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Widerspruch - Begründung nachreichen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Widerspruch - Begründung nachreichen im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Forum, es kommt ja vor, dass man (also: ich...) erstmal den Widerspruch ohne Begründung losschickt um die Frist zu ...


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Alt 31.08.2021, 18:35   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 118
Standard Widerspruch - Begründung nachreichen

Hallo Forum,
es kommt ja vor, dass man (also: ich...) erstmal den Widerspruch ohne Begründung losschickt um die Frist zu wahren und die ausführliche Begründung später nachreicht.
Bis dato auch nie ein Problem.
Da ich es gerade mit einer sehr unangenehmen Behördenperson zu tun habe, frage ich mich zum ersten Mal, ob es irgendwelche gesetzlichen Regelungen gibt, wie lange man sich mit der Begründung Zeit lassen kann. Oder liegt dies im Ermessen der Behörde/Behördenperson?
Im aktuellen Fall sind weitere Gutachten einzuholen, das kann bekanntlich dauern. Was wäre, wenn ich einfach nur grad keine Zeit für das Begründungsschreiben hätte - wie lange ist zu lange?
Vielen Dank schonmal.
bisanne
bisanne ist offline  
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Alt 31.08.2021, 18:43   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,225
Standard

Zitat:
Zitat von bisanne Beitrag anzeigen
frage ich mich zum ersten Mal, ob es irgendwelche gesetzlichen Regelungen gibt, wie lange man sich mit der Begründung Zeit lassen kann.
Es gibt keine Vorschriften dazu. Die Behörde kann also, wenn sie besonders grimmig ist, den Widerspruch am Tag des Eingangs sofort bescheiden, ohne die Begründung überhaupt abzuwarten.


Zwar ist eine Anhörung des Betroffenen bei Verwaltungsakten gesetzlich vorgeschrieben. Die fehlende Anhörung ist aber ein heilbarer Formfehler und kann noch bis zur letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden, also bis zur endgültigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts/Landessozialgerichts.
Pichilemu ist offline  
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Alt 31.08.2021, 19:20   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 118
Standard

Vielen Dank, Pichilemu.

Und ja, ich habe es mit "grimmig" zu tun.

Sollte es hier zur Klage kommen (müssen), rechne ich mir hervorragende Chancen aus. Aber es geht um Leistungen, die JETZT gebraucht werden.
Und auch teilweise bereits erbracht wurden (Eingliederungshilfe). Alle Beteiligten starren ungläubig auf die grimmige Behördenperson und schütteln mit dem Kopf bzw. wedeln mit unbezahlten Rechnungen.
Tja.

Unabhängig davon werde ich mit "eine ausführliche Begründung wird nachgereicht" in Zukunft deutlich sparsamer umgehen. Diesmal ging es aber nicht anders.
bisanne ist offline  
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Alt 31.08.2021, 19:31   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
Standard

Hallo, eine angekündigte Begründung nicht wenigstens 2 Wochen abzuwarten (das ist eine sog. „Notfrist“, die es in ganz vielen Gesetzen gibt) wäre rechtsfehlerhaft. Diese Frist sollte man stets einhalten.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 31.08.2021, 19:38   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 118
Standard

Vielen Dank, HorstD!

Dann werd ich mal gucken, was ich zusammenkramen kann (inkl. Verweis auf nachzureichende Gutachten). 2 Wochen Frist läuft noch
bisanne ist offline  
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Stichworte
begründung, widerspruch

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