Dies ist ein Beitrag zum Thema KFZ Steuer bei Einwilligungsvorbehalt im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
Klientin mit Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge hat ohne mein Wissen auf Ihren Namen Auto zugelassen. (Für Sohn, SGB II ...
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17.01.2020, 12:31 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 07.02.2014
Beiträge: 201
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KFZ Steuer bei Einwilligungsvorbehalt
Hallo,
Klientin mit Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge hat ohne mein Wissen auf Ihren Namen Auto zugelassen. (Für Sohn, SGB II Leistungs-Empfänger). Sie bezieht Leistungen nach SGB XII und ist absolut zahlungsunfähig. Aufmerksam wurde ich erst über die Post der Versicherung bei ihr. Konnte die Kosten/ Vertragsgrundlage für KFZ-Versicherung mit Hinweis auf EIWI abwehren. Hauptzollamt Aachen hat aber jetzt die KFZ Steuer vollstreckt. Auch dort habe ich den EIWI ( natürlich im Nachhinein, seit Kenntnis) bekannt gegeben. Die ignorieren meine Schreiben diesbezüglich jedoch. Was tun? |
17.01.2020, 12:46 | #2 |
Stammgast
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 688
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Moin,
Für die Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten des Betreuten, bewirkt nach § 79 Abs. 2 AO der Einwilligungsvorbehalt eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Betreuten in Steuersachen. Rechtlich erhält der Betreute insoweit die Rechtsstellung eines minderjährigen beschränkt Geschäftsfähigen. Aus: https://www.haufe.de/steuern/steuer-...HI2691560.html So würde ich dort argumentieren. Grüße Der Leuchtturm |
18.01.2020, 10:34 | #3 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 738
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Ich würde gegen die Vollstreckung Einspruch einlegen. Widerspruchsfristen beginnen bei Klienten mit EV in Vermögensangelegenheiten erst, wenn der entsprechende Bescheid des Betreuer bekannt wurde.
In solchen Fällen mache ich meinen Eingangsstempel auf das Dokument und teile mit, dass die Widerspruchsfrist entsprechend erst begonnen hat. Das Ganze per Einschreiben mit Rückschein. Ggf. mit Hilfe eines Rechtsanwalts (Beratungshilfeschein usw. beantragen nicht vergessen!) |
18.01.2020, 10:40 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
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Auch die Autozulassung selbst ist ohne Einwilligung des Betreuers nicht wirksam vorgenommen worden (Parallelvorschrift zu § 79 AO: § 12 VwVfG).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
18.01.2020, 11:12 | #5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 07.02.2014
Beiträge: 201
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Danke euch allen!
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18.01.2020, 13:43 | #6 | ||
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 485
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Zitat:
Übrigens unterliegt auch die widerrechtliche Benutzung eines Fahrzeugs der Kfz-Steuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG); dann schuldet der tatsächliche Benutzer die Steuer. Zitat:
Die Zulassung ist ein Verwaltungsakt der Zulassungsbehörde. Ich habe gewisse Zweifel, ob dieser Verwaltungsakt nichtig ist. Ein fehlender Antrag ist eigentlich ein heilbarer Verfahrensfehler (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Ich würde den Verwaltungsakt deshalb nur für rechtswidrig halten. Man müsste also zuerst bei der Zulassungsbehörde die (rückwirkende) Rücknahme der Zulassung verlangen. |
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18.01.2020, 16:33 | #7 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
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Siehe Ausgangsfrage: EV in der VS. Die Bewilligung der
zulassung (begünstigender VA) ist ja dem Betreuer auch gar nicht bekanntgegeben und daher bisher gar nicht rechtswirksam geworden. Das gleiche gilt für den KFZ-Steuerbescheid. M.E. muss das KFZ von Amts wegen stillgelegt werden (sofern nicht ein anderer Halter dieses übernimmt und auf seinen Namen - mit Einwilligung des Betreuers - ummeldet).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
22.01.2020, 10:10 | #8 | |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 485
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Zitat:
Rein praktisch würde ich mich dennoch an die Zulassungsstelle wenden, damit die sozusagen den ganzen Vorgang rückabwickeln. |
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