Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Wer hat das "Recht" am Verkehrswertgutachten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wer hat das "Recht" am Verkehrswertgutachten im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ein Kostenträger hat im Rahmen eines Antrags auf Hilfe zur Pflege in Heimen bzgl. einer nicht umgehend veräußerbaren Immobilie ein ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > sonstige Behördensachen - Versicherungen

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren
Alt 15.10.2020, 16:48   #1
Routinier
 
Benutzerbild von mimi91
 
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
Standard Wer hat das "Recht" am Verkehrswertgutachten

Ein Kostenträger hat im Rahmen eines Antrags auf Hilfe zur Pflege in Heimen bzgl. einer nicht umgehend veräußerbaren Immobilie ein Kurzgutachten beim Katasteramt zur überschläglichen Ermittlung des Verkehrswertes der Immobilie in Auftrag gegeben. Im Bewilligungsbescheid über die Hilfe zur Pflege wird nun die Summe x angegeben, die über eine entsprechende Eintragung im Grundbuch abzusichern ist. Ich bin bei dem Kostenträger nicht misstrauisch, dennoch bat ich vor notarieller Beurkundung/betreuungsgerichtlicher Genehmigung um Übersendung des Gutachtens. Das wurde nun abgelehnt mit der Begründung, das Gutachten sei nur für interne Zwecke erstellt und könne daher nicht übersendet werden.


Muss ich das akzeptieren?


Ich bin geneigt, Widerspruch einzulegen mit der Begründung, dass ich ohne das Gutachten zu kennen, die Summe X nicht nachvollziehen kann.
mimi91 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 15.10.2020, 18:13   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,781
Standard

Akteneinsicht nehmen, § 25 SGB X. Dazu gehört das Recht, Kopien zu bekommen. Offenbar sind der Behörde die elementarsten Verfahrensrechte unbekannt. Erstaunlich.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 15.10.2020, 22:14   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 10.05.2018
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 51
Standard

Ab und an wird sich schon mal über den Umfang der Akteneinsicht gestritten. Zur Akteneinsicht gehören grds. alle begefügten Unterlagen, BSG v. 20.11.2003, B 13 RJ 41/03R, NZS 2004, 663. Der Anspruch zur Akteneinsicht gilt jedoch nur soweit, wie die Kenntnis des Inhalts zur Geltendmachung rechtlicher Interessen erforderlich ist.
knoips ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 16.10.2020, 10:38   #4
Routinier
 
Benutzerbild von mimi91
 
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
Standard

Dann werde ich darauf bestehen, danke!
mimi91 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 08:46 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39