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Rückgriff v. Jugendamt auf Verwandte nach Versterben des Schuldners

Dies ist ein Beitrag zum Thema Rückgriff v. Jugendamt auf Verwandte nach Versterben des Schuldners im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, ob ich für meine erste Frage das richtige Unterthema gewählt habe, bleibt abzuwarten. Meine Betreute ist dement und ...


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Alt 11.07.2024, 16:46   #1
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Registriert seit: 18.06.2024
Beiträge: 5
Standard Rückgriff v. Jugendamt auf Verwandte nach Versterben des Schuldners

Hallo zusammen,
ob ich für meine erste Frage das richtige Unterthema gewählt habe, bleibt abzuwarten.
Meine Betreute ist dement und schwer depressiv. Ihr Sohn ist 2021 verstorben. Dieser ist augenscheinlich seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen, so dass die Unterhaltsvorschusskasse für die Zeit 01.11.07 bis 31.10.13 einen Betrag i.H.v. € 1.547,00 gegen meine Betreute geltend macht.
Ich habe zunächst Verjährung geltend gemacht. Falls ein Titel vorliegen sollte, um Vorlage gebeten.
Lt. der Unterhaltsvorschusskasse sollen alle anderen Erben das Erbe nach dem Verstorbenen ausgeschlagen haben; nur meine Betreute nicht. Diese ist inzwischen so dement, dass sie sich nicht mehr erinnern kann oder will. Ein Telefonat mit der Stieftochter ergab, dass nach dem Tod des Sohnes meine Betreute in eine tiefe Depression geraten ist und seinerzeit schon eine dementielle Entwicklung zu sehen war.
Jetzt meine Frage: Macht es Sinn, die Nachlassakte anzufordern? Was könnte ich noch machen? Meine Betreute verfügt über ein kleines Vermögen von ungefähr € 8.000,00. Der Ehemann ist nicht der Vater des Verstorbenen.
Ich freue mich auf Gedankenanstöße
M. Rickert ist offline  
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Alt 11.07.2024, 16:55   #2
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,892
Standard

Ich würde eine Erbausschlagung erklären beim Nachlassgericht und beim Betreuungsgericht genehmigen lassen.

Es wird wohl stimmen, dass keine Erbausschlagung erfolgt ist, das wird sich die Behörde schon nicht ausdenken und der Rechtspfleger wird schon was sagen, wenn bereits ausgeschlagen worden ist.

Bei einem geschäftsunfähigen beginnt die Ausschlagungsfrist erst, sofern es keine ausreichende Vorsorgevollmacht gibt, wenn ein Betreuer bestellt worden ist und dieser auch Kenntnis vom möglichen Erbfall hat.

Und, wenn die Betreute da nicht mehr raus kommt, weil sie damals noch nicht geschäftsunfähig war oder so, ne Nachlassinsolvenz anleiern.
Mächschen ist offline  
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Alt 11.07.2024, 17:21   #3
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 18.06.2024
Beiträge: 5
Standard

Hallo Mächschen, die Betreute steht erst seit 2023 unter Betreuung. Zuvor hat der Ehemann wohl alle Dinge für sie geregelt. Dieser ist inzwischen ebenfalls schwer erkrankt und steht selber unter Betreuung. Der Sohn der Betreuten ist 2021 gestorben; da macht es wohl keinen Sinn, jetzt die Erbschaft auszuschlagen. Sämtliche Fristen dürften lange verstrichen sein. Bislang gilt sie auch als geschäftsfähig lt. Gutachter. Und eine rückwirkende Geschäftsunfähigkeit lässt sich m.E. nicht beweisen, da die Depression erst mit dem Tod des Sohnes ausbrach.
Es war aber wohl so, dass die finanziellen Umstände nicht bekannt waren und es nur sehr selten Kontakt zum Sohn gab. Daher hat sie wohl auch nicht darüber nachgedacht, das Erbe auszuschlagen.
Für eine Nachlassinsolvenz dürfte die Frist ebenfalls abgelaufen sein.
M. Rickert ist offline  
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Alt 11.07.2024, 17:39   #4
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,455
Standard

Es gäbe noch die Möglichkeit, die Annahme des Erbes binnen sechs Wochen nach Bekanntwerden der Überschuldung anzufechten, § 1954 BGB. Die Ausschlussfrist dafür beträgt sehr großzügige 30 Jahre, wäre also auch jetzt noch möglich.
Pichilemu ist offline  
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Alt 11.07.2024, 17:47   #5
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,892
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Die Nachlassinsolvenz muss zwar unverzüglich beantragt werden, aber eine Frist hat der Erbe doch nicht oder?

Bzgl. der Frist zur Anfechtung der Erbschaft sehe ich schwarz.
Mächschen ist offline  
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Alt 11.07.2024, 18:32   #6
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,059
Standard

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Die Nachlassinsolvenz muss zwar unverzüglich beantragt werden, aber eine Frist hat der Erbe doch nicht oder?

Bzgl. der Frist zur Anfechtung der Erbschaft sehe ich schwarz.

Warum? Es wäre erst einmal zu klären, wann die Betreute bzw. M. von der Forderung der Unterhaltsvorschusskasse und damit von der Überschuldung des Erbes, die den Anfechtungsgrund darstellt, Kenntnis erlangt hat.
Garfield ist offline  
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Alt 12.07.2024, 01:22   #7
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,892
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Naja, die Betreute dürfte von Amts wegen über die Ausschlagung der vorrangigen Erben informiert worden sein, hätte man das nicht hinterfragen müssen?
Mächschen ist offline  
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Alt 12.07.2024, 15:45   #8
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,059
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Es kann sein, dass sie informiert wurde, aber es muss nicht sein. Beim hiesigen Nachlassgericht kann man sich jedenfalls nicht darauf verlassen, dass vorgesehene Infos kommen. Da werden z.B. Testamente eröffnet und von 3 Enterbten erfährt nur einer von seiner Enterbung, aber auch nur deshalb, weil sein minderjähriger Sohn mit einem Vermächtnis bedacht wurde. Aber das nur als Klops am Rande.
Wenn ich keinen Brief fände, würde ich behaupten, dass auch keiner gekommen ist und hilfsweise mit dem Gesundheitszustand der Betreuten argumentieren, die aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht in der Lage war, den Sachverhalt zu erfassen und zu hinterfragen.
Garfield ist offline  
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Alt 14.07.2024, 11:52   #9
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Registriert seit: 18.06.2024
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Vielen Dank Euch für die konkreten Tipps. Ist es gewünscht, dass man berichtet, wie sich der Vorgang letztlich entwickelt hat?
M. Rickert ist offline  
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Alt 14.07.2024, 12:56   #10
"Nervensäge" vom Dienst
 
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MurphysLaw
MurphysLaw ist offline  
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rückgriff, unterhaltsschulden, verstorbener schuldner

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