Dies ist ein Beitrag zum Thema Auskunft über Rückzahlung von Geldstrafen bei der Staatsanwaltschaft im Unterforum Strafsachen und Bußgelder , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ist bei der Staatsanwaltschaft für die Auskunft über Rückzahlung von Geldstrafen der Aufgabenkreis Vermögenssorge ausreichend?
Oder ist es schon AK ...
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16.06.2021, 15:58 | #1 |
Club 300
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 337
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Auskunft über Rückzahlung von Geldstrafen bei der Staatsanwaltschaft
Ist bei der Staatsanwaltschaft für die Auskunft über Rückzahlung von Geldstrafen der Aufgabenkreis Vermögenssorge ausreichend?
Oder ist es schon AK Strafrechtliche Angelegenheiten? (Ja, ich kann es auch einfach ausprobieren. Aber wenn ich es schon vorher weiß, kann ich die ggf. erforderliche AK-Erweiterung gleich in den Antrittsbericht schreiben.) |
16.06.2021, 16:47 | #2 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Beiträge: 14,097
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Die näheren Modalitäten über die Rückzahlung solltest du über die Gerichtskasse in Erfahrung bringen können.
Vermögenssorge als AK reicht dafür.
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17.06.2021, 11:09 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 5,717
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Ich verstehe die Frage nicht. Rückzahlung? Hat der Straftäter mehr bezahlt, als er zahlen musste und hat sich dadurch eine Überzahlung bei der Gerichtskasse ergeben?
Oder geht es einfach nur darum, ob noch offene Geldstrafen gezahlt werden müssen? Vollstreckungsbehörde ist jedenfalls die Staatsanwaltschaft, an die sollte man sich wegen einer Forderungsaufstellung wenden. Dort wären auch Anträge auf Ratenzahlung zu stellen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
17.06.2021, 12:25 | #4 | |
Club 300
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Ort: Bielefeld
Beiträge: 337
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Zitat:
In einem anderen Fall habe ich genau einmal einen Stundungsbescheid mit Ratenzahlungen in Kopie bekommen, aber nichts davor und danach. Ich hatte mir das mit Strafsache=Datenschutz weil kein AK Strafrecht vorhanden erklärt. |
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17.06.2021, 12:36 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
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Die Vertretung des Betreuten im Strafverfahren durch Betreuer ist ja tatsächlich problematisch. Wobei ja § 149 StPO vom gesetzlichen Vertreter spricht. Aber vor allem der BGH in Strafsachen hat da eine ganz merkwürdige Auslegung, als gesetzlichem Vertreter scheint er nur die Eltern Minderjähriger anzusehen. Wobei die Instanzgerichte das offenbar nicht ganz so eng sehen. Jedenfalls für diese Beiordnung nach § 149 StPO („Beistand“) braucht man wohl tatsächlich einen spezifischen AK „strafrechtliche Anfelegenheiten“ (wenn man nicht gerade ausdrücklich die „Personensorge oder alle Ang. Innehat). Vermögenssorge (und Behördenangelegenheiten) sollen definitiv nicht ausreichen. Ich finde das im Übrigen unlogisch. Siehe für Details: https://www.reguvis.de/betreuung/wiki/Strafprozess
Aber hier im Ausgangsfall gehts ja erst mal gar nicht um eine Vertretung im Strafverfahren, da die Entscheidungen schon alle rechtskräftig sind. Jetzt geht es um Vollzugsangelegenheiten (es gilt über § 459 StPO das Justizbeitreibungsgesetz). Zumindest, soweit es um die Bezahlung einer Geldstrafe geht, dürfte der AK Vermögenssore ausreichen. Anders kann das aber schon wieder aussehen, wenn eine uneinbringliche Geldstrafe in eine Ersatzfeeiheitsstrafe umgewandelt werden soll.
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17.06.2021, 18:21 | #6 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Als Betreuer mit Vermögenssorge bekommt man hier den Ratenplan vollständig von der Gerichtskasse zugesandt. Es kommt von dort nach 1 1/2 Jahren sogar eine Erinnerung wenn die Ratenzahlung (wegen der Höhe) weiter verlängert werden müsste.
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22.06.2021, 22:07 | #7 |
Club 300
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 337
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Kurzes Feedback: Ich hattet Recht.
Überhaupt kein Problem mit AK'en Vermögenssorge und Behördenangelegenheiten. Ich hatte erst eine Kopie der Bestellungsurkunde geschickt und danach angerufen. Ich hatte das Gefühl, dass auch der Name des Betreuten und ein dazu passendes Aktenzeichen für eine telefonische Auskunft gereicht hätten... |
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