berufsmäßigkeit

Hallo,
diese Diskussion ist bestimmt nicht neu.
Wer kann mir helfen?
§ 1 VBVG sagt doch ... im Regelfall wenn mehr als 10 Betreuungen vorliegen.
Bedeutet es den nun ab der 11. Betreuung berufsmäßig und vorher ehrenamtlich
oder ab der 1. berufsmäßig und ab der 11. sowieso


Ich trage mich nämlich mit dem Gedanken die Betreuung berufsmäßig durchzuführen, möchte aber nicht 10 ehrenamtliche Betreuungen übernehmen.

Wer kann mir da rechtliche Auskunft geben.

Danke!


1.
der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder2. die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.
paulus777 ist offline  
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Alt 08.03.2011, 11:24   #9
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 418
Standard

Moin Paulus777 !

Zitat:
Zitat von paulus777 Beitrag anzeigen

Ich trage mich nämlich mit dem Gedanken die Betreuung berufsmäßig durchzuführen, möchte aber nicht 10 ehrenamtliche Betreuungen übernehmen.
Bei mir hat es letztlich so hingehauen, wie Michaela es auch beschrieben hat...ich führe die Betreuungen ab der ersten berufsmässig...muss dafür aber auch nach etwa 1 Jahr mind. 10 Betreuungen führen!...war bei uns (NRW) überhaupt kein Problem!

Viel Erfolg!

Thorsten
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Superthor! ist offline  
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Alt 09.03.2011, 08:14   #10
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 41
Standard

Danke Süperthor,

welche rechtliche "Handhabe" gibt es wenn die Betreuungsbehörde erst die 10 ehrenamtliche Betreuungen verlangt?
Oder ist das alles nur "Auslegungssache".
Ich möchte es mir natürlich auch nicht mit denen "verscherzen".
paulus777 ist offline  
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