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Führungszeugnis zur Vorlage Opferrente

Dies ist ein Beitrag zum Thema Führungszeugnis zur Vorlage Opferrente im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin, der B. ist strafrechtlich rehabilitiert worden. Somit hat er Anspruch auf eine Entschädigungszahlung. Dem Antrag ist ein Führungszeugnis beizufügen. ...


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Alt 04.10.2024, 12:29   #1
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,845
Standard Führungszeugnis zur Vorlage Opferrente

Moin,
der B. ist strafrechtlich rehabilitiert worden. Somit hat er Anspruch auf eine Entschädigungszahlung. Dem Antrag ist ein Führungszeugnis beizufügen.
Problem: Die Meldebehörde ist der Meinung, der Anterag auf Ausstellung des Führungszeugnisses ist persönlich zu stellen und kann nicht durch mich erfolgen. Da er nicht beinig ist wäre die folge, dass der Antrag auf Entschädigung nicht gestellt werden kann.


Ich glaube das nicht. Weiß jemand Rat oder Rechtsgrundlage?
Tomas11 ist offline  
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Alt 04.10.2024, 13:03   #2
Routinier
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,045
Standard

Schau mal in § 30 Abs. 1 S. 2 BZRG.


Da steht die Antwort auf deine Frage.
Michael77 ist gerade online  
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Alt 04.10.2024, 13:06   #3
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,329
Standard

Du müsstest gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch einlegen oder je nach Bundesland klagen
Mächschen ist gerade online  
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Alt 04.10.2024, 13:15   #4
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,498
Standard

Statt da jetzt den Klageweg gegen die Meldebehörde einzuschlagen, was viel zu lange dauert, würde ich ganz einfach den Antrag auf Opferrente ohne Führungszeugnis einreichen, mit dem ausdrücklichen Hinweis dass ein Führungszeugnis von der Meldebehörde verweigert wurde.


Dann dürfen sich die Behörden unter sich rumschlagen. Ist ein klassischer Fall der Unzumutbarkeit der Mitwirkung, § 65 SGB I.
Pichilemu ist offline  
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Alt 04.10.2024, 13:19   #5
Routinier
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,045
Standard

Das SGB I hat aber keinen Bezug zum BZRG.


Das wird nicht funktionieren.



Einfach nochmal zur Meldebehörde gehen und auf den o.g. § verweisen.
Michael77 ist gerade online  
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Alt 04.10.2024, 13:23   #6
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,498
Standard

Zitat:
Zitat von Michael77 Beitrag anzeigen
Das SGB I hat aber keinen Bezug zum BZRG.


Das wird nicht funktionieren.
Die Opferrente gilt als Sozialleistung, auf die das SGB I und SGB X entsprechend Anwendung finden, § 17a Abs. 6 StrRehaG. Damit finden auch die Vorschriften zur Unzumutbarkeit der Mitwirkung entsprechend Anwendung. Wenn der Betroffene kein Führungszeugnis bekommt, weil ihm das die Meldebehörde aus welchem Grund auch immer verweigert, ist das nicht sein Problem.
Pichilemu ist offline  
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Alt 04.10.2024, 13:30   #7
Routinier
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,045
Standard

Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Die Opferrente gilt als Sozialleistung, auf die das SGB I und SGB X entsprechend Anwendung finden, § 17a Abs. 6 StrRehaG. Damit finden auch die Vorschriften zur Unzumutbarkeit der Mitwirkung entsprechend Anwendung. Wenn der Betroffene kein Führungszeugnis bekommt, weil ihm das die Meldebehörde aus welchem Grund auch immer verweigert, ist das nicht sein Problem.

Dazu müsste er aber erstmal nachweisen, dass ihm diese verwehrt wurde, das ist höchstwahrscheinlich nur mündlich passiert.
Michael77 ist gerade online  
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Alt 04.10.2024, 13:41   #8
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,845
Standard

Vielen Dank für die Antworten! Ich hatte mich schon totgegugelt
Tomas11 ist offline  
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Alt 04.10.2024, 14:40   #9
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,090
Standard

Jede Behörde kann auch selbst ein Führungszeugnis anfordern, § 31 Abs. 1 BZRG. Mit der (gesetzwidrigen) Weigerung des EMA dürfte das ausreichen - und zugleich die Mitwirkungspflicht begrenzen, § 65 Abs. 1 Nr 3 SGB I. Man ist nicht verpflichtet, gegen Windmühlen zu kämpfen. Und „Nachweisen“ ist unnötig. Glaubhaft machen reicht aus. Welches EMA (und natürlich bestenfalls welcher Mitarbeiter) hat das abgelehnt?
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist gerade online  
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Alt 05.10.2024, 14:21   #10
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 197
Beitrag Führungszeugnis Online

Wäre es möglich, das Führungszeugnis Online zu beantragen? Dann braucht man zwar nirgendwo hin laufen, aber es sind ein paar Voraussetzungen zu erfüllen.
Janapho ist offline  
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