Dies ist ein Beitrag zum Thema aktuell zur Umsatsteur bei Abrechnung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo an alle, also ich mache die Betreuungen ja noch nicht so lange und ich bin eben jetzt erstmals in ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 29.05.2013
Beiträge: 19
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Hallo an alle, also ich mache die Betreuungen ja noch nicht so lange und ich bin eben jetzt erstmals in der Situation, mal abzurechnen. Ich bräuchte da mal Hilfe für die Erstellung der Abrechnung, insbesondere, was die Umsatzsteuer angeht und die tageweise Abrechnung.
Fallsituation: Betreuung vom 6.-11.7. für eine vermögende Dame, die von zu Hause aus ins Krankenhaus kam (dort Betreuungsbeginn) und dort verstorben ist, was die Betreuung beendete. Kann mir da jemend helfen: Wie würde die Pauschalvergütung für einen Berufsbetreuer (Vergütungsstufe 2) aussehen. Ich finde die Literatur dazu recht kompliziert, was die Umlage der Stunden/Quartal auf die tatsächlichen Tage der Betreuung angeht. Wäre hier Krankenhaus gliech Heim? Vielen Dank vorab.
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#2 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,433
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Schau hier nach: Betreuervergütung ? Betreuungsrecht-Lexikon
Krankenhaus ist nicht gleich Heim. Vermutlich kannst Du erst ab 7.7. abrechnen, das sind 5 Tage. Also: 5/30 X monatl. Stundenpauschale (war die Dame vermögend oder nicht?) x Stundensatz. Umsatzsteuer weglassen! |
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#3 |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,988
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Hallo marlix,
die Ust. kannst du völlig ignorieren da sie ja nicht extra erhoben wird (und natürlich auch in keinem Vergütungsantrag ausgewiesen wird). Ansonsten kann ich Flafluff nur zustimmen. Da kommst du mit 5 Tagen auf satte 1,4 abrechenbare Stunden x 33,50 € = 46,90 €. Ob du dafür abrechnest und das Geld beitreibst musst du selbst entscheiden. ![]() Gruß, Andreas
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.12.2012
Ort: NRW, Ruhrpott
Beiträge: 220
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Hallo Marlix,
Krankenhaus nicht gleich Heim, denn meiner Meinung nach kann man dort keinen Lebensmittelpunkt bilden. Wird von unserem AG immer so akzeptiert. Ein einziges Mal hatte ich einen Fall, in dem ein Betreuter bereits seit 9 Monaten im Krankenhaus lag und nach 10 Tagen Betreuung verstorben ist. In dem Fall war das AG der Meinung, nach dieser langen Aufenthaltsdauer wäre davon auszugehen, dass der Lebensmittelpunkt inzwischen im Krankenhaus anzusehen war.
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#5 |
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Einsteiger
Registriert seit: 29.05.2013
Beiträge: 19
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Also das hab ich jetzt verstanden und auch inzwischen gut nachlesen können. Was ich nicht finden konnte: Wie formuliert man den Festsetzungsantrag hinsichtlich der Zahlung, wenn der Witwer die zu tragen hat bzw. "zur Zahlung durch ...??? "
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#6 |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,988
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Hallo marlix,
Du solltest den Link aus #2 noch mal aufmerksam lesen. Da findest du sogar diverse Vordrucke.
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#7 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,433
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Beantrage die Fesetzung der Vergütung gegen das Erbe der verstorbenen Betreuten.
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| Stichworte |
| kurze betreuung, pauschalvergütung, umsatzsteuer |
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