Dies ist ein Beitrag zum Thema Ruhender Leistungsanspruch bei der KV im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin,
Betreute hat aus alten Zeiten Beitragsschulden bei der KV (unstrittig). Wegen ALG II-Bezug war das nicht weiter schlimm und ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
30.06.2021, 12:32 | #1 |
Held der Arbeit
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 401
|
Ruhender Leistungsanspruch bei der KV
Moin,
Betreute hat aus alten Zeiten Beitragsschulden bei der KV (unstrittig). Wegen ALG II-Bezug war das nicht weiter schlimm und sie hat auch brav geringfügige Raten auf die Forderung bezahlt. Nun hat die Dame Beschäftigung angenommen und ist aus dem Leistungsbezug gefallen, ist damit nicht mehr hilfebedürftig. Die KV stellt den Restbetrag fällig und lässt den Leistungsanspruch ruhen. Man sei vergleichsbereit, das heißt aber im Wesentlichen Bezahlung der Hauptforderung (ca.1250€). Rücklagen sind keine vorhanden Handlungsoptionen?
__________________
--> Das Leben bleibt spannend |
30.06.2021, 13:14 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,224
|
Gibt es hierzu eine Ratenzahlungsvereinbarung?
Bei einer Ratenzahlungsvereinbarung lebt der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung sofort wieder auf, solange die Raten fristgemäß bedient werden. Die KK ist deshalb im Grundsatz verpflichtet, eine (zumutbare) Ratenzahlungsvereinbarung anzubieten. Ich würde mich, falls noch nicht geschehen, hierzu mit der KK in Verbindung setzen. |
05.08.2021, 13:39 | #3 |
Held der Arbeit
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 401
|
Mal eine Zusammenfassung und aktueller Stand.
Die KV lehnt eine neue Vereinbarung vehement ab, Mitgliedschaft ruht bis auf Notversorgung. Ich habe daraufhin bei Jobcenter und Stiftungen um Darlehen oder Beihilfen nachgefragt. Das JC lehnt ab, da aktuell kein Leistungsbezug. Eine Stiftung hat mir nun 400€ als Beihilfe zugesagt, eine weitere überlegt noch. Auf mein letztes Schreiben an die Kasse mit dem Angebot der Einmalzahlung und ergänzenden Raten kam grad ein Anruf: Eine Teilzahlung/Anzahlung ändere gar nichts. Es gebe gesetzliche Vorgaben und die Beitragsordnung der Kasse. Der volle Leistungsanspruch entstehe erst wieder nach vollständiger Bezahlung der Beitragsschuld. Eine Diskussion über den §16 SGB V (Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden) wollte die Dame am Telefon nicht führen. Man wolle mit (ganz gönnerhaft) entgegen kommen, indem man Zahlungen nicht zuerst auf die Nebenforderung anrechne und damit der volle Leistungsanspruch ja etwas früher wieder eintrete. Mir fehlen grad die Worte
__________________
--> Das Leben bleibt spannend |
05.08.2021, 13:57 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
|
Ja. Also zum einen Fachanwalt für Sozialrecht beauftragen (via Beratungshilfe). Es muss im Rahmen des Sozialstaatsgebots berücksichtigt werden, dass der Betroffene lang arbeitslos war und daher einen Nachholbedarf hat. Und die Raten dürfen auch nicht so hoch sein, dass der Arbeitsanreiz verloren geht. Das scheint die Kollegin wohl nicht zu kapieren. Denn dann landet der Betreute wieder in ALG 2, hat den vollen Leistungsanspruch ohne Schuldentilgung. Diese Mitarbeiterin schadet durch ihre Starrköpfigkeit also ihrem eigenen Arbeitgeber. Vielleicht sollte man mal den Chef/die Chefin sprechen, der/die evtl zu einer betriebswirtschaftlichen Denkweise im Stande ist.
Zum weiteren: der Begriff der „Akutbehandlung“ (also der Leistungen, die man während eines „Ruhens“ der KV-Leistung nach § 16 Abs. 3a SGB V dennoch erhält), ist nicht so eingeschränkt, wie es vielleicht den Anschein hat. Hier werden Details dazu erläutert: https://sozialversicherung-kompetent...ene-leistungen
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
05.08.2021, 18:28 | #5 |
Routinier
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
|
Grundsätzlich ist es doch in solchen Fällen möglich, eine Stundung zu erwirken, mit der Maßgabe, dass die Forderung in festgelegten Teilzahlungen ausgeglichen wird. Dies wird per Bescheid festgelegt/vereinbart.
Es heisst dann in mir vorliegenden solchen Bescheiden aber auch "Kommen Sie diesen Verpflichtungen aus diesem Bescheid nicht nach, wird der gesamte restliche Schuldbetrag in einer Summe fällig....mit Säumniszuschlägen". Es wird aus deinem Beitrag nicht ganz deutlich, ob die Betreute einfach kleine Beträge ins Blaue hinein gezahlt hat oder ob es einen Teilzahlungsbescheid gab, an den sie sich nicht gehalten hat, und was ggf in dem Bescheid stand. Vielleicht kann sie irgendwo ein Darlehen bekommen? ...wenn sie in Beschäftigung ist, sehe ich es als nicht gesichert an, dass sie Beratungshilfe bewilligt bekommt. |
Lesezeichen |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|