Dies ist ein Beitrag zum Thema Ohne festen Wohnsitz Meldeadresse bei Postangelegenheite erforderlich? im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin,
mein Betreuer lebt ohne festen Wohnsitz dauerhaft in einer Großsstadt. Noch bezieht er Leistungen nach dem SGB II. Überprüfung ...
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28.07.2021, 12:41 | #1 |
Stammgast
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 688
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Ohne festen Wohnsitz Meldeadresse bei Postangelegenheite erforderlich?
Moin,
mein Betreuer lebt ohne festen Wohnsitz dauerhaft in einer Großsstadt. Noch bezieht er Leistungen nach dem SGB II. Überprüfung der Arbeitsfähigkeit läuft. Er kann eine Postanschrift im Tagesaufenthalt für Wohnungslose einrichten, bekommt aber die dortige tägliche Rückfrage nach Post nicht hin. Sprich, er wird dort wieder abgemeldet. Die Leistungen nach dem SGB II werden eingestellt. Ich habe den Aufgabenkreis Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post. Kann das Jobcenter auf eine Postanschrift des Betroffenen bestehen? Ode reicht meine Anschrift als Betreuer aus, hilfsweise meine Anschrift als C/O Anschrift mit Namen des Betroffenen? Ich habe folgenden Link gefunden: https://btdirekt.de/thema/sozialrech...pondieren.html Grüße und Danke für lesen, Kopfzerbrechen und gegebenefalls Antworten Der Leuchtturm |
28.07.2021, 13:30 | #2 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Schriftverkehr mit dem JC ist ein Verwaltungsverfahren.
Hast du den AK Ämter und Behörden? Dann sollte es für das JC ausreichend sein denn der Schriftverkehr müsste sowieso nur über dich geführt werden. Zitat:
Bei uns werden allerdings für OFWler die JC Angelegenheiten bei der Obdachlosenstelle vom Sozialamt bearbeitet, da gehts wohl hauptsächlich um eine Art von Anwesendheitsnachweis.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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28.07.2021, 15:01 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
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Hallo Michaela, es geht nicht um das Verwaltungsverfahren als solches (also § 11 SGB X), sondern um eine Form der gesteigerten Mitwirkungspflicht des Hilfeempfängers (die insofern der Natur der Sache gemäß höchstpersönlich ist). Geregelt sind die Details in der Erreichbarkeitsanordnung. Es gehört ja zur Hartz-IV-Ideologie, dass man keinen Tag länger als nötig arbeitslos ist und daher täglich (außer Sonntags) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen muss.
Hier der Wikipedia-Artikel, der auch interessante Details für ALg-2-Empfänger enthält: https://de.wikipedia.org/wiki/Erreic...ng?wprov=sfti1 Offenbar sind einige Sozialgerichte darauf gekommen, dass es zumindest bei einem Teil der Hartzer mit der Arbeitsvermittlung nicht so doll ist. Und wenn hier in diesem konkreten Fall ohnehin schon seitens des JC selbst die Vermutung angestellt wird, der Betreffende sei gar nicht mehr erwerbsfähig, sollte schleunigst der Antrag gestellt werden, die Anwendung der Erreichbarkeitsanordnung bis zum Vorliegen des ergebnisses der Prüfung auszusetzen. Dazu kann man dann ja anmerken, dass, wenn wirklich und unverhoffter Weise sich eine Arbeitsmöglichkeit auftut, sollte ohnehin zuerst der Betreuer in Kenntnis gesetzt werden, weil ohne dessen Bemühungen eh nix funktionieren kann. Und dessen tägliche Erreichbarkeit dürfte ja sichergestellt sein.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
28.07.2021, 15:38 | #4 |
Stammgast
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 688
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Moin nochmal,
Danke für die Hinweise. Ich mach mich bez. der Erreichbarkeitsanordnung mal schlau. Das Aussetzen der Anordung ist schon mal ein guter HHinweis. Der Leuchtturm |
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