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Francesco 24.09.2021 11:07

Kostenrechnung Polizei nach Art. 35 BayPsychKHG
 
Momentan weiß ich nicht, steh ich auf dem Schlauch, oder ist etwas anderes verkehrt?



Die Kostenrechnung wurde für die Fahrt von der Sozialtherapeutischen Einrichtung zum Bezirkskrankenhaus ausgestellt. Sie enthält folgenden Text:


"Gem. Art. 35 BayPsychKHG hat die Kosten der Einlieferung und der Unterbringung (Unterbringungskosten) 316,60 die betroffene Person zu tragen. Auf Gesetz oder Vertrag beruhende Verpflichtungen Dritter, insbesondere einer unterhaltspflichtigen Person oder eines Trägers der Sozialversicherung zur Kostentragung, bleiben unberührt. Gegenüber der Polizei sind Sie daher der Kostenschuldner. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat. Die Kosten können ggf. bei Ihrer Krankenversicherung von Ihnen zurückgefordert werden, fragen Sie diesbezüglich dort nach."


Von der Krankenkasse bekomme ich nur Ablehnungen oder gar nichts. Dagegen kann man vorgehen, kein Zweifel! Aber warum finde ich weder in einschlägigen Seiten, bei der Suche nach Urteilen nichts? Nichts im Forum? Bin ich blind oder der Einzige mit diesem Problem?

HorstD 24.09.2021 12:51

Wieso Rechnung der Polizei? War das kein Krankentransport? Eigentlich müsste es für letzteren doch eine ärztliche VO geben, notfalls durch den Aufnahmearzt.


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