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Aufwandspauschale anteilig abrechnen

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Nach dem Wechsel von ehrenamtlicher Betreuung zur Berufsbetreuung habe ich die Abrechnung der ehrenamtlichen Aufwandspauschale anteilig vorgenommen. Jedes der Gerichte, ...


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Alt 22.06.2012, 22:13   #1
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Registriert seit: 16.04.2012
Beiträge: 4
Standard Aufwandspauschale anteilig abrechnen

Nach dem Wechsel von ehrenamtlicher Betreuung zur Berufsbetreuung habe ich die Abrechnung der ehrenamtlichen Aufwandspauschale anteilig vorgenommen. Jedes der Gerichte, für die ich arbeite, geht hierbei anders vor. Eingereicht habe ich den Vordruck aus dem Butler, der den Betreuungszeitraum angibt, nicht aber den genauen Betrag.

Als Abrechnungsszeitraum habe ich als ersten Tag den Stichtag der Betreuungsübernahme angegeben, als letzten Tag einen Tag vor Bestellung als Berufsbetreuer, da dieser Tag nicht bezahlt wird. Inclusive des ersten und letzten Tages wären das 41 Tage. Hierfür bekam ich 34,99 überwiesen.

Logisch wäre der Betrag nur, wenn sie 39 Tage berechnet hätte, also ohne Stichtag und letzten Tag und 360 Tage als Grundlage genommen hätte.

Ein anderes Gericht hat mich darauf hingewiesen, dass ich den Betrag selbst ausrechnen muss, den ich beantrage.

Ist die Berechnungsgrundlage nun 360 oder 365 Tage?
Rechnen die RP einen Tag ab bei Angabe des Betreuungszeitraums?
Wie wäre denn ein Rechenbeispiel bei Beginn der Betreuung ehrenamtlich am 12.6.11 (Stichtag), Bestellung zur Berufsbetreuung 23.07.11? Abrechnungszeitraum wäre dann 12.6.11 bis zum 22.07.11, oder müsste ich bis zum 23.06.11 schreiben, um bis zum 22.06. abgerechnet zu bekommen?

Tageweise abrechnen würde ich in diesem Fall 19 Tage Juni, 22 Tage Juli. Für 41 Tage würde ich bei einer Berechnungsgrundlage von 365 Tagen 36,28€ beantragen, ausgezahlt wurden 34,99?

Wer kann mir helfen, den (Denk-)Knoten zu entwirren ?? Im Voraus herzlichen Dank!!
Maikäfer ist offline  
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Alt 23.06.2012, 08:00   #2
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Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Guten Tag,

ich bin kein Abrechnungsspazialist aber ich versuche mal so weit zu kommen wie ich sicher weiss:

Zitat:
Ein anderes Gericht hat mich darauf hingewiesen, dass ich den Betrag selbst ausrechnen muss, den ich beantrage.
stimmt meiner Meinung nach. Butler ist doch ziemlich teuer und dan rechnet es keine Summen aus?

Zitat:
360 Tage als Grundlage genommen hätte.
Kapiere ich nicht, es ist immer tag-genau abzurechnen.

Zitat:
Rechnen die RP einen Tag ab bei Angabe des Betreuungszeitraums?
........steht so im Gesetz, siehe auch:
Betreuervergütung ? Betreuungsrecht-Lexikon

Zitat:
Bestellung zur Berufsbetreuung 23.07.11
Rechnung geht dann ab dem 24.07. 11

meiner Meinung nach müsste das so aussehen:
Ehrenamtsabrechnung: 12.6 bis 22.7.
Bereufsbetreuung 24. 7. und dann weiter

da ich deine Vergütungsstufe nicht kenne weiss ich nicht was das dann in Euro ausmacht. Und alles ist wie gesagt ohne grosse Gewähr, andere wissen sicher mehr dazu.

Gruss Michaela
michaela mohr ist offline  
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Alt 23.06.2012, 08:28   #3
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
Standard

Hallo Maikäfer

Ich hab jetzt nicht die Zeit, das durchzurechnen. Aber du solltest dir mal Abschnitt 4, insbes. § 191 BGB angucken - oder dir den Gaudi machen, das Ganze mal im Rechtspflegerforum zu thematisieren. Du wirst ein Durcheinander auslösen

Fakt ist: Rechnungsgrundlage sind 365 Tage, da die eaB-Aufwandspauschale auf´s Jahr festgesetzt ist.

Der Fristbeginn richtet sich nach dem Beschluss. Steht da drinn, dass "sofortige Wirksamkeit" angeordnet wurde, gilt der Tag des Beschlusses als Fristbeginn; ansonsten der Tag nach deinem Empfangsbekenntnis - jedenfalls ist das hier so.
Nach meiner Meinung geht das Ehrenamt bis zu dem Tag, der dem Tag deiner wirksamen Bestellung in den Berufsstatus vorangeht.

Gr. R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!"
Rudi ist offline  
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Alt 23.06.2012, 18:22   #4
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Registriert seit: 16.04.2012
Beiträge: 4
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Ich sehe das genauso. Fristen für Berufsbetreuung sind klar, nur Stichtag für die ehrenamtliche Betreuung erfolgt ja ohne Empfangsbekenntnis. Der ausgewiesene Betrag ist für mich bei allen Rechenexempeln nicht nachvollziehbar. Es kommt ja auch nicht auf die paar Cent mehr oder weniger an, aber es ist wirklich ausserordentlich abenteuerlich, wie unterschiedlich die Gerichte Abrechnungen (und alles Andere) handhaben, da muss man ja einen Kurs bei jedem RP machen

Lieben Dank für eure Antworten!
Maikäfer ist offline  
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Alt 23.06.2012, 21:16   #5
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
Standard

Zitat:
Zitat von Maikäfer Beitrag anzeigen
wie unterschiedlich die Gerichte Abrechnungen (und alles Andere) handhaben, da muss man ja einen Kurs bei jedem RP machen

Lieben Dank für eure Antworten!
Willkommen im Betreuungsrecht.

Gr. R
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