Dies ist ein Beitrag zum Thema Ummeldung Einwohnermeldeamt ohne AK Aufenthalt im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von Anni
Bitte die gesetzliche Vorschrift bis zu Ende lesen: Nach § 32 Absatz 1 Satz 4 Bundesmeldegesetz ...
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30.08.2017, 14:28 | #11 | |
Routinier
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
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Zitat:
Da gab es kein Gemecker, also scheint es also doch an den Hacken des Betreuers hängen zu bleiben!? Sofern aber nur Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmung" mit dabei ist. Wenn B noch die alte Wohnung hat und der neue Heimplatz nicht zwangsläufig der dauerhafte (er steht heimatnäher noch auf einer Warteliste) Wohnort ist, kann man dann die 2 Wochen etwas ausreizen? Warum zum Geier muss man persönlich vorsprechen, wenn man alles schriftlich per Post erledigen könnte? Befreiung von der Ausweispflicht liegt vor, Mledebogen kann man auch unterschrieben zuschicken, fertig! Ärgerlich. |
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30.08.2017, 15:23 | #12 |
Forums-Geselle
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Ort: Nürnberg
Beiträge: 157
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Hallo,
Anmeldungen erledige ich generell nur schriftlich, und ohne den Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmung" lasse ich das Meldeformular den Betreuten selbst unterschreiben. Klappt prima. Grüße Gaby
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Auch aus Steinen, die dir in den Weg gelegt werden, kannst du etwas Schönes bauen. Erich Kästner |
30.08.2017, 20:28 | #13 | |
Routinier
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Beiträge: 1,080
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Zitat:
Warum ist das bei euch so einfach? Nachfrage bei der betreffenden SB der Stadt. Nö sie müssen persönlich vorbei kommen, aus EDV technischen Gründen .... Lächerlich. |
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19.09.2017, 17:34 | #14 |
Routinier
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Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
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Ich habe es jetzt mal versucht ans Heim zu delegieren, mit Hinweis auf § 32 BMG. Mal schauen, was passiert.
Böse Behörde stellt mir nun eine Frist, bis monatsende. Gehe ich davon aus, dass bei derzeit noch erhalt der Wohnung (3 Monate Kündigungsfrist) gem. § 32 BMG Wortlaut "Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird oder dort einzieht, muss sich nicht anmelden, solange er für eine Wohnung im Inland gemeldet ist." die Ummeldung aber erst nach Aufgabe der Wohnung zu erfolgen hat? |
03.05.2019, 00:50 | #15 | ||
Forums-Azubi
Registriert seit: 24.02.2018
Ort: Hessen
Beiträge: 47
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Zitat:
In meinem Fall antwortete das Heim, daß man den Betreuten zwar ummelden kann, dazu aber keine Verpflichtung besteht. Den nachfolgenden Absatz habe ich beim googeln übrigens auch gefunden und somit hat mir das Heim anscheinend die richtige Auskunft gegeben: Zitat:
Der Betreute ist mein Sohn und bewohnte bis zu seinem Umzug ins Wohnheim sein ehemaliges Kinderzimmer bei uns im Elternhaus. Wie müsste in diesem Fall die 'Aufgabe der Wohnung' aussehen? Muß ich etwa das Zimmer vollständig ausräumen und dürfte theoretisch noch nicht einmal mehr sein Bett als Gästebett darin belassen? Unser Einwohnermeldeamt, bei dem ich meinen Betreuten abmeldete, benutzte übrigens einen ähnlichen Wortlaut wie im Zitat von ufzeer: 'Die Wohnung besteht nicht mehr'. Antwort vom dortigen Einwohnermeldeamt bekam ich selbstverständlich nicht. Ist mein Betreuter nun frei nach Schroedinger Katze sowohl hier als auch dort? |
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03.05.2019, 16:52 | #16 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
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Hallo, zur Frage, ob ein Betreuer die Ummeldung machen muss:
Mit AK Aufenthaltsbestimmung (oder alle Ang.) sind Sie meldepflichtig nach § 17 BMG. Heißt, wenn sie das versäumen, trifft das Bußgeld den Betreuer (persönlich). Hat man diesen AK nicht, dafür aber die Behördenangelegenheiten, DARF man die Ummeldung machen (als freiwillige Meldung), denn die Vertretungsberechtigung ggü der Meldebehörde (§ 1902 BGB) existiert ja.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
04.05.2019, 21:35 | #17 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.02.2016
Ort: Land Brandenburg
Beiträge: 129
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Zitat:
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21.08.2020, 13:25 | #18 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Zitat:
Hallo, Danke für diesen Hinweis in dem o.g. älteren Beitrag. Für einen Betreuten, der vollstationär in ein Pflegeheim umgezogen ist habe ich lediglich die AK's "Wohnungsangelegenheiten" und "Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen". Demnach dürfte ich den Betreuten auch ohne den AK "Aufenthaltsbestimmung" ummelden. Dies geht nämlich aus meiner Fachliteratur nicht so ganz klar hervor. Aber muss er denn überhaupt umgemeldet werden, wenn seine Ehefrau weiterhin im gemeinsamen Haus in der Nachbargemeinde wohnt. mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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21.08.2020, 18:48 | #19 | |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
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Moin moin
Zitat:
MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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21.08.2020, 19:07 | #20 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
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Siehe § 32 BMG.
https://www.buzer.de/gesetz/10628/a180986.htm
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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