Dies ist ein Beitrag zum Thema Verfügung zur Führerscheinabgabe nur an Betreuer geschickt im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin,
folgender Fall:
Zuständiges Bundesland: Bremen
Geschäftsfähigkeit des Betroffenen: vorhanden, kein EWI
Aufgabenbereiche hier: Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post ...
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,306
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Moin,
folgender Fall: Zuständiges Bundesland: Bremen Geschäftsfähigkeit des Betroffenen: vorhanden, kein EWI Aufgabenbereiche hier: Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post und Rechts,- Antrags- und Behördenangelegenheiten, weitere Bereiche. Mein Betreuter soll den Führerschein abgeben. Auf Rechtsmittel wird begründet verzichtet. Nun schreibt mich die zuständige Behörde unter meiner Anschrift an, und fordert mich auf, die Verfügung zur Abgabe des Führerscheins an meinen Betreuten weiterzuleiten und ein Empfangsbekenntnis unterschreiben zu lassen. Muss ich mich als Postbote verkleiden oder kann ich verlangen, dass die Behörde meinen Betreuten persönlich anschreibt, bzw. auf Zustellung duch einen Boten bestehe (wegen Postangelegenheiten)? Der Leuchtturm von der Post AG |
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#2 |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist nur an einen Rechtsanwalt oder an einen anderen Berufsträger (z. B. Notar, Steuerberater) möglich, § 175 ZPO.
Die Behörde kann nicht an den Betreuten selbst zustellen (wegen Aufgabenkreis Postangelegenheiten), was sie aber auch gar nicht muss, denn die Zustellung an dich ist bereits wirksam. Auch wenn nicht du persönlich, sondern der Betreute zur Ablieferung des Führerscheins verpflichtet ist. Der Rest ist dann einzig und allein eine Sache zwischen dich und dem Betreuten. Du informierst den Betreuten über seine Verpflichtung, und wenn er sich weigert, muss er mit den Konsequenzen leben, das heißt entweder Zwangsgeld oder unmittelbarer Zwang (= Hausdurchsuchung durch die Polizei). |
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#3 |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,306
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Moin,
Danke für den Hinweis. Ich beisse mich etwas an der Tatsache, dass diese Verfügung ein Vollzug darstellt. Mir sind Vollzugsrechte nicht gegeben. Ich werde mal so verfahren, wie vorgeschlagen. Der Leuchtturm |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 27.02.2020
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 41
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Zitat:
Zitat:
Solange der Betreute prozessfähig ist, ist an diesen zuzustellen, § 170 Abs. 1 ZPO. Die Prozessfähigkeit des Betreuten richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 51, 53 Abs. 1 ZPO iVm §§ 104 ff. BGB). Der Betreuer erhält gem. § 170a Abs. 1 ZPO lediglich eine Abschrift. Die Betreuerbestellung hat als solche keinen Einfluss auf die Geschäfts- und Prozessfähigkeit des Betreuten. Hat das Gericht Kenntnis von der Betreuung und ist der Aufgabenkreis des Betreuers betroffen, ist diesem eine Abschrift des zugestellten Dokuments formlos mitzuteilen. Die Regelung bezweckt, dass der rechtliche Betreuer zum Schutz des Betreuten über ein laufendes Verfahren unterrichtet wird. Soweit dies erforderlich und geboten ist, kann er sodann in das Verfahren eingreifen (vgl. BT-Drs. 19/27287). Dazu ist es erforderlich, dass Behörden und Gerichte ihn über die Existenz von Verfahren informieren. Da es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, hat das Unterbleiben der Mitteilung keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der förmlichen Zustellung an den Betreuten. Dörndorfer, in BeckOK ZPO, Stand: 01.09.2024, § 170a Rn 1. Meiner Meinung nach wurde nicht wirksam förmlich zugestellt, solange der Betreute keine Abschrift erhält, § 170a Abs. 2 ZPO, sofern der Betreute prozessunfähig ist. Ist er prozessfähig, ist an ihn zuzustellen. Bei einem Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften (zB der Zustellungsempfänger entspricht nicht dem Personenkreis des § 178 ZPO ), ist die Zustellung unwirksam |
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#5 |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,306
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Moin,
Danke für die Hinweise. Mein Betreuter bekommt die Verfügung per Einwurfeinschreiben nun von mir. Wer weiss, wozu der Hinweis auf eine unwirksamme Zustellung nochmal gut ist. ![]() Der Leuchtturm |
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#6 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,451
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Das ist eine Behördenzustellung. Da gilt nicht die ZPO, sondern § 6 VwZG. Danach ist an den Betreuer zuzustellen. Der Betreute hat nachrichtlich eine Abschrift zu bekommen. Rechtlich maßgeblich ist die an den Betreuer.
Und nochmal: der Betreuer bekommt das nicht als eigene Person, sondern stellvertretend für den Betreuten. Wenn letzterer nicht kooperiert, kommt Verwaltungszwang zum Zug (nicht der Gerichtsvollzieher).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 27.02.2020
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 41
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#8 | |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,306
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Zitat:
Danke für den Tipp. Nun ist auch die Rechtslage klar. Hintergrund der ist hier auch, dass ich nicht weiss, wie mein Betreuter reagiert, wenn er davon erfährt. Ich habe auch meine Person zu schüztzen. Daher gings jetzt per Mail und Einwurfeinschreiben an meinen Betreuten. Der Leuchtturm |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,451
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Ich bin schon dafür, dass der Betreuer ein Schutzschild für den Betreuten darstellt, um Schübe möglichst zu vermeiden. Aber das hier ist ein Beispiel, das man schlecht um den Betreuten „herumleiten“ kann. Also versuchen, vorsichtig Überzeugungsarbeit zu leisten.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#10 |
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Held der Arbeit
Registriert seit: 31.07.2012
Ort: Sachsen
Beiträge: 415
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Hallo,
auf welcher Basis soll der Führerschein entzogen werden? Ich würde hier auf die FeV verweisen. Diese regelt klar wie die Behörde vorzugehen hat und nicht der rechtl. Betreuer bei geschäftsfähigen Personen. VG der_andre |
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