Dies ist ein Beitrag zum Thema afghanischer Pass im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ein afghanischer Klient (aus dem Iran kommend, mit afghanischem Vater) hat keinen Pass. Er ist gesundheitlich außerstande, einen Termin ...
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03.10.2021, 16:42 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 27.12.2017
Beiträge: 95
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afghanischer Pass
Hallo,
ein afghanischer Klient (aus dem Iran kommend, mit afghanischem Vater) hat keinen Pass. Er ist gesundheitlich außerstande, einen Termin beim Konsulat wahrzunehmen. Als Dokumente hat er eine Tazkira und seinen deutschen Aufenthaltstitel. Hat jemand von Euch Erfahrung damit, ob dies auch schriftlich mit dem Konsulat in Bonn zu bearbeiten ist? Bei einem spanischen Konsulat ging dies im letzten Jahr. Vielen Dank und viele Grüße Clavinova |
03.10.2021, 17:51 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,224
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Aufgrund der derzeitigen politischen Entwicklungen in Afghanistan werden gar keine Pässe mehr ausgestellt, die Konsulate in Deutschland sind geschlossen (alle). Wie es später mal aussehen wird kann man derzeit noch gar nicht sagen.
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03.10.2021, 18:53 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
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Es wird vermutlich auf einen deutschen Not-Reiseausweis hinauslaufen:
https://de.wikipedia.org/wiki/Notrei...is?wprov=sfti1
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (03.10.2021 um 19:37 Uhr) |
05.10.2021, 14:50 | #4 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 480
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Wofür wäre der hier denn sinnvoll? Ich hätte vermutet, einen Notreiseausweis stellt typischerweise die Grenzpolizei zur Wieder-Einreise nach Deutschland aus, wenn das reguläre Reisedokument abhanden gekommen ist. Er gilt ja auch nur höchstens einen Monat.
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05.10.2021, 15:17 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
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Ja, das stimmt. Ich hatte noch den früheren Reiseausweis im Kopf. Ich sehe auch gerade, dass der Betreffende wohl schon den elektronischen Aufenthaltstitel hat. Ich wüsste nicht, was sonst (für den Aufenthalt im Inland) erforderlich wäre. Auch hier gilt der Grundsatz "Unmögliches kann nicht verlangt werden".
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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