Dies ist ein Beitrag zum Thema Geldverwaltung bei Betreuten im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
als angehender Betreuer werde ich wohl demnächst mit dem folgenden Problem konfrontiert.
Eine Betreute lebt mit ihren Kindern (ebenfalls ...
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04.07.2012, 17:30 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 11.01.2011
Ort: Weinheim
Beiträge: 39
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Geldverwaltung bei Betreuten
Hallo,
als angehender Betreuer werde ich wohl demnächst mit dem folgenden Problem konfrontiert. Eine Betreute lebt mit ihren Kindern (ebenfalls betreut) im gemeinsamen Haus. Sie gibt oft ihre Scheckkarte an die Kinder die dann das Konto abräumen. Den Einwilligungsvorbehalt werde ich beantragen. Wie kommt die Frau dann an das Geld, das sie zum Leben braucht. Wöchentliche Besuche sind etwas außerhalb meiner Möglichkeiten. (Leider habeich nichts verwertbares im Forum gefunden, wenn jemand einen entsprechenden Artikel weiß dann gebt bitte einen Hinweis) |
04.07.2012, 17:33 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Warum?? Wenn du die Geldauszahlung nicht anders regeln kannst und es notwendig ist, wirst du es wohl so tun müssen. Gruß, Andreas
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04.07.2012, 18:09 | #3 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Tag,
(ich habe den Thread mal verschoben, im Off Topic Bereich ist er ja nicht ganz gut plaziert.) Wenn die Frau sich nicht wöchentlich das Geld bei Dir abholen kann wird Dir tatsächlich nichts anderes übrig bleiben wie in den sauren Apfel zu beissen oder die Betreuung abzugeben. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
04.07.2012, 20:24 | #4 |
Stammgast
Registriert seit: 29.12.2010
Ort: OWL
Beiträge: 588
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Moin,
um das vorerst zu verhindern/sie zu schützen würd ich die Karte mit Erlaubnis Deiner Betreuern einsammeln, so dass nur noch am Schalter verfügt werden kann. Alternativ fallen mir neben der Variante von Michaela folgende Konstrukte ein, wenn Deine Betreuer in der Lage ist sich von A nach B zu bewegen, bzw. auch nicht: Sparbuch auf das wöchentlich Summe X kommt. Bar-Schecks mit Summe X die auf wöchentlich vordatiert sind, so dass die Einlösung nur häppchenweise ginge Ansonsten mal mit den Kollegen abklären was die noch machen könnten, damit an einem Strang gezogen wird und allen geholfen wäre. Grüße! |
04.07.2012, 22:29 | #5 | |
Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 674
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Zitat:
- werden Miete und Strom bezahlt ? - bestehen Schulden, werden lfd. weitere Schulden gemacht? - will sie das Geld auf eigenen Wunsch hin den Kindern geben ? - Was liegt für eine Diagnose vor? Geldeinteilung geht ja z.B. indem man ambulante Hilfen geltend macht (z.B. ambulante Eingliederungshilfen nach §§ 53,54 SGB XII). Damit kann dann auch das Geld eingeteilt werden (sofern es die Betreute will oder 1903 angeordnet ist) und der Umgang mit Geld erlernt werden. Grüße andre
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Das Betreuungsrecht will betroffenen Personen den notwendigen Schutz und die erforderliche Rechtsfürsorge gewährleisten, ihnen zugleich aber ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung gewährleisten. |
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04.07.2012, 23:18 | #6 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo zusammen,
Zitat:
Zitat:
Im Grunde geht das aber an der gestellten Frage vorbei, hier gehts um eine Betreuerin die praktische Tips haben wollte wie sie selbst für sich den Aufwand wöchentliche Auszahlungen vermeiden kann. Gruss Michaela
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05.07.2012, 18:32 | #7 | |
Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 674
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Zitat:
- Eingliederungshilfen für behinderte Menschen in ambulanter Form beantragen (Reha-Auftrag Betreuer !). So kann im Rahmen dieser Hilfen nach den gemeinsamen Absprachen das Geld eingeteilt werden. Bei Problemen können die Leistungserbringer beim Betreuer rückfragen - Regelung der Einnahmen/Ausgaben : gehört freilich zu den Aufgaben vom Betreuer. Er hat zumindest sicherzustellen, dass die lfd. Ausgaben (Miete, Strom) bezahlt werden. Spielt der Betreute da (krankheitsbedingt) nicht mit, kann der Betreuer rechtlich zunächst nicht machen. Er muss zu gegebener Zeit den Einwilligungsvorbehalt beantragen. Grüße andre krüger
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06.07.2012, 23:16 | #8 | |
Einsteiger
Registriert seit: 03.06.2012
Ort: OWL
Beiträge: 22
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Zitat:
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06.07.2012, 23:59 | #9 | |
Stammgast
Registriert seit: 29.12.2010
Ort: OWL
Beiträge: 588
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Zitat:
Bevor Du solch Konstrukte baust, lass Dir vom Rechtspfleger das absegenen, denn hier würde es nicht genehmigt wenn Gelder der Betreuten auf ein Konto des Betreuers zur Weiterverteilung etc. überwiesen würden Altermative wäre ein 2. Giro auf Namen der Betreuten, über das der Betreute nicht verfügen kann und ein Haushaltsgeldkonto - ist jedoch mit zusätzlichen Kosten verbunden bei den klassischen Sparkassen etc. |
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07.07.2012, 13:17 | #10 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
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Moin Kati, moin Gonzo
Ich vermute mal, dass Kati sich nur ungeschickt ausgedrückt hat: Das neue Konto muss natürlich auch der Betreuten gehören bzw. auf ihren Namen laufen, weil wir als Betreuer keine "Anderkonten" führen dürfen. Dadurch gibt es einKonto, dass die Betreuerin verwaltet und mit dem sie arbeitet und ein zweites, Konto, auf das eben das Haushaltsgeld überwiesen wird, und das von der Betreuten verwaltet wird. Für die Rechnungslegung ist das auch eine schöne Möglichkeit der Nachweisführung: Über Konto 1 wird eine ordentliche REchnungslegung gemacht und für Konto 2 reicht eine Bescheinigung der Betreuten, dass nur sie darüber verfügt hat. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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