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Betreuer und Bankvollmacht

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Hallo, habe meine Frage schon in in einem anderen Forum gestellt,aber ich glaube ich war da falsch.Meine Frage meine Schwester ...


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Alt 16.03.2007, 20:47   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 19.01.2007
Beiträge: 6
Standard Betreuer und Bankvollmacht

Hallo, habe meine Frage schon in in einem anderen Forum gestellt,aber ich glaube ich war da falsch.Meine Frage meine Schwester und ich haben die Betreung unseres Vaters bekommen. Er hatte einen Schlaganfall und kann kaum sprechen und ist halbseitig gelämt. Er befindet sich in einem Altenheim. Meine Schwester hat vor dem Schlaganfall die Bankvollmacht gehabt. Im Moment haben wir beide die Bankvollmacht, da wir ja beide die Betreung haben. Wenn mein Vater stirbt, bekommt meine Schwester die Bankvollmacht dann wieder automatisch? Kann sie dann über das Sparbuch und die Konten alleine entscheiden?
Über eine Antwort würde ich mich freuen
Hanna
Hanna ist offline  
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Alt 17.03.2007, 17:56   #2
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,692
Standard ohne

Hallo,

diese Frage gehört eher ins Erbrecht. Wenn der Vater stirbt und ein Testament hinterlassen hat, dann erbt, wer im Testament bedacht wurde.

Wenn kein Testament vorhanden ist, dann gilt die gesetzliche Erbfolge (erst die Mutter, dann die Kinder).

Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 23.03.2007, 14:09   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 19.01.2007
Beiträge: 6
Standard

Hallo Andreas,
da meine Mutter nicht mehr lebt, erben meine Schwester und ich,wenn mein Vater stirbt. Da meine Schwester aber vor der Betreung, die wir im Moment bei seiner Krankheit jetzt beide haben, die Bankvollmacht hatte, ist meine Frage? Gibt es da Schwierigkeiten. Muß Sie mir alle Konten,oder Sparbücher, die mein Vater hatte zeigen?
Für eine Antwort wäre ich dankbar.
Mfg. Hanna
Hanna ist offline  
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Alt 11.04.2007, 19:50   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
Standard Betreuer und Bankvollmacht

Moin Hanna

Du hast geschrieben, dass ihr beide Betreuerinnen eures Vaters seid. Da stellt sich die Frage, ob ihr auch beide die Vermögenssorge habt.

- Wenn ja, dann kannst du auch selbst zur Bank hingehen und den Vermögensstatus sämtlicher Konten deines Vaters erfragen.
- wenn nur deine Schwester die Vermögenssorge hat, mußt du sie fragen, wie es auf den Konten aussieht. Deine Schwester ist aber dir gegenüber nicht rechenschaftspflichtig.
Kleiner Trick: auch deine Schwester muss ein Vermögensverzeichnis anlegen und Rechenschaft ablegen (Rechnungslegungen anfertigen), wenn sie die Vermögenssorge hat. Als Mitbetreuerin hast du wiederum das Recht in die Gerichtsakte Einsicht zu nehmen. Also: Falls deine Schwester nicht freiwillig mit Informationen rüberkommt, kannst du in die Gerichtsakte einsehen und bekommst, was du wissen willst.
Es ist aber auf jeden Fall sinnvoller erst mal mit der Schwester zu sprechen und eine gemeinsame Lösung zu finden.

Denk auch daran, dass ihr in dem Fall, dass ihr euch beide zu sehr streitet und das Ganze zu Lasten des Vaters geht möglicherweise beide Probleme mit dem Gericht bekommt:
Wenn das Gericht meint, dass es euch zu sehr um das eventuelle Erbe geht und nicht um das Wohl des Betreuten, dann kann es euch beide absetzen und einen Betreuer von aussen bestimmen.

Zu deiner sonstigen Frage, was bei der Bank läuft, wenn dein Vater gestorben ist:
Die Bank wird wahrscheinlich auf den Erbschein bestehen, um das Erbvermögen korrekt herauszugeben. Alternative wäre, dass Sie und Ihre Schwester bestätigen, dass keine weiteren Erben vorhanden sind und dass Sie im andern Falle, die volle Haftung für das Herausgegebene Erbvermögen übernehmen. (Entlastung für die Bank)

Falls es vorher nicht zu einer Einigung mit der Schwester gekommen sein sollte: Als Betreuerin ist sie zur Herausgabe aller Unterlagen an die Erben verpflichtet. Und zwar an alle Erben - also an sich selber, aber auch an Sie. Spätestens dann müßte ihre Schwester mitteilen, was an Geld da war, was damit passiert ist und was noch übrig ist. Entweder ist das alles stimmig, dann können sie die Entlastung erteilen - oder es stimmt was nicht, dann wird die Entlastung verweigert und ein wunderschöner Familienstreit beginnt, der ihnen beiden den letzten Nerv rauben wird.

Ich drücke Ihnen die Daumen, dass sie sich vorher mit ihrer Schwester verständigen können.

Ach ja: Ich persönlich halte es für blödsinnig, wenn 2 Personen gleichzeitig die Vermögenssorge haben. Das gibt ziemlich schnell Streit, wenn eine was entschieden oder vergessen hat und die andere davon nix weiß oder es zu spät mitbekommt.
Vorschlag (vorher mit der Schwester darauf vertändigen): Dem Gericht vorschlagen, dass eine die Vermögenssorge abgibt, aber dafür als Kontrollbetreuerin für das Vermögen eingesetzt wird. Dann kann die eine Entscheiden und mit dem Geld arbeiten, ist aber der anderen gegenüber rechenschaftspflichtig. D.h. die Verhältnisse werden formal klarer und in der Realität auch, wenn sie sich mit ihrer Schwester regelmäßig absprechen. Tun Sie das ruhig, denn alles ist besser als Erbstreitigkeiten.

Viel Glück wünscht

Imre Holocher
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 19.05.2007, 19:30   #5
Stracciatellamaus
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallihallo!
Hier sind ja einige fragwürdige Auskünfte gegeben worden.
Grundsätzlich ist es so, dass die Vermögenssorge gar nicht mit in der Betreuung hätte angordnet werden dürfen, zumindestens nicht für die Konten, für die eine Bankvollmacht durch den Vater erteilt wurde.
Die Vermögenssorge im Rahmen der Betreuung wäre unverzüglich aufzuheben, da Vollmacht existiert. Sofern die Bankvollmacht missbräuchlich ausgeübt wird, kann dafür ein Kontrollbetreuer eingesetzt werden, der aber nicht zwangsläufig die Schwester sein muss. Oftmals empfiehlt es sich dabei, wenn das Gericht eine unbeteiligte Dritte Person einsetzt.
Im übrigen sind Kinder des Betreuten von der förmlichen Rechungslegung befreit (sogenannte befreite Betreuer), der jährliche Bericht gegenüber dem Gericht ist vollkommen ausreichend.
Noch eine Sache zum Erbrecht, das in Ihrem Fall ebenfalls falsch dargestellt wurde. Gesetzliche Erben nach dem Tod des Vaters sind, die Ehefrau zu 1/2 und die Kinder jeweils zu 1/4. Da die Ehefrau bereits vorverstorben ist, erben die beiden Kinder jeweils die Hälfte. Liegt ein Testament vor, so tritt die festgelegte testamentarische Erbfolge ein.

Mit freundlichen Grüssen
Stracciatellamaus
 
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Alt 09.07.2007, 01:32   #6
Gesperrt
 
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
Standard

Stracciatellamaus, also bei mir war es so bei Tod der Mutter. Ich hatte Kontovollmacht über ihren Tod hinaus. Somit Zugriff zu allen Konten auch nach ihrem Tod. Zudem eine Generallvolmacht. Der Erbschein besagte, dass ich Alleinerbin sein würde, im Falle meines Todes, meine Kinder und dann die gesetzliche Erbfolge eintreten würde.

Ich habe der Bank das Testament vorgelegt in Kopie und konnte damit sofort über Geld verfügen .

Mein Bruder war praktisch vom Erbe ausgeschlossen. Wurde nicht erwähnt. Habe eine Eidesstattl. Versicherung abgegeben bei der Rpfl. Hat auch nie Ansprüche geltend gemacht. Kosten Beerdigung, Bestattungsinst., Abwicklung der Whg. , also Mietweiterzahung, Renovierung, Räumung, habe ich von der Erbmasse bezahlt (rd. 7.000,00).

Ich habe mich die letzten 6 Jahre um meine Mutter, trotz Betreutem Wohnen, mit Essen usw. um sie gekümmert 2 x wöchentlich neben meiner Arbeit und einer schwerkrank psychischen Tochter, GdB 90, der ich ebenfalls noch den Haushalt führte, Einstufung in Pflegestufe wurde von Betreuerin nie beantragt, Gruss mary
mary ist offline  
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Stichworte
angehörige, bankvollmacht, befreite betreuer, erbe, erbrecht, konto, rechnungslegung, vermögenssorge, vollmacht


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