Dies ist ein Beitrag zum Thema Neues Betreuungsgesetz: Postversand im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin moin.
Kurze Frage:
Ab dem 01.01.2023 müssen Briefe vom Gericht und von Behörden auch den Betreuten und nicht mehr ...
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12.08.2022, 15:20 | #1 |
Forums-Geselle
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Ort: Großraum Bad Dürkheim
Beiträge: 114
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Neues Betreuungsgesetz: Postversand
Moin moin.
Kurze Frage: Ab dem 01.01.2023 müssen Briefe vom Gericht und von Behörden auch den Betreuten und nicht mehr nur den Betreuern geschickt werden. Gilt das für alle Betreuungen oder nur für diejenigen, die ab dem 01.01.2023 angeordnet sind? Vielen Dank für eure Hilfe, Ralle |
12.08.2022, 15:36 | #2 |
Moderator
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Beiträge: 5,782
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Für alle.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
13.08.2022, 12:49 | #3 |
Forums-Geselle
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Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 181
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Moin,
ich schließe mich mal an: Ist z.B. das Amt für Grundsicherung auch jetzt schon verpflichtet, Bescheide sowohl an mich als auch an meinen Betreuten zu senden (wenn ausdrücklich so gewünscht)? Immerhin verursacht das ja mehr Arbeit und Kosten.
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Viele Grüße Fridel |
13.08.2022, 15:20 | #4 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
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Gilt alles erst ab 1.1.23. Derzeit müsste sich zuerst der Betreuer komplett aus dem Verwaltungsverfahren zurückziehen und der Behörde bestätigen, dsss der Betreute nicht geschäftsunfähig ist und es auch keinen auf das Verwaltungsverfahren zutreffenden EV gibt. Der Betreuer bekommt dann natürlich nichts mehr.
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13.08.2022, 20:31 | #5 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 114
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Hallo!
Horst: Ist das wirklich so, dass der Betreuer der Behörde mitteilen muss, dass der Betreute voll geschäftsfähig ist und es keinen EV bzgl. dieses Verwaltungsverfahrens bzw. dass es generell keinen EV gibt? Frage: Wie wäre das, wenn der Betreute VOR dem 01.01.2023 bei der Behörde anruft und sagt, er möchte, dass das Amt den Schriftverkehr und die Kommunikation mit ihm führt? Das müsste für das Amt doch schließlich bindend sein!? Schließlich ist der Betreute voll geschäftsfähig und es gibt keinen EV. Insofern kann und darf er doch Anweisungen aussprechen, wie der Betreuer auch!? Ich habe noch den (relativ) genauen Wortlaut eines Passus’ vor Augen, den ich vor langer Zeit mal ausgedruckt habe: „Das ist diese Doppeldeutigkeit, die das Gesetz bewusst in Kauf nimmt.“ Natürlich wird es so sein, dass die allermeisten Behörden erst dann spuren, wenn der Betreuer sozusagen grünes Licht zu der Sache gibt. Aber ist das wirklich hundertprozentig rechtens so? Wenn die Behörde Zweifel hat, ob der Betreute wirklich voll geschäftsfähig ist, müsste sie ihm doch erstmal nachweisen, dass er es nicht ist!? Und solange ihr das nicht gelingt, müsste sie doch seiner Weisung folgen und die Bescheide an ihn schicken!? Oder nicht? Schönen Sonntag, Ralle |
13.08.2022, 21:44 | #6 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
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Beiträge: 8,592
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Moin moin
Wenn die Behörden ab dem 1.1.2023 gesetzlich daran gehalten sind beiden - also BetreuerInnen und Betreuten - die Post zuzusenden, dann reicht es doch eigentlich aus, sich in aller Ruhe zurückzulehnen und genau das abzuwarten. Alles andere macht nur unnötig viel Arbeitsaufwand bei extrem geringer Aussicht auf Erfolg. Das ist vieleicht für einzelne betreute Menschen nervig so lange zu warten, aber vielleicht geht es auch mit der Abstimmung mit den BetreuerInnen, dass die Post bis dahin (zumindest in Kopie) weitergeleitet wird. Vielleicht werde ich ja als faul angesehen (so ganz falsch ist das auch nicht), aber ich sehe wirklich nicht ein, warum ich mir einfach so einen Riesenhaufen Arbeit mit extrem geringer Erfolgsaussicht ans Bein binden soll - und geichzeitig trotzdem noch die Haftung dafür habe, wenn irgendwelche Fristen versäumt werden oder sonst ein Mist passiert, der nicht stattfinden würde, wenn ich die (Behörden-)Post bekomme. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
13.08.2022, 21:57 | #7 | |
Moderator
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Beiträge: 5,782
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Zitat:
Aber ja, genau so ist es. Jede Behörde muss (wie auch jedes Gericht) von sich aus die Geschäftsfähigkeit des Klienten feststellen. Weil das so diffizil ist, hat der Gesetzgeber ja 1992 den § 53 ZPO eingeführt. Diese „Vereinfachung“ wird zum 1.1.23 wieder abgeschafft. Da muss jede Behörde wieder einzeln prüfen. Denn wenn der Betroffene geschäftsunfähig ist, muss der Betreuer immer ran - ohne Wahlmöglichkeit. Und zur derzeitigen Situation: das „sich zurückziehen“ ist für die Behörde erst dann verbindlich, wenn diese selbst zu dem Schluss gekommen ist, dass der Betreute geschäftsfähig ist. Mit seiner eigenen Meinung kann der Betreuer das beschleunigen, weil man den Worten des Betreuers im allgemeinen Glauben schenken dürfte. Denn bitte mal die Bestimmungen richtig lesen und verstehen. Es gibt nicht nur den § 53 ZPO. Die „normale“ Regelung steht zB in § 11 Abs. 1 SGB X.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (15.08.2022 um 09:26 Uhr) |
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15.08.2022, 07:44 | #8 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 181
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Danke für die ausführlichen Infos!
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Viele Grüße Fridel |
15.08.2022, 10:03 | #9 |
Einsteiger
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Beiträge: 16
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Viele der Betreuten leben ja im Pflegeheim. Das heißt, die Behörde schickt dann den Bescheid zusätzlich an das Pflegeheim, und die schicken die Post dann weiter an den Betreuer, der den Bescheid dann zweimal hat.
Es ist natürlich auch die Frage, inwieweit Betreute, etwa mit Demenz oder mit Down-Syndrom, mit dem Inhalt des Bescheids etwas anfangen können. Es gibt natürlich auch andere Konstellationen. Vorteile sehe ich darin, etwa bei einer Aufhebung der Betreuung oder bei einem Betreuerwechsel was die Übergabe der Unterlagen anbelangt. Denn der Betreute ist dann ja prinzipiell auch informiert über seine Angelegenheiten |
15.08.2022, 10:40 | #10 |
Routinier
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Ich sehe vielmehr einen Vorteil, indem der Betreute informiert wird, wenn der Betreuer in einer Sozialhilfeangelegenheit fristen versäumt hat.
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