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Einheitswert+Brandversicherungswert im VVZ

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Hi Mark, soweit ich weiß, ist die Grundschuld eine Schuld die durch das Haus gesichert wird. Wenn das Haus z.B. ...


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Alt 08.06.2011, 17:47   #11
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 08.04.2011
Ort: Rhein-Pfalz Kreis
Beiträge: 33
Standard

Hi Mark,

soweit ich weiß, ist die Grundschuld eine Schuld die durch das Haus gesichert wird. Wenn das Haus z.B. verkauft werden soll, muss zuerst die Grundschuld (machen z.B. auch Banken) getilgt und gelöscht werden bevor ein Eigentumsübergang vorgenommen werden kann.
Eigentümer ist immer der der im Grundbuch steht.
Wenn mehrere Grundschulden drin stehen, ist meistens auch eine Rangfolge angegeben in welcher die Forderungen bedient werden müssen.
Und wer das vorkaufsrecht hat etc.. steht auch drin und muß im Falle eines Verkaufs berücksichtigt werden.
zum 1914er Wert: Der steht auch meistens bei der Brandschutzersicherung schon drin oder eben der Wert den das Haus zum Zeitpunkt des Baus hatte mal 10 wie schon geschrieben.
(Bei mir waren es z.B. 10.000 Reichsmark stand 1912... )
Hoffe ich habs richtig weitergeben ;o)

LG

Shwadow

Nachtrag aus Wiki:

Eine Zwangshypothek (auch: Zwangssicherungshypothek) ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (vergleiche (§ 867 ZPO).
Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers einer titulierten Geldforderung, die mehr als 750 Euro betragen muss, in das Grundbuch des Schuldners eingetragen. Ebenso wie eine rechtsgeschäftlich („freiwillig“) eingetragene Hypothek verschafft sie dem Gläubiger einen dinglichen Anspruch auf Befriedigung aus dem belasteten Grundstück (vergleiche (§ 1147 BGB). Systematisch gehört die Zwangshypothek damit neben der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung sowie der Pfändung dinglicher Forderungen zur Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.
Im Unterschied zu anderen Vollstreckungsmaßnahmen ist die Zwangshypothek für den Gläubiger in erster Linie ein Sicherungsmittel. Allein durch die Eintragung der Zwangshypothek erhält er kein Geld. Die Zwangshypothek dient der Sicherung der Gläubigerforderung an bestmöglicher Rangstelle. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung können nach Eintragung im Rang der Zwangshypothek betrieben werden. Außerdem wird durch die Zwangshypothek verhindert, dass der Schuldner das Grundstück veräußert und der Gläubiger dabei leer ausgeht.
Über die Eintragung einer Zwangshypothek entscheidet der Rechtspfleger beim Grundbuchamt. Das Grundbuchamt wird insoweit auch als Vollstreckungsorgan tätig.

und jetzt noch die Grundschuld:

Die Grundschuld ist nach deutschem Sachenrecht das dingliche Recht, aus einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht (beispielsweise einem Wohnungseigentum oder einem Erbbaurecht) die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu fordern. Die Grundschuld wird regelmäßig als Kreditsicherheit verwendet.

Geändert von Shwadow (08.06.2011 um 17:50 Uhr)
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Alt 23.10.2012, 19:38   #12
Einsteiger
 
Registriert seit: 20.11.2010
Ort: Kirchheim unter Teck
Beiträge: 22
Standard Einheitswert

berechnet sich nach dem Wert von 1964. Der Einheitswert ist NICHT der Marktwert/Verkehrswert. Daher auf einen Dir bekannten Makler zurückgreifen, der kann aus ähnlichen Objekten heraus den ungefähren derzeitigen Verkehrswert angeben.
Ekeby ist offline  
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Stichworte
einheitswert, finanzamt


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