Widerspruch - Begründung nachreichen
Hallo Forum,
es kommt ja vor, dass man (also: ich...) erstmal den Widerspruch ohne Begründung losschickt um die Frist zu wahren und die ausführliche Begründung später nachreicht. Bis dato auch nie ein Problem. Da ich es gerade mit einer sehr unangenehmen Behördenperson zu tun habe, frage ich mich zum ersten Mal, ob es irgendwelche gesetzlichen Regelungen gibt, wie lange man sich mit der Begründung Zeit lassen kann. Oder liegt dies im Ermessen der Behörde/Behördenperson? Im aktuellen Fall sind weitere Gutachten einzuholen, das kann bekanntlich dauern. Was wäre, wenn ich einfach nur grad keine Zeit für das Begründungsschreiben hätte - wie lange ist zu lange? Vielen Dank schonmal. bisanne |
Zitat:
Zwar ist eine Anhörung des Betroffenen bei Verwaltungsakten gesetzlich vorgeschrieben. Die fehlende Anhörung ist aber ein heilbarer Formfehler und kann noch bis zur letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden, also bis zur endgültigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts/Landessozialgerichts. |
Vielen Dank, Pichilemu.
Und ja, ich habe es mit "grimmig" zu tun. Sollte es hier zur Klage kommen (müssen), rechne ich mir hervorragende Chancen aus. Aber es geht um Leistungen, die JETZT gebraucht werden. Und auch teilweise bereits erbracht wurden (Eingliederungshilfe). Alle Beteiligten starren ungläubig auf die grimmige Behördenperson und schütteln mit dem Kopf bzw. wedeln mit unbezahlten Rechnungen. Tja. Unabhängig davon werde ich mit "eine ausführliche Begründung wird nachgereicht" in Zukunft deutlich sparsamer umgehen. Diesmal ging es aber nicht anders. |
Hallo, eine angekündigte Begründung nicht wenigstens 2 Wochen abzuwarten (das ist eine sog. „Notfrist“, die es in ganz vielen Gesetzen gibt) wäre rechtsfehlerhaft. Diese Frist sollte man stets einhalten.
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Vielen Dank, HorstD!
Dann werd ich mal gucken, was ich zusammenkramen kann (inkl. Verweis auf nachzureichende Gutachten). 2 Wochen Frist läuft noch :a040: |
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