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Neues Betreuungsgesetz: Postversand

Dies ist ein Beitrag zum Thema Neues Betreuungsgesetz: Postversand im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich lese die 2023er Neufassung des § 53 ZPO (der über § 11 SGB X, § 12 VwVfG auch für ...


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Alt 13.11.2024, 13:05   #21
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 7,431
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Ich lese die 2023er Neufassung des § 53 ZPO (der über § 11 SGB X, § 12 VwVfG auch für Verwaltungsverfahren gilt) wie folgt:

Ist der Betreute allein ggü der Behörde aufgetreten, hat die Behörde allein mit diesem zu kommunizieren (außer, die Behörde kommt zum Schluss, dass er geschäftsunfähig ist).

Tritt ein Betreuer (mit passendem Aufgabenbereich) in ein laufendes Verwaltungsverfahren ein (oder führt durch einen von ihm unterschriebenen Antrag ein solches überhaupt erst herbei), ist auf jeden Fall mit dem Betreuer zu kommunizieren. Die Gestattung des Abfangens der Post (§ 1815 Abs. 2 Nr 6 BGB) ist nicht nötig, es reicht der sachbezogene Aufgabenbereich, zB Sozialleistungsangelegenheiten.

Muss im letzteren Fall ZUSÄTZLICH der Betreute die Post auch bekommen? In der Neufassung des § 6 VwZG steht das so. Allerdings gilt das Gesetz nur für formelle Zustellungen, also solche, bei denen die Behörde den genauen Termin (zB für Rechtsmittelfristen) nachweisen will. Wenn die Behörde das auf den gesamten Schriftverkehr anwenden will, kann sie das tun.

Wenn der Betreuer einen Anlass sieht, dass der Betreute die Post besser nicht bekommt (zB wegen der Gefahr eines psychotischen Schubs oder einer akuten Angststörung), sollte der Betreuer ggü der Behörde die in § 53 ZPO genannte Ausschließlichkeitserklärung erteilen. Dafür ist weder Geschäftsunfähigkeit noch ein Einwilligungsvorbehalt nötig. Diese Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft wieder zurückgenommen werden.
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Horst Deinert

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Alt 13.11.2024, 16:00   #22
Routinier
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
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Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,305
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Moin,

hier sieht es folgendermaßen aus:

Postnachsendeaufträge funktioneren zu ca. 50 Prozent.

Sozialämter, Jobcenter und Krankenkassen schicken die Post zu meinen Betreuten und ich erhalte eine Kopie. Hier gibt es nur wenig Schwierigkeiten.

Mit Gerichtsvollzieher und der Staatsanwaltschaft gibt es auch wenig Probleme.

Pflegeheime händigen die Post nicht bei den Betreuten aus, auch nicht wenn sie das noch verstehen können. Standartmässig muss man selber fragen ob Post vorhanden ist, sonst bleibt sie liegen. Für den Weiterversand von Post wollen die Pflegeheime hier im guten Falll vorher Briefmarken und Umschläge haben, im schlechten Fall wird die Weiterleitung recht gebührlich berechnet.

Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 13.11.2024, 21:54   #23
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.05.2020
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Beiträge: 122
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Hey!

Das freut mich sehr, dass hier eine so lebhafte Diskussion über dieses Thema entstanden ist! Denn das Thema ist sicherlich nicht einfach und bietet auch Konfliktpotenzial. Wirklich toll! Herzlichen Dank an Alle für eure Antworten, die bisher eingegangen sind und die noch eingehen werden!

Eine Frage habe ich allerdings noch: In dem Link steht, dass der Betreuer ein Verwaltungsverfahren durch Einreichung einer Ausschließlichkeitserklärung ganz an sich binden kann/darf. In den Fällen, die Horst beschrieben hat, wäre das ja auch sinnvoll, vollkommen klar. Aber was genau ist bitte eine „medizinische Beurteilung“? Muss eine solche Beurteilung zwingend vorliegen bzw. durchgeführt werden, wenn der Betreuer der Auffassung ist, dass der Betreute, warum auch immer, nicht mitwirken sollte? Kann es passieren, dass ein Betreuer eine solche Erklärung einreicht, aber das Gericht/die Behörde … sie nicht zulässt, weil es, nur mal als Beispiel, der Ansicht ist, dass die Sorge des Betreuers unbegründet ist? Oder wird eine Ausschließlichkeitserklärung nicht geprüft?

Denn wenn sie nicht geprüft werden muss, ist dann nicht dem „Missbrauch“ dieser Erklärung doch wieder Tür und Tor geöffnet? Wenn ich als Betreuer weiß, dass ich theoretisch ja nur eine Erklärung abgeben brauche, um den Betreuten … … ?

Wie seht ihr das?


Nochmals vielen Dank an euch Alle! Ihr seid toll!

Schönen Abend!
Ralle82
Ralle82 ist offline  
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Alt 14.11.2024, 02:04   #24
"Nervensäge" vom Dienst
 
Benutzerbild von MurphysLaw
 
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 1,062
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Hallo Ralle82,


in allg. ist es doch so, dass ein Betreuer in den meisten Fällen (?) eingesetzt wird, weil an irgendeiner Stelle, der Erkrankte "Schriftkram" nicht (mehr) hinbekommt und es dadurch zu existenziellen Problemen gekommen ist.


Beispiel von mir damals:


Ich bin zum Zeitpunkt x an Depressionen erkrankt mit allem was dazu gehört.
Job gekündigt, aber weder in der Lage gewesen nach einem neuen Job zu suchen, noch beim Sozialamt einen Antrag zu stellen, als kein Geld mehr vorhanden war. Da kein Geld mehr, keine Rechnungen mehr bezahlen können, keine Miete, keinen Einkauf u.s.w. Die "klassische" Spirale nach unten.
Am Ende hatte mein Vermieter mir schon die Wohnung gekündigt, kein Telefon/Internet, fürs Prepaid-Handy-Guthaben war schon lange nix mehr da, Strom stand unmittelbar bevor und ich war so krank, dass ich nicht mal mehr die Dramatik mehr fühlte, geschweige denn sonst was.
Irgendeinen Antrag zu stellen war undenkbar zu bewältigen. Der tägliche Antrieb reichte vom Bett bis zum Klo und retour.


Dass dann ein Betreuer natürlich den gesamten Schriftkram übernehmen muss, damit da Hilfe anlaufen kann, sollte auf der Hand liegen!


Das gleiche z.B. bei geistig Behinderten oder bei alten Menschen, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selber erledigen können u.s.w.


Ich bekomme übrigens keinerlei Post/Duplikate von Ämtern. Das liegt aber an keiner Ausschließlichkeitserklärung. Ich vermute, dass in den Amts-Datensätze alleine meine Betreuerin als Ansprechpartnerin/Verantwortliche steht und das ist für mich auch deshalb ok, weil meine Betreuerin und ich schon lange sehr zeitnah Post von Ämtern miteinander per WA oder Mail teilen.


Ich finde diese Anordnung auch aus Umweltschutzgründen problematisch, da die Menge an zusätzlichem Papier, das versendet wird, enorm sein dürfte und die Post ja auch transportiert werden muss und zugestellt.
MurphysLaw ist offline  
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Alt 14.11.2024, 09:40   #25
Moderator
 
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Zitat:
Zitat von Ralle82 Beitrag anzeigen
Kann es passieren, dass ein Betreuer eine solche Erklärung einreicht, aber das Gericht/die Behörde … sie nicht zulässt, weil es, nur mal als Beispiel, der Ansicht ist, dass die Sorge des Betreuers unbegründet ist? Oder wird eine Ausschließlichkeitserklärung nicht geprüft?

Denn wenn sie nicht geprüft werden muss, ist dann nicht dem „Missbrauch“ dieser Erklärung doch wieder Tür und Tor geöffnet? Wenn ich als Betreuer weiß, dass ich theoretisch ja nur eine Erklärung abgeben brauche, um den Betreuten … … ?
Hallo Ralle, die Konstruktion mit dem geänderten § 53 ZPO und der darin enthaltenen Ausschließlichkeitserklärung war leider ein Schnellschuss, im Reformgesetzentwurf gar nicht enthalten und vom Bundesrat - als vermeintlichen Lückenschluss - in letzter Minute eingefügt. Das heißt, es wurde anders als die meisten Sachen im Vorfeld gar nicht diskutiert.

Gedacht ist es zum Schutz von Betreuten (wie von mir oben beschrieben). Eine Zustimmung der Behörde ist nicht vorgesehen, es ist eine einseitige Willenserklärung. Und es gibt dazu keine betreuungsgerichtliche Genehmigung. Ist alles nicht so recht durchdacht. Was es gibt, ist die allgemeine Aufsicht des Gerichtes über den Betreuer, § 1862 BGB. Der Rechtspfleger könnte dem Betreuer eine Weisung erteilen, eine Ausschließlichkeitserklärung nicht abzugeben oder zurück zu nehmem, wenn der die Betreuerpflichten nach § 1821 BGB als verletzt ansähe. Nur müsste der Rechtspfleger das auch erst mal mitbekommen. Von Seiten des Betreuers gibt es nämlich auch keine Mitteilungspflicht an das Gericht (wie man sie zB in § 1846 BGB findet). Wie gesagt, ein Schnellschuss und nicht zu Ende gedacht. Es müsste also der Betreute selbst sein, der sich an das Gericht wenden müsste.
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Horst Deinert

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Alt 14.11.2024, 11:20   #26
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Moin Horst!

Bedeutet also:
Es kann also auch beim neuen Betreuungsrecht passieren, dass man, wie ich bei meiner ersten Betreuerin damals, an die Falsche gerät; weil diese Person einfach nur stinkend faul, unflexibel und auch meist trotz stundenlanger Versuche nicht wirklich gut greifbar war. Und wenn so eine Person dann ein Verwaltungsverfahren per Ausschließlichkeitserklärung an sich zieht, weil das dann ja eh schneller geht, als wenn man sich vorher noch extra erkundigen müsste, was der doofe Betreute gerne hätte (wäre ja noch schöner!), und wenn sie sich auch sicher sein kann, dass ihr Niemand auf die Finger schaut - Dann müsste in deinen Augen der Betreute himself eine Eingebung an das Gericht machen!?
Ralle82 ist offline  
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Alt 14.11.2024, 14:02   #27
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Nur müsste der Rechtspfleger das auch erst mal mitbekommen. Von Seiten des Betreuers gibt es nämlich auch keine Mitteilungspflicht an das Gericht
Hallo Horst, dafür könnte man ja sorgen und die eigene (stattgehabte) Erforderlichkeitsprüfung dann durch den Segen des RPflg.s in dieser Weise "absichern". Bspw. beim nä. Jahresbericht unter sonstige Rechtshandlungen erwähnen oder irgendwie so...MfG Florian
Florian ist offline  
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Alt 14.11.2024, 14:15   #28
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Zitat:
Zitat von Florian Beitrag anzeigen
Hallo Horst, dafür könnte man ja sorgen und die eigene (stattgehabte) Erforderlichkeitsprüfung dann durch den Segen des RPflg.s in dieser Weise "absichern". Bspw. beim nä. Jahresbericht unter sonstige Rechtshandlungen erwähnen oder irgendwie so...MfG Florian
Natürlich sind solche Meldungen sinnvoll. Besser wäre aber eine klare Regelung, die zB in § 1823 BGB anfügen könnte. Naja, es sind ja noch so viele Sachen nachzubessern. Ich nehms mal auf die Vorschlagsliste.

Zu Ralle: wenn jemand wirklich so stinkfaul ist, sollte man das als Betreuter eh dem Gericht (und der Betreuungsbehörde) melden. Was das konkrete Verwaltungsverfahren betrifft: die meiste Arbeit spart sich der Betreuer nicht dadurch, dass er die Sache an sich zieht, sondern den Betreuten allein lässt.
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Alt 22.07.2025, 12:16   #29
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Wenn der Betreuer einen Anlass sieht, dass der Betreute die Post besser nicht bekommt (zB wegen der Gefahr eines psychotischen Schubs oder einer akuten Angststörung), sollte der Betreuer ggü der Behörde die in § 53 ZPO genannte Ausschließlichkeitserklärung erteilen. Dafür ist weder Geschäftsunfähigkeit noch ein Einwilligungsvorbehalt nötig. Diese Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft wieder zurückgenommen werden.
Wie wäre folgender Fall zu beurteilen: Eine Behörde – beispielsweise, wie in unserer Praxis häufig, die Familienkasse – kommuniziert trotz ausdrücklicher anderslautender Aufforderung ausschließlich mit dem Betreuten.
Da dieser Bescheide häufig verspätet oder gar nicht an den Betreuer weiterleitet, kommt es zu Fristversäumnissen.

Käme in solchen Fällen nicht auch eine Ausschließlichkeitserklärung (§ 13 Abs. 2 SGB X) in Betracht, um die Kommunikation auf den Betreuer zu beschränken?
Oder wäre in diesen Fällen eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 27 SGB X möglich, wenn die Fristversäumnis auf dem Verhalten der Behörde bzw. der fehlenden Weiterleitung durch den Betreuten beruht?

Gruß aus Hessen
HenryH ist offline  
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Alt 22.07.2025, 14:22   #30
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§ 13 SGB X betrifft Vollmachten. Hier gilt § 11 SGB X iVm § 53 ZPO.

Und ja, die Ausschließlichkeitserklärung wäre wohl die adäquate Sache.
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