Dies ist ein Beitrag zum Thema Mitteilungspflicht gegenüber Jugendamt im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
huhu.
B. 21, Depressionen und leichte geistige Behinderung lebt noch in einer Pflegefamilie über Jugendhilfe. Nun ist für alle (außer ...
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Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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huhu.
B. 21, Depressionen und leichte geistige Behinderung lebt noch in einer Pflegefamilie über Jugendhilfe. Nun ist für alle (außer der Dame vom Jugendamt) klar, dass alleine wohnen noch nicht möglich ist. Jugendhilfe wäre über 35a noch möglich, aber eigentlich wäre der überörtliche Träger sinnvoller. Jugendamt droht seit 2 Jahren im 3-Monats-Takt mit Beendigung der Jugendhilfe. Wir hatten an eine bestimmte Sozialtherapeutische Einrichtung gedacht, die würde sehr gut passen. Die B. war sehr ambivalent. Deshalb schlug ich vor, dass wir mal die Hofführung mitmachen und sie sich alles anschaut. War begeistert und möchte nun dort eine Probewohnen machen . Es wurde nichts verbindlich vereinbart. Problem : die Dame vom Jugendamt kann oder will nicht einsehen, dass die B. krankheitsbedingt nicht einfach so eine Ausbildung machen kann und alleine wohnen kann. Für die ist sie eine faule Jugendliche, die einfach keinen Bock hat. Hier merkt man einfach die Differenzen zwischen pädagogischer Jugendhilfe und Hilfe für behinderte und psychisch kranke Erwachsene. Die Dame vom JA ist nun stinkesauer, dass wir sie nicht vorab über unseren Plan mit der Einrichtung informiert haben. Dies stimmt nur bedingt. 1. Diese Einrichtung war schon im Oktober im Gespräch , davon wusste sie. Nur war die B. damals noch nicht überzeugt und wir wollten erst eine geplante (und inzwischen durchgeführte ) stationäre Therapie abwarten. 2. Ich und der Leiter des Jugendhilfeträgers hatten versucht, sie vorher zu erreichen. Sie war dummerweise längere Zeit krank. 3. Es war nur ein Hofrundgang. Es wurde weder was zugesagt noch unterschrieben oder sonst wie verbindlich was vereinbart. Ich wüsste nicht, warum ein Erwachsener Mensch das Jugendamt um Erlaubnis fragen sollte, wenn er sich was unverbindlich anschauen will. Jedenfalls ist die Dame jetzt zickig und will die Jugendhilfe mit sofortiger Wirkung wegen "Missachtung der Miteilungsspflicht" einstellen . Das wäre ein Problem, denn ein Platz in der Einrichtung wäre erst ab 1.4. frei, Pflegefamilie geht aber nur über Jugendhilfe . Sie müssten dort dann raus und wäre faktisch obdachlos. Außerdem braucht die B. nach andicht der Dame keine Einrichtung . Die soll sich einfach auf die Hinterbeine stellen, eine eigene Wohnung beziehen und ALGII beantragen. ![]() Käme das Jugendamt damit durch? Dass wir die Einrichtung über den überörtliche Träger bezahöt bekommen, daran hab ich eigentlich keine Zweifel. passt alles und ich hätte auch schon einen ähnlichen Fall dort wohnen. Aber ich hab schon Sorge, dass ich hier was verbockt habe und die B. dann nicht bis 1.4. In der Pflegestelle bleiben kann. Wie seht ihr das? LG Boomer |
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Einsteiger
Registriert seit: 25.11.2016
Ort: Schleswig-Flensburg
Beiträge: 14
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Zitat:
Spricht denn etwas gegen einen Wechsel des Kostenträgers? Du schreibst, dass Du keine Zweifel hast, dass der überörtliche Träger zahlt. Hast Du da mal angefragt? Hatte mal einen ähnlichen Fall, in dem jedoch beide Kostenträger abgewunken haben. Jugendamt hat die psychische Behinderung nicht anerkannt und drängte auf eigene Wohung und Ausbildung. Der Kostenträger der Eingliederungshilfe fand, dass er für eine 19-jährige nicht zuständig sei. Ajazi |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,609
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Moin Boomer
Schreibe der Dame doch einfach mal die Fakten, wie Du sie hier geschildert hast. - geistige Einschränkung vorhanden (ggf. auch ärztl Attest) - übliche Ausbildung ist Ausbildung - Dass ein Platz in der soz.Therap. Einrichtung schon seit Oktober im Gespräch und ihr auch damals schon gewußt hat - dass Du und der Leiter des Hilfeträgers versucht ahbt, sie zu erreichen und zu informieren, sie aber längere Zeit krank war und deshalb nicht informiert werden konnte. - dass die Hilfebedarfe der Betreuten durchaus auch Jugendhilfespezifisch sind und das Jugendamt schon deshalb bis 25 mit im Boot ist Und Im Falle der Hilfeverweigerung rechtliche Schritte vobehalten werden. Fristsetzung nicht vergessen. Das Ganze in Kopie an den Chef des Jugendamtes. Und dann mal sehen, ob die Frist eingehalten wird. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 08.03.2016
Ort: NRW
Beiträge: 37
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Hallo Boomer,
eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Jugendamt gibt es nicht. Es gibt Mitwirkungspflichten (§§ 66 ff SGB I). Aber darunter versteht man etwas anderes. Die Dame vom Jugendamt soll erst mal begründen, weshalb sie die Leistung einstellen will, und zwar mit Rechtsgrundlage. Ggf. Widerspruch erheben. Vorsichtig wäre ich bei der Zuversicht, dass der Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten übernimmt. Bis 26 Jahre (vgl. § 7 SGB VIII) ist das Jugendamt vorrangig leistungspflichtig (§10 SGB VIII). Viel Erfolg! Sofa |
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