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Ohne festen Wohnsitz Meldeadresse bei Postangelegenheite erforderlich?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Ohne festen Wohnsitz Meldeadresse bei Postangelegenheite erforderlich? im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin, mein Betreuer lebt ohne festen Wohnsitz dauerhaft in einer Großsstadt. Noch bezieht er Leistungen nach dem SGB II. Überprüfung ...


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Alt 28.07.2021, 12:41   #1
Stammgast
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 688
Standard Ohne festen Wohnsitz Meldeadresse bei Postangelegenheite erforderlich?

Moin,

mein Betreuer lebt ohne festen Wohnsitz dauerhaft in einer Großsstadt. Noch bezieht er Leistungen nach dem SGB II. Überprüfung der Arbeitsfähigkeit läuft.

Er kann eine Postanschrift im Tagesaufenthalt für Wohnungslose einrichten, bekommt aber die dortige tägliche Rückfrage nach Post nicht hin. Sprich, er wird dort wieder abgemeldet. Die Leistungen nach dem SGB II werden eingestellt.


Ich habe den Aufgabenkreis Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post. Kann das Jobcenter auf eine Postanschrift des Betroffenen bestehen? Ode reicht meine Anschrift als Betreuer aus, hilfsweise meine Anschrift als C/O Anschrift mit Namen des Betroffenen?

Ich habe folgenden Link gefunden:

https://btdirekt.de/thema/sozialrech...pondieren.html

Grüße
und Danke für lesen, Kopfzerbrechen und gegebenefalls Antworten
Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 28.07.2021, 13:30   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Schriftverkehr mit dem JC ist ein Verwaltungsverfahren.
Hast du den AK Ämter und Behörden?
Dann sollte es für das JC ausreichend sein denn der Schriftverkehr müsste sowieso nur über dich geführt werden.

Zitat:
Er kann eine Postanschrift im Tagesaufenthalt für Wohnungslose einrichten, bekommt aber die dortige tägliche Rückfrage nach Post nicht hin. Sprich, er wird dort wieder abgemeldet. Die Leistungen nach dem SGB II werden eingestellt.
Das erscheint mir recht kleinlich, hier gelten solche Anmeldungen für ein Jahr, von täglichen Nachfragen ist nicht die Rede. (Notfalls fährt man selbst alle 3 Monate mal vorbei)
Bei uns werden allerdings für OFWler die JC Angelegenheiten bei der Obdachlosenstelle vom Sozialamt bearbeitet, da gehts wohl hauptsächlich um eine Art von Anwesendheitsnachweis.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 28.07.2021, 15:01   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
Standard

Hallo Michaela, es geht nicht um das Verwaltungsverfahren als solches (also § 11 SGB X), sondern um eine Form der gesteigerten Mitwirkungspflicht des Hilfeempfängers (die insofern der Natur der Sache gemäß höchstpersönlich ist). Geregelt sind die Details in der Erreichbarkeitsanordnung. Es gehört ja zur Hartz-IV-Ideologie, dass man keinen Tag länger als nötig arbeitslos ist und daher täglich (außer Sonntags) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen muss.

Hier der Wikipedia-Artikel, der auch interessante Details für ALg-2-Empfänger enthält: https://de.wikipedia.org/wiki/Erreic...ng?wprov=sfti1

Offenbar sind einige Sozialgerichte darauf gekommen, dass es zumindest bei einem Teil der Hartzer mit der Arbeitsvermittlung nicht so doll ist. Und wenn hier in diesem konkreten Fall ohnehin schon seitens des JC selbst die Vermutung angestellt wird, der Betreffende sei gar nicht mehr erwerbsfähig, sollte schleunigst der Antrag gestellt werden, die Anwendung der Erreichbarkeitsanordnung bis zum Vorliegen des ergebnisses der Prüfung auszusetzen.

Dazu kann man dann ja anmerken, dass, wenn wirklich und unverhoffter Weise sich eine Arbeitsmöglichkeit auftut, sollte ohnehin zuerst der Betreuer in Kenntnis gesetzt werden, weil ohne dessen Bemühungen eh nix funktionieren kann. Und dessen tägliche Erreichbarkeit dürfte ja sichergestellt sein.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 28.07.2021, 15:38   #4
Stammgast
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 688
Standard

Moin nochmal,


Danke für die Hinweise. Ich mach mich bez. der Erreichbarkeitsanordnung mal schlau. Das Aussetzen der Anordung ist schon mal ein guter HHinweis.


Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
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