Dies ist ein Beitrag zum Thema Wohnungsauflösung/Vermieterrisiko im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich bearbeite meine erste ehrenamtlich Betreuung. Plötzlich steht neben der Vermögenssorge eher die Wohnungsauflösung akut im Vordergrund.
Die Genehmigung ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 22.03.2011
Beiträge: 63
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Hallo,
ich bearbeite meine erste ehrenamtlich Betreuung. Plötzlich steht neben der Vermögenssorge eher die Wohnungsauflösung akut im Vordergrund. Die Genehmigung der Wohnungskündigung habe ich bei Gericht beantragt. Wie gehe ich jetzt am besten weiter vor? Ich habe im Forum geschaut, aber leider nichts Passendes gefunden? Angehörige gibt es nicht. Gibt es eine Art Checkliste? Im Netz findet man einige zu "Normalen" Wohnungsauflösungen, aber gibt es Besonderheiten bei einer Betreuung? Wie kann man zum Beispiel eine Räumung bewerkstelligen (Firma beauftragen), wenn es nur Schulden gibt und kein Barvermögen vorhanden ist? Das Sozialamt berichtet, dass innerhalb der dreimonatigen Kündigungsfrist keine Miete mehr für die Wohnung bezahlt wird (Vermieterrisiko) Muss ich das dem Vermieter anzeigen? Gibt es eine rechtliche Grundlage, die ich hierfür benennen kann? Über einen Rat würde ich mich sehr freuen. Gruss |
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#2 |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,975
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HAllo Campina,
wegen Checklisten schau mal in diesem Beitrag:Um welche Anträge muss sich einE BerufsbetreuerIn kümmern? Bezüglich der Mietzahlung nach Heimaufnahme nutze bitte mal die Suchfunktion, das Thema hatten wir erst letztens. Oder du liest mal hier: Wohnungsauflösung ? Betreuungsrecht-Lexikon Gruß, Andreas
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#3 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
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Zitat:
Das Sozialamt muss, neben den Heimkosten, bis zur Kündigungsfrist für die Wohnung zahlen. LSG NRW L 9 SO 6/08 v. 18.2.2010. LSG Baden-Württemberg, L 2 SO 2078 v. 22.12.2010 Und für die Räumung und Renovierung der Wohnung würde ich dem Sozialamt mal den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.07.2007 – L 13 SO 26/07 ER unter die Nase reiben. Hier nachzulesen http://www.diakonie-rwl.de/cms/media...fnahme__5_.pdf Am einfachsten ist es, wenn Dein Klient bzw. Deine Klientin selber kündigt. Die Kündigungsfrist ist dann vorhersehbar. In Deinem Fall musst Du bis zur Genehmigung warten, das kann ggf. dauern....Erst dann kann das Kündigungsschreiben raus. Bis zu dieser Entscheidung muss das Sozialamt auf jeden Fall zahlen. Es gibt Betreuer, die schon vorab kündigen, ohne, dass die Genehmigung vom Gericht vorliegt, weil die Kündigung ohne Beschluss eh nicht rechtswirksam wäre. Mir ist das jedoch zu waghalig und das wird hier auch nicht gerne gesehen. Jedoch informiere ich die Vermieter über einen bevorstehenden Auszug, damit die planen können. Ich finde es einfach fair, denn als Vermieter hat man heutzutage viel Pflichten, aber fast keine Rechte mehr. Ganz besonders trifft es die privaten Vermieter, große Wohnungsunternehmen sind hingegen oftmals gegen Mietausfall versichert. Trotzdem würde ich immer schauen, dass ich das gut abschließe und niemanden mit einem angeblichen Vermieterrisiko unter die Augen treten. |
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#4 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,810
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Hallo,
das o.g. (relativ neue) Urteil des LSG Baden-Württemberg ist - so wie ich dies sehe - nur für Umzüge in eine Pflegeinrichtung relevant. In anderen Fällen - ich hatte vor einiger Zeit einen solchen "normalen" Auszug - besteht m.E. schon das vom Sozialamt benannte "Vermieterrisiko". Diesbezüglich könnte ich die Amtsmeinung (ausnahmsweise ) auch mal nachvollziehen. mfg |
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