Dies ist ein Beitrag zum Thema Stundung Beitrag Rundfunkgebühren - wann Verjährung? im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin zusammen,
nach Übernahme einer Betreuung im April 2023 habe ich mir vom Beitragservice den Kontostand mitteilen lassen. Da wurde ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 284
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Moin zusammen,
nach Übernahme einer Betreuung im April 2023 habe ich mir vom Beitragservice den Kontostand mitteilen lassen. Da wurde mir mitgeteilt: "Das Konto ist ausgeglichen". Der Beitragservice fordert nun "aus heiterem Himmel" 247,76 Euro. Auf Nachfrage wird mir folgendes Schreiben aus dem Jahr 2014 übermittelt: "Sie teilen mit, dass Sie den Rückstand in Höhe von 247,76 Euro nicht zahlen können. Wir haben den Sachverhalt geprüft und werden den Rückstand ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorerst nicht weiter verfolgen. Bitte berücksichtigen Sie: Damit erlischt der Beitragsanspruch nicht. Sollte sich Ihre finanzielle Situation ändern und die Niederschlagungsgründe dadurch wegfallen, behalten wir uns vor, den Anspruch später geltend zu machen." Was bedeutet das nun für die Verjährung? Um einen Festsetzungsbescheid dürfte es sich hierbei nicht handeln. Dann wäre die Verjährungsfrist doch 30 Jahre (richtig?).
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Viele Grüße Fridel
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,451
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Vermutlich ist vor dem 2014er Schreiben schon ein Leistungsbescheid ergangen (bitte mal erfragen!). Und das Schreiben selbst ist die Antwort auf den Stundungsantrag.
An sich wäre die Forderung ja lange verjährt. Wenn es aber einen vollstreckbaren Titel gibt, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 197 BGB).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 284
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Moin Horst,
ist für die 30-Jahresfrist auch unschädlich, dass mir zuvor bestätigt wurde, dass das Konto ausgeglichen ist?
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Viele Grüße Fridel
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#4 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,451
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Buchungstechnisch muss eine gestundete/niedergeschlagene Forderung aus der EDV herausgenommen werden; ansonsten würde jeden Monat eine neue Zahlungserinnerung verschickt. Die Ursprungsforderung steht dann nur noch in der Papierakte. Und da hat wohl die Sachbearbeiterin erst nicht reingeschaut (zumal solche nicht endgültigen Forderungsverzichte eher unüblich sind). Und dann wurde die Papierakte gezogen. Im Falle eines Rechtsstreites würde nach meiner Einschätzung das Schreiben aus 2014 maßgeblich sein, in welchen ein Verzicht ja ausdrücklich verneint wird. Schlaumeierei endet an der Schranke des Prinzips von Treu und Glauben.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 284
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Eine Frage ergänzend hierzu:
Bei einem Festsetzungsbescheid handelt es sich ja um einen vollstreckbaren Titel. Ein solcher ist ja nicht mehr anfechtbar. Bedeutet das, dass für Zeiträume, für die ein solche Festsetzung erfolgt ist, auch keine rückwirkende Befreiung mehr möglich ist?
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Viele Grüße Fridel
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#6 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 266
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3 Jahre rückwirkend ab Antragstellung. Auch trotz Feststellungsbescheid.
Hab jetzt aber nicht nachgelesen, wo genau das geregelt ist. Mache es einfach nur regelmäßig. |
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#7 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 284
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Danke für die Info! Das hat bei mir nicht geklappt. Dann hake ich einfach nochmal nach.
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Viele Grüße Fridel
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