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ehrenamtlicher Betreuer und Arztbesuche

Dies ist ein Beitrag zum Thema ehrenamtlicher Betreuer und Arztbesuche im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, ich bin seit 5 Jahren mit der Betreuung meiner Mutter ehrenamtlich tätig. Meine Mutter hat die Pflegestufe 2 und ...


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Alt 25.05.2011, 23:41   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 21.05.2011
Ort: 99974 Mühlhausen
Beiträge: 5
Standard ehrenamtlicher Betreuer und Arztbesuche

Hallo,
ich bin seit 5 Jahren mit der Betreuung meiner Mutter ehrenamtlich tätig.
Meine Mutter hat die Pflegestufe 2 und lebt seit nunmehr 2 Jahren im Pflegeheim.
Meine Frage, ist es meine Aufgabe das wenn im Heim z.bsp. am morgen genitale Blutungen festgestellt werden das ich angerufen werde und von der Arbeit (40 min. Fahrzeit) ins Heim kommen muss um mit ihr zum Arzt zu fahren???

Dies geschah schon mehrmals und stimmt meinen Chef nicht gerade freudig. Zumal meistens keine Probleme festgestellt wurden.
Mein verdacht liegt das immer wieder Blutungen auftauchen da meine MUtter seit anderthalb Jahren einen Dauerkatheter hat, was für mich unverständlich ist und ich es eigentlich nur als "Faulheit" des Pflegeheimes sehe. Oder denke ich da falsch??

Kleine Anmerkung meine Mutter ist aufgrund einer Rötelninfektion während der Schwangerschft ihrer Mutter von Geburt an geistig behindert, leidet seit 5 Jahren an Morbus Parkinson und ist Demenzkrank und Diabetikerin. Falls das Hilft.

Danke im vorraus für alle Tips!
dirk ist offline  
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Alt 26.05.2011, 08:31   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo Dirk,

es ist Sache des Heims die ärztliche Versorgung der Bewohner mit allem was dran hängt sicher zu stellen. Mach Dich auf gezeter und Ausreden und sonst was gefasst aber lasse Dich nicht darauf ein, da musst Du jetzt durch.

Dabei helfen kann Dir ein neues Urteil:
Begleitung von Heimbewohnern zu Arztbesuchen – immer wieder ein Streitthema
Dazu hat nun das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 13.01.2011 - 4 K 3702/10 - in einem Klageverfahren einer Pflegeeinrichtung gegen die Heimaufsicht wie folgt entschieden:
Die Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen,
für die eine Begleitung durch Dritte nicht sichergestellt ist, ist als
Regelleistung von den Pflegeheimen zu leisten.


Damit hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage einer Pflegeeinrichtung gegen eine von der Heimaufsicht ergangenen gleichlautenden Anordnung des Landratsamtes Ostalbkreis, vertreten durch das Land Baden-Württemberg, abgewiesen. Damit steht fest, dass die Heimbetreiber für ihre Bewohner bei notwendigen Arztbesuchen außerhalb der Einrichtung auch die Begleitung als Regelleistung sicher zu stellen haben, und die finanziellen Aufwendungen hierfür nicht als Zusatzleistung oder sonstige Leistung abgerechnet werden dürfen. Vielmehr sind solche Leistungen Teil der allgemeinen Pflegeleistungen, die durch den entsprechenden Pflegesatz abgegolten werden.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Trägerin einer Pflegeeinrichtung mit 101 Pflegeplätzen. Das Landratsamt Ostalbkreis gab der Klägerin im Januar 2010 auf, für ihre Bewohner im Bedarfsfall im Rahmen der Organisation des Arztbesuches außerhalb der Einrichtung auch die Begleitung als Regelleistung sicher zu stellen, sofern der Zustand der Bewohner eine Begleitung erforderlich macht, für die Begleitung Dritte nicht in Anspruch genommen werden können und die medizinisch notwendige Behandlung in der Einrichtung selbst nicht durchgeführt werden kann. In Betracht komme die Begleitung vor allem zu Fachärzten, da deren Leistungen auf Grund der erforderlichen personellen und technischen Ausstattungen der Praxen regelmäßig nicht in der Einrichtung erbracht werden könnten. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin im September 2010 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart. Sie wurde abgewiesen. Die Berufung wurde der wegen grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

In den Entscheidungsgründen führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus:
Die Kontrolle auf die Angemessenheit des von den Heimbewohnern zu zahlenden Entgelts gehöre zu den Aufgaben der Heimaufsicht. Grundsätzlich dürften keine zusätzlichen Entgelte für solche Leistungen von den Heimbewohnern verlangt werden, die die Einrichtung als Regelleistung zu erbringen habe und die Teil der allgemeinen Pflegeleistungen seien, die durch den von den Pflegekassen hierfür geleisteten entsprechenden Pflegesatz abgegolten würden. Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehörten nach dem zwischen den überörtlichen Trägern der Pflegeeinrichtungen und den Pflegekassen geschlossenen Rahmenvertrag u.a. Hilfen bei der Mobilität. Die Mobilität umfasse u.a. auch das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung. Nach dem Rahmenvertrag seien dabei solche Verrichtungen außerhalb des Pflegeheims zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig seien und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erforderten. Zu den Hilfen bei Mobilität sei jedenfalls für den Fall, dass ein Arztbesuch zwingend außerhalb der Einrichtung der Klägerin notwendig und eine notwendige Begleitung durch Dritte nicht möglich sei, auch die Begleitung durch den Heimbetreiber für die Bewohner sicherzustellen, indem dieser Beschäftigte des Heims einsetze oder sonstige Personen damit beauftrage. Die sicherzustellende Begleitung als Teil der Regelleistung sei daher weder eine Zusatzleistung noch eine sonstige Leistung, für die ein gesonderter Zuschlag von den Heimbewohnern zu entrichten sei.


Wegen dem Katheder würde ich zuerst das Gespräch mit dem Arzt suchen.

Gruss Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 26.05.2011, 11:02   #3
ehrenamtliche Betreuerin
 
Registriert seit: 14.04.2009
Beiträge: 166
Standard

Hallo Dirk, warum solltest Du eine Frau mit Pflegestufe 2 zum Arzt begleiten müssen?
Es gibt doch sicherlich Ärzte, die die Heimbewohner ärztlich versorgen!
Ich würde, wie Michaela schon schreibt, durch den Arzt abklären lassen, ob tatsächlich der Katheder aus medizinischer Sichtr noch notwendig ist.
Gruß NaDa
NaDa ist offline  
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Alt 26.05.2011, 12:10   #4
Gesperrt
 
Registriert seit: 21.05.2011
Ort: 99974 Mühlhausen
Beiträge: 5
Standard danke!!

Danke erstmal das hat mich um einiges weiter gebracht.
Meine Mutter ist wie gesagt geistig Behindert und sitzt mittlerweile im Rollstuhl also ohne Begleitung würde sie nirgends ankommen und mein Fahrzeug lässt aus Platzgründen die Fahrt nicht zu also heisst es dann eben immer lange spaziergänge.

Ich hatte mir das gedacht das das nicht so sein kann ich mein meiner Mutter ihre gesamte Rente geht jeden monat drauf und für über 2000€ monatl. Zahlung sollte es doch möglich sein im bedarfsfall mal jmd. abstellen zu können um mit Klienten bzw. Bewohnern zum Arzt zu gehen.
Ich weiss nicht wir bezahlen ja nun wirklich nicht wenig und ich frage mich oft für was!!!

Aber danke ich werd mir dieses Urteil kopieren um es beim nächsten mal zur Hand zu haben.
dirk ist offline  
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Alt 26.05.2011, 13:29   #5
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 740
Standard

Nie vergessen: die Heime brauchen eine Betriebserlaubnis, um ihre Dienste überhaupt anbieten zu dürfen. Um die zu bekommen, wurden Verträge abgeschlossen, die einzuhalten sind.

Umso ärgerlicher, wenn immer wieder die Betreuer für bereits bezahlte Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.

Im Zweifel und wenns Zoff gibt, dann kannst Du ja mal andeuten, dass Du wohl besser mal bei der Heimaufsicht anrufst, um zu klären, wie die Zuständigkeiten denn so sind.
Meistens fluppts spätestens dann.

Wenn ich solche Aufforderungen bekomme, bedanke ich mich mittlerweile herzlich für die wichtige Information und betone, wie toll ich es finde, meinen Klienten so gut versorgt zu wissen. Schließlich bitte ich um einen kuzen telefonischen Bericht über den Arztbesuch . Frechheit siegt!!

Viel Erfolg

Marsupilami
Marsupilami ist offline  
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Alt 26.05.2011, 19:33   #6
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
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Moin Dirk

Über 2000,00 € Eigenanteil bei PST 2 ist ein ganz schöner Hammer (ich habe Betreute mit PST 3 de luxe und weniger als 2000,00 € Eigenanteil).
Also Grüße an die Heimaufsicht.

Wg. der Arztfahrten: Ab PST 2 und/oder Diaebetes zahlt die Krankenkasse notwendige Transporte zum Arzt. Und das Heim ist üblicherweise für die Begleitung zuständig. Genaueres hilft ein Blick in den Heimvertrag und - zum Vergleich - in den Rahmenvertrag mit den Kostenträgern wie z.B. Krankenkassen und Sozialhilfeträgern.

Auf jeden Fall ist es weit verbreitet, dass Heime versuchen unliebsame und teure (weil Personalkapazitäten schluckende) Arbeiten auf Angehörige und Betreuer abzuwälzen.

Klopf ihnen auf die Finger!

Nur Mut und gute Nerven

wünscht

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 27.05.2011, 07:22   #7
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Dazu noch was:
Zitat:
Aber danke ich werd mir dieses Urteil kopieren um es beim nächsten mal zur Hand zu haben.
In den letzten Wochen hatten sich - nach ewig langer zeit- mal wieder die Anfragen gehäuft im Stil von: Frau X muss zum....., könnten Sie nicht diesmal ausnahmsweise.......?? Da kamen dann auf einmal sogar so abenteuerliche Ideen auf wie: dann muss Frau ... aber das Texi zahlen, wir können unser Personal nicht solange ausser Haus haben wie die Wartezeiten der öffentlichen Verkehrmittel ausmachen.
Ich hab gar nicht lange rumgemacht und immer schnellstens auf das Urteil verwiesen. Sofort war Ruhe. Im nachhinein hatte ich das Gefühl, es wurde getestet, wer kennt das Urteil schon und bei wem könnte man noch was rausholen?

Also, sich auf nichts einlassen in dieser Hinsicht und Arbeitsverschiebebahnhof keine Betreuerhaltestelle bieten

Grüsse Michaela
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Alt 28.05.2011, 20:46   #8
Gesperrt
 
Registriert seit: 21.05.2011
Ort: 99974 Mühlhausen
Beiträge: 5
Standard 2000,00€ Eigenanteil

Hallo Imre
also der eigenanteil liegt derzeit bei 900 und n paar zerquetschte plus 1290€ Krankenkassenanteil. Ich meinte die Gesamtsumme dafür das Mutter den ganzen Tag abgestellt und am Dauerkatheter hängt und davon abgesehen meistens nicht gerade angenehm riecht ist ein heftiger Preis, also wenn wir 2000 zahlen müssten hätten wir ein Problem das wären ja 80% unseres Familieneinkommens!

Ich werd ml all eure Tricks demnächst anwenden und natürlich auch den Heimvertrag genauestens studieren.

Danke für eure zahlreichen Tips

Geändert von dirk (28.05.2011 um 21:04 Uhr)
dirk ist offline  
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Alt 28.05.2011, 23:10   #9
Stammgast
 
Registriert seit: 29.12.2010
Ort: OWL
Beiträge: 588
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen

Dabei helfen kann Dir ein neues Urteil:
Begleitung von Heimbewohnern zu Arztbesuchen – immer wieder ein Streitthema
Dazu hat nun das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 13.01.2011 - 4 K 3702/10 - in einem Klageverfahren einer Pflegeeinrichtung gegen die Heimaufsicht wie folgt entschieden:
Die Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen,
für die eine Begleitung durch Dritte nicht sichergestellt ist, ist als
Regelleistung von den Pflegeheimen zu leisten.

Moin,

das Urteil bezieht sich auf das LHeimG - Thürigen hat kein eigenes Heimgesetz somit gilt dort das HeimG und hier in NRW das WTG. Meine Frage nun, ist diese Urteil analog zu sehen?

Da das gesamte Urteil übelst lang ist und ich auch nicht das HeimG, das WTG und das LHeimG als Abendlektüre haben wollte, hoffe ich dass jemand dieses Urteil ausserhalb von BW schon mal zur Überzeugung genommen hat

Urteil der 4.*Kammer vom*13.1.2011 -*4*K*3702/10*- (das gesamte Urteil)

Viele Grüße!

Geändert von gonzo (29.05.2011 um 00:07 Uhr)
gonzo ist offline  
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Alt 29.05.2011, 01:01   #10
mungo
Gast
 
Beiträge: n/a
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Zitat:
Zitat von gonzo Beitrag anzeigen
ist diese Urteil analog zu sehen?
Das Urteil bezieht sich auf die Grundlage (!) der jeweiligen lokalen Rechtsverordnungen, die vom Bundesgesetz gefordert werden.

Es hat also analoge Gültigkeit in allen Bundesländern.
 
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