Werte UnterstützerInnen,
die Angelegenheit bezüglich des Rückgriffs des Jugendamtes auf meine Klientin als Erbin ihres verstorbenen Sohnes hat heute ihr voraussichtliches Ende genommen:
Ich habe die Anfechtung der Annahme des Erbes analog zu §
119 BGB (Anfechtbarkeit wg. Irrtum) gegenüber dem für meine Betreute zuständige Nachlassgericht erklärt und begründet (der empfohlene §
1954 BGB stellt auf die Fristen ab. Der eigentlich heranzuziehende Paragraf ist eben der §
119 BGB). Das hiesige Nachlassgericht wird sodann die Urkunde an das Nachlassgericht in HH weiterleiten.
Es besteht Formzwang (§
1945 BGB). Die Anfechtung habe ich formuliert; der Notar musste meine Unterschrift auf dem Schriftstück und meine Personalien beglaubigen.
Schlussendlich muss noch eine betreuungsgerichtliche Genehmigung der Anfechtung der Annahme des Erbes erfolgen. Die Frist ist damit erst einmal wie bei der Ausschlagung gehemmt.
Die Wahrscheinlichkeit, dass das zuständige Nachlassgericht in HH der Anfechtung widerspricht, ist sehr gering bis fast ausgeschlossen.