Dies ist ein Beitrag zum Thema Demenz und Maskenpflicht im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
eine meiner Betreuten ist dement, geht aber regelmäßig zum Einkaufsladen um die Ecke um kleinere Besorgungen zu machen. ...
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23.04.2020, 22:58 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 06.05.2013
Ort: Hessen
Beiträge: 122
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Demenz und Maskenpflicht
Hallo zusammen,
eine meiner Betreuten ist dement, geht aber regelmäßig zum Einkaufsladen um die Ecke um kleinere Besorgungen zu machen. Dies hat bisher problemlos geklappt. Ich habe ihr eine Schutzmaske gebracht und mit ihr über die Notwendigkeit, diese beim Einkauf zu benutzen, gesprochen. Die Demenz ist aber so weit fortgeschritten, dass sie das nicht versteht. Wie handhabt ihr diese Situation mit euren Betreuten? Vielen Dank für Eure Antworten! Viele Grüße Ruby |
24.04.2020, 08:16 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
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Hallo, nach § 10 OWiG kann nur schuldhaftes Handeln ein Bußgeld rechtfertigen. Es gilt das gleiche wie im Strafrecht (Schuldunfähigkeit, § 20 StGB). MaW: wer so dement ist, dass er nicht mehr versteht, was das mit der Maske soll, kann letztlich nicht belangt werden. Natürlich können die Ordnungshüter erst mal einen Bußgeldbescheid loslassen. Gegen den müsste der Betreuer dann vorgehen. Um Einspruch einzulegen, dürften „Behördenangelegenheiten“ ausreichen. Für das Verfahren vor dem Gericht bräuchte man dann wohl einen spezifischen AK, wahrscheinlich strafrechtliche Angelegenheiten (Ordnungswidrigkeiten sind bekanntlich die „kleinen“ Straftaten.
Übrigens Obacht: für die Fristen bei Bußgeldbescheiden ist die Zustellung an den Betreuten selbst maßgeblich: § 51 OWiG.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
24.04.2020, 18:24 | #3 |
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 661
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Hallo,
sinngemäß wie HorstD schon schrieb. Die Betreute im Fallbeispiel dürfte aufgrund ihrer fortgeschrittenen Demenzerkrankung nicht in der Lage sein, das Unrecht ihrer Handlung (Nichttragen des Mundschutzes) einzusehen oder nach einer eventuell doch temporär (im "lichten Moment") vorhandenen Einsicht zu handeln. Von daher dürfte eine Verantwortlichkeit zu verneinen sein. Interessant wäre (für den kritischen Geist ) noch die Frage, ob den Betreuer eine Garantenpflicht trifft, denn die gibt es auch im OwiG. Dann müsste er dafür Sorge tragen, dass eine solche (wenngleich auch ohne Verantwortlichkeit begangene) Tathandlung verhindert wird. Sehe ich hier (allein schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Praktikabilität i. R. d. gesetzlichen Betreuerauftrages) allerdings deutlich eher (-)! Also, laufen lassen und hinterher ggf. tätig werden... Grüße Florian |
24.04.2020, 20:01 | #4 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,247
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Das wäre allenfalls dann der Fall, wenn der Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" angeordnet wurde. Ansonsten ist aber der Betreuer keine Pflegekraft und nicht verpflichtet den Betreuten auf Schritt und Tritt zu überwachen.
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24.04.2020, 21:19 | #5 |
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 661
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24.04.2020, 21:49 | #6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 28.08.2018
Beiträge: 235
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Es dürfte sich aber doch wahrscheinlich eher das Problem ergeben, dass die Betreute erst gar nicht mehr in den Laden reingelassen wird ohne Maske. Dafür gibt es kein Bußgeld, aber man kann halt nicht mehr einkaufen.
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24.04.2020, 22:07 | #7 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,247
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Dass das derart strikt vollzogen wird bezweifle ich, denn 1. könnten dann auch Asthmatiker und andere Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, nicht mehr einkaufen, und 2. würde ich mir als Supermarktleider so nicht die Kunden vergraulen wollen. Am Ende zählt immer noch der Profit und Supermärkte sind in D nicht der verlängerte Arm des Ordnungsamtes.
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24.04.2020, 22:10 | #8 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 23.03.2020
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