Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Auskunft über Rückzahlung von Geldstrafen bei der Staatsanwaltschaft

Dies ist ein Beitrag zum Thema Auskunft über Rückzahlung von Geldstrafen bei der Staatsanwaltschaft im Unterforum Strafsachen und Bußgelder , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ist bei der Staatsanwaltschaft für die Auskunft über Rückzahlung von Geldstrafen der Aufgabenkreis Vermögenssorge ausreichend? Oder ist es schon AK ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Strafsachen und Bußgelder

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren
Alt 16.06.2021, 15:58   #1
Club 300
 
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 337
Standard Auskunft über Rückzahlung von Geldstrafen bei der Staatsanwaltschaft

Ist bei der Staatsanwaltschaft für die Auskunft über Rückzahlung von Geldstrafen der Aufgabenkreis Vermögenssorge ausreichend?

Oder ist es schon AK Strafrechtliche Angelegenheiten?

(Ja, ich kann es auch einfach ausprobieren. Aber wenn ich es schon vorher weiß, kann ich die ggf. erforderliche AK-Erweiterung gleich in den Antrittsbericht schreiben.)
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 16.06.2021, 16:47   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Die näheren Modalitäten über die Rückzahlung solltest du über die Gerichtskasse in Erfahrung bringen können.
Vermögenssorge als AK reicht dafür.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 17.06.2021, 11:09   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
Standard

Ich verstehe die Frage nicht. Rückzahlung? Hat der Straftäter mehr bezahlt, als er zahlen musste und hat sich dadurch eine Überzahlung bei der Gerichtskasse ergeben?

Oder geht es einfach nur darum, ob noch offene Geldstrafen gezahlt werden müssen? Vollstreckungsbehörde ist jedenfalls die Staatsanwaltschaft, an die sollte man sich wegen einer Forderungsaufstellung wenden. Dort wären auch Anträge auf Ratenzahlung zu stellen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 17.06.2021, 12:25   #4
Club 300
 
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 337
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Rückzahlung? Hat der Straftäter mehr bezahlt, als er zahlen musste und hat sich dadurch eine Überzahlung bei der Gerichtskasse ergeben? Oder geht es einfach nur darum, ob noch offene Geldstrafen gezahlt werden müssen? Vollstreckungsbehörde ist jedenfalls die Staatsanwaltschaft(...)
Das war eine der klassischen Verschwurbelungen der deutschen Sprache à la "Unkostenrückerstattung" von mir. Also keine Rückzahlung, sondern einfach nur, welche Strafen gibt es, wie viel muss er zahlen und wie viel hat er schon ggf. mit Sozialstunden geleistet. Die Staatsanwaltschaft als Stelle wusste ich schon. Es ging mir nur darum, was ich ggf. noch tun muss, damit die mir Auskunft geben dürfen.

In einem anderen Fall habe ich genau einmal einen Stundungsbescheid mit Ratenzahlungen in Kopie bekommen, aber nichts davor und danach. Ich hatte mir das mit Strafsache=Datenschutz weil kein AK Strafrecht vorhanden erklärt.
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 17.06.2021, 12:36   #5
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
Standard

Die Vertretung des Betreuten im Strafverfahren durch Betreuer ist ja tatsächlich problematisch. Wobei ja § 149 StPO vom gesetzlichen Vertreter spricht. Aber vor allem der BGH in Strafsachen hat da eine ganz merkwürdige Auslegung, als gesetzlichem Vertreter scheint er nur die Eltern Minderjähriger anzusehen. Wobei die Instanzgerichte das offenbar nicht ganz so eng sehen. Jedenfalls für diese Beiordnung nach § 149 StPO („Beistand“) braucht man wohl tatsächlich einen spezifischen AK „strafrechtliche Anfelegenheiten“ (wenn man nicht gerade ausdrücklich die „Personensorge oder alle Ang. Innehat). Vermögenssorge (und Behördenangelegenheiten) sollen definitiv nicht ausreichen. Ich finde das im Übrigen unlogisch. Siehe für Details: https://www.reguvis.de/betreuung/wiki/Strafprozess

Aber hier im Ausgangsfall gehts ja erst mal gar nicht um eine Vertretung im Strafverfahren, da die Entscheidungen schon alle rechtskräftig sind. Jetzt geht es um Vollzugsangelegenheiten (es gilt über § 459 StPO das Justizbeitreibungsgesetz). Zumindest, soweit es um die Bezahlung einer Geldstrafe geht, dürfte der AK Vermögenssore ausreichen. Anders kann das aber schon wieder aussehen, wenn eine uneinbringliche Geldstrafe in eine Ersatzfeeiheitsstrafe umgewandelt werden soll.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 17.06.2021, 18:21   #6
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Zumindest, soweit es um die Bezahlung einer Geldstrafe geht, dürfte der AK Vermögenssore ausreichen.
Absolut richtig.


Als Betreuer mit Vermögenssorge bekommt man hier den Ratenplan vollständig von der Gerichtskasse zugesandt. Es kommt von dort nach 1 1/2 Jahren sogar eine Erinnerung wenn die Ratenzahlung (wegen der Höhe) weiter verlängert werden müsste.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 22.06.2021, 22:07   #7
Club 300
 
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 337
Standard

Kurzes Feedback: Ich hattet Recht.

Überhaupt kein Problem mit AK'en Vermögenssorge und Behördenangelegenheiten. Ich hatte erst eine Kopie der Bestellungsurkunde geschickt und danach angerufen. Ich hatte das Gefühl, dass auch der Name des Betreuten und ein dazu passendes Aktenzeichen für eine telefonische Auskunft gereicht hätten...
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 17:10 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39