Dies ist ein Beitrag zum Thema Einbürgerung im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Retter hat einen Betreuten mit bosnischer Staatsangehörigkeit, der gern in Deutschland eingebürgert werden möchte. Der Arbeitsaufwand dafür ist durchaus erheblich. ...
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25.11.2022, 21:13 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 16.06.2009
Beiträge: 21
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Einbürgerung
Retter hat einen Betreuten mit bosnischer Staatsangehörigkeit, der gern in Deutschland eingebürgert werden möchte. Der Arbeitsaufwand dafür ist durchaus erheblich. Es ist auch eine Fahrt in die nächste, 100 km weit entfernte Stadt nötig, in der sich das zuständige Konsulat befindet. Wer ist dafür zuständig? Welchen Aufgabenkreis müsste Retter haben? Oder: Wer kann/muss was mit welchem Aufgabenkreis tun? Wie ist es zu bewerten, wenn der bosnische Mitarbeiter im Konsulat sagt, man solle es lassen, es sei teuer und bringe nichts und der Betreute ist mittellos?
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26.11.2022, 08:52 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,224
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Die Einbürgerung in Deutschland setzt u. a. voraus dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt selbst, ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen sichern kann (wobei die Betreuung selbst nicht dazu gehört).
Wenn der Betreute tatsächlich mittellos sein sollte und von Sozialleistungen (also ALG II oder Sozialhilfe) lebt ist die Auskunft des bosnischen Generalkonsulats völlig richtig, ein Antrag wäre in dem Fall völlig aussichtslos. |
26.11.2022, 13:51 | #3 | |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 480
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Zitat:
Für die Einbürgerung nach acht Jahren rechtmäßigen Aufenthalts gilt das nur, wenn der Betroffene die Inanspruchnahme der Sozialleistungen selbst zu vertreten hat (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG). |
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26.11.2022, 14:04 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
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Mit dem „Teuren“ meinte das Konsulat sicher die bosnische Gebühr zur Entlassung aus der dortigen StA, vor einigen Jahren bereits 430 €: https://www.anwalt.de/rechtstipps/au...it_153248.html
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
27.11.2022, 12:30 | #5 |
Einsteiger
Registriert seit: 16.06.2009
Beiträge: 21
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Guter Seitenhinweis, der die Komplexität der Angelegenheit weiter unterstreicht. Noch einmal die Frage: Welchen Aufgabenkreis muss Retter denn dafür haben, um sich zuständig fühlen zu müssen. Sollte er nicht generell besser einen fachkundigen Anwalt beauftragen?
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27.11.2022, 12:40 | #6 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,224
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Der Betreute muss den Antrag grundsätzlich selbst stellen. Der Betreuer dürfte diesen Antrag im Namen des Betreuten überhaupt nur dann stellen, wenn der Betreute vollständig geschäftsunfähig ist oder wenn ein Einwilligungsvorbehalt für den konkreten Aufgabenkreis "Beantragung der Einbürgerung" (Vermögenssorge reicht nicht!) angeordnet wurde.
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28.11.2022, 01:45 | #7 |
Einsteiger
Registriert seit: 16.06.2009
Beiträge: 21
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