Dies ist ein Beitrag zum Thema Beglaubigung Betreuerausweis nicht akzeptiert im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen,
ich habe beim Vollstreckungsgericht einen Antrag gestellt (§ 850l ZPO)und eine beglaubigte Kopie des Betreuerausweises beigefügt. Die Rechtspflegerin ...
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06.06.2021, 08:13 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
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Beglaubigung Betreuerausweis nicht akzeptiert
Hallo Zusammen,
ich habe beim Vollstreckungsgericht einen Antrag gestellt (§850l ZPO)und eine beglaubigte Kopie des Betreuerausweises beigefügt. Die Rechtspflegerin bitte nun um Übersendung des Betreuerausweis im Original (den gebe ich niemals aus meiner Hand) oder ich solle einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme bei Gericht vereinbaren. Nach meiner Einschätzung reicht eine Beglaubigung aus. Finde aber rechtlich dazu nichts? Kann jemand helfen? Gruß Maren |
06.06.2021, 09:53 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,598
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Moin moin
Vielleicht übertreibt da jemand. Ich bin bisher noch nie von einem Vollstreckungsgericht auch nur nach einer begaubigten Kopie gefragt worden. Die einfache Kopie per FAX hat immer ausgereicht. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
06.06.2021, 10:29 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 218
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Hallo Maren,
bitte bei solchen Gelegenheiten stets um Benennung der Rechtsgrundlage, aufgrund der das angeblich erforderlich ist. (Mir fällt keine ein, ich bin aber auch nicht so firm in ZPO-Sachen.) Wie die Bestellungsurkunde des Betreuers ausschaut, steht in §290 FamFG. Diese vorgegebene Form reicht nach Auffassung des Gesetzgebers. Sofern Zweifel bestehten - warum auch immer - kann die Rechtspflegerin sich leicht selbst an die KollegInnen der Abtl. Betreuungssachen wenden und nachfragen. (Beliebt ist ja, anzuzweifeln, ob die Betreuung noch besteht. Das wäre dann schnell erledigt.) |
06.06.2021, 11:49 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 5,801
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Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht. Natürlich muss der gesetzliche Vertreter seine Vertretungsberechtigung auf geeignete Weise nachweisen. Warum die Rechtspflegerin hier allerdings sich nicht kurz bei ihrem Kollegen vom Betreuungsgericht vergewissert, ist mir rätselhaft. Zumal es bei Betreuern schließlich um staatlich übertragene Ämter handelt. Da darf man als Amtsperson schon grundsätzlich von der Richtigkeit der Aussagen des Betreuers ausgehen. Anders vielleicht bei Vollmachten. Wird die gesetzliche Vertretungsbefugnis von der Gegenseite denn bestritten?
Noch ein Nachtrag: der BGH hat mal entschieden, dass der Betreuerausweis nicht zu jedem Bankgeschäft vorzulegen ist. Weil der Betreuerausweis keine Urkunde nach § 172 BGB sei: https://btdirekt.de/thema/betreuungs...gt-werden.html Für das Vollstreckungsgericht heißt das: auch die Vorlage des Originals ist nicht rechtssicher. Das Gericht muss die Vertretungsberechtigung unabhängig davon eruieren. Das geht ausschließlich durch Rückfrage beim Betreuungsgericht.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (07.06.2021 um 13:45 Uhr) |
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