Dies ist ein Beitrag zum Thema Führungszeugnis zur Vorlage Opferrente im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin,
der B. ist strafrechtlich rehabilitiert worden. Somit hat er Anspruch auf eine Entschädigungszahlung. Dem Antrag ist ein Führungszeugnis beizufügen.
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Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,845
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Moin,
der B. ist strafrechtlich rehabilitiert worden. Somit hat er Anspruch auf eine Entschädigungszahlung. Dem Antrag ist ein Führungszeugnis beizufügen. Problem: Die Meldebehörde ist der Meinung, der Anterag auf Ausstellung des Führungszeugnisses ist persönlich zu stellen und kann nicht durch mich erfolgen. Da er nicht beinig ist wäre die folge, dass der Antrag auf Entschädigung nicht gestellt werden kann. Ich glaube das nicht. Weiß jemand Rat oder Rechtsgrundlage? |
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#3 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,329
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Du müsstest gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch einlegen oder je nach Bundesland klagen
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#4 |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,498
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Statt da jetzt den Klageweg gegen die Meldebehörde einzuschlagen, was viel zu lange dauert, würde ich ganz einfach den Antrag auf Opferrente ohne Führungszeugnis einreichen, mit dem ausdrücklichen Hinweis dass ein Führungszeugnis von der Meldebehörde verweigert wurde.
Dann dürfen sich die Behörden unter sich rumschlagen. Ist ein klassischer Fall der Unzumutbarkeit der Mitwirkung, § 65 SGB I. |
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#5 |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,045
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Das SGB I hat aber keinen Bezug zum BZRG.
Das wird nicht funktionieren. Einfach nochmal zur Meldebehörde gehen und auf den o.g. § verweisen. |
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#6 |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,498
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Die Opferrente gilt als Sozialleistung, auf die das SGB I und SGB X entsprechend Anwendung finden, § 17a Abs. 6 StrRehaG. Damit finden auch die Vorschriften zur Unzumutbarkeit der Mitwirkung entsprechend Anwendung. Wenn der Betroffene kein Führungszeugnis bekommt, weil ihm das die Meldebehörde aus welchem Grund auch immer verweigert, ist das nicht sein Problem.
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#7 | |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,045
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Zitat:
Dazu müsste er aber erstmal nachweisen, dass ihm diese verwehrt wurde, das ist höchstwahrscheinlich nur mündlich passiert. |
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#8 |
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Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,845
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Vielen Dank für die Antworten! Ich hatte mich schon totgegugelt
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#9 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,090
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Jede Behörde kann auch selbst ein Führungszeugnis anfordern, § 31 Abs. 1 BZRG. Mit der (gesetzwidrigen) Weigerung des EMA dürfte das ausreichen - und zugleich die Mitwirkungspflicht begrenzen, § 65 Abs. 1 Nr 3 SGB I. Man ist nicht verpflichtet, gegen Windmühlen zu kämpfen. Und „Nachweisen“ ist unnötig. Glaubhaft machen reicht aus. Welches EMA (und natürlich bestenfalls welcher Mitarbeiter) hat das abgelehnt?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#10 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 197
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Wäre es möglich, das Führungszeugnis Online zu beantragen? Dann braucht man zwar nirgendwo hin laufen, aber es sind ein paar Voraussetzungen zu erfüllen.
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