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KFZ Steuer bei Einwilligungsvorbehalt

Dies ist ein Beitrag zum Thema KFZ Steuer bei Einwilligungsvorbehalt im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, Klientin mit Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge hat ohne mein Wissen auf Ihren Namen Auto zugelassen. (Für Sohn, SGB II ...


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Alt 17.01.2020, 12:31   #1
Forums-Geselle
 
Benutzerbild von Aiwala
 
Registriert seit: 07.02.2014
Beiträge: 201
Standard KFZ Steuer bei Einwilligungsvorbehalt

Hallo,

Klientin mit Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge hat ohne mein Wissen auf Ihren Namen Auto zugelassen. (Für Sohn, SGB II Leistungs-Empfänger). Sie bezieht Leistungen nach SGB XII und ist absolut zahlungsunfähig.

Aufmerksam wurde ich erst über die Post der Versicherung bei ihr. Konnte die Kosten/ Vertragsgrundlage für KFZ-Versicherung mit Hinweis auf EIWI abwehren.

Hauptzollamt Aachen hat aber jetzt die KFZ Steuer vollstreckt. Auch dort habe ich den EIWI ( natürlich im Nachhinein, seit Kenntnis) bekannt gegeben.

Die ignorieren meine Schreiben diesbezüglich jedoch. Was tun?
Aiwala ist offline  
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Alt 17.01.2020, 12:46   #2
Stammgast
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 688
Standard

Moin,


Für die Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten des Betreuten, bewirkt nach § 79 Abs. 2 AO der Einwilligungsvorbehalt eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Betreuten in Steuersachen. Rechtlich erhält der Betreute insoweit die Rechtsstellung eines minderjährigen beschränkt Geschäftsfähigen.



Aus: https://www.haufe.de/steuern/steuer-...HI2691560.html


So würde ich dort argumentieren.


Grüße
Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 18.01.2020, 10:34   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 738
Standard

Ich würde gegen die Vollstreckung Einspruch einlegen. Widerspruchsfristen beginnen bei Klienten mit EV in Vermögensangelegenheiten erst, wenn der entsprechende Bescheid des Betreuer bekannt wurde.
In solchen Fällen mache ich meinen Eingangsstempel auf das Dokument und teile mit, dass die Widerspruchsfrist entsprechend erst begonnen hat.
Das Ganze per Einschreiben mit Rückschein.
Ggf. mit Hilfe eines Rechtsanwalts (Beratungshilfeschein usw. beantragen nicht vergessen!)
Marsupilami ist offline  
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Alt 18.01.2020, 10:40   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
Standard

Auch die Autozulassung selbst ist ohne Einwilligung des Betreuers nicht wirksam vorgenommen worden (Parallelvorschrift zu § 79 AO: § 12 VwVfG).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 18.01.2020, 11:12   #5
Forums-Geselle
 
Benutzerbild von Aiwala
 
Registriert seit: 07.02.2014
Beiträge: 201
Standard

Danke euch allen!
Aiwala ist offline  
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Alt 18.01.2020, 13:43   #6
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 485
Standard

Zitat:
Zitat von Leuchtturm-H Beitrag anzeigen
Für die Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten des Betreuten, bewirkt nach § 79 Abs. 2 AO der Einwilligungsvorbehalt eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Betreuten in Steuersachen.
Das halte ich hier nicht für entscheidend. Die Kfz-Steuerpflicht entsteht mit der Zulassung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 6 KraftStG). Eine Verfahrenshandlung der Steuerpflichtigen (oder ihres Vertreters) im Steuerverfahren ist dazu nicht erforderlich.

Übrigens unterliegt auch die widerrechtliche Benutzung eines Fahrzeugs der Kfz-Steuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG); dann schuldet der tatsächliche Benutzer die Steuer.

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Auch die Autozulassung selbst ist ohne Einwilligung des Betreuers nicht wirksam vorgenommen worden (Parallelvorschrift zu § 79 AO: § 12 VwVfG).
Unwirksam war zunächst der Antrag der Betreuten auf Zulassung, und auch das nur, wenn sich der Einwilligungsvorbehalt darauf erstreckt, oder wenn sie geschäftsunfähig ist.

Die Zulassung ist ein Verwaltungsakt der Zulassungsbehörde. Ich habe gewisse Zweifel, ob dieser Verwaltungsakt nichtig ist. Ein fehlender Antrag ist eigentlich ein heilbarer Verfahrensfehler (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Ich würde den Verwaltungsakt deshalb nur für rechtswidrig halten. Man müsste also zuerst bei der Zulassungsbehörde die (rückwirkende) Rücknahme der Zulassung verlangen.
FFB ist offline  
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Alt 18.01.2020, 16:33   #7
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
Standard

Siehe Ausgangsfrage: EV in der VS. Die Bewilligung der
zulassung (begünstigender VA) ist ja dem Betreuer auch gar nicht bekanntgegeben und daher bisher gar nicht rechtswirksam geworden. Das gleiche gilt für den KFZ-Steuerbescheid. M.E. muss das KFZ von Amts wegen stillgelegt werden (sofern nicht ein anderer Halter dieses übernimmt und auf seinen Namen - mit Einwilligung des Betreuers - ummeldet).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 22.01.2020, 10:10   #8
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 485
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Die Bewilligung der zulassung (begünstigender VA) ist ja dem Betreuer auch gar nicht bekanntgegeben und daher bisher gar nicht rechtswirksam geworden. Das gleiche gilt für den KFZ-Steuerbescheid.
Ja, dafür spricht einiges. Wahrscheinlich fehlt es schon an der Bekanntgabe; das hatte ich übersehen.

Rein praktisch würde ich mich dennoch an die Zulassungsstelle wenden, damit die sozusagen den ganzen Vorgang rückabwickeln.
FFB ist offline  
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