Dies ist ein Beitrag zum Thema Schwerbehinderung rückwirkend? im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen,
ich habe für eine junge Betreute Schwerbehinderung beantragt und auch bewilligt bekommen. Damit habe ich die Weitergewährung des ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 08.01.2015
Ort: Rheinland
Beiträge: 67
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Hallo Zusammen,
ich habe für eine junge Betreute Schwerbehinderung beantragt und auch bewilligt bekommen. Damit habe ich die Weitergewährung des Kindergeldes beantragt. Die Familienkasse hat bereits vor geraumer Zeit die Kindergeldzahlungen eingestellt hat und fordert nun die Rückzahlung der Überzahlung. Ich habe versucht die rückwirkende Bewilligung der Schwerbehinderung §152 Abs. 1, Satz 2 SGB IX zu beantragen. Die Mitarbeiterin des SB Amtes sagt, eine Rückwirkung nach Bescheiderteilung zu beantragen sei nicht mehr möglich. Das wäre gesetzlich so festgelegt. Stimmt das oder kann man hier doch noch was machen? Liebe Grüße Gebbi |
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,567
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Erläutere mal bitte den Sachverhalt.
Du hast den GdB-Bescheid vorliegen und eine Rückwirkung wurde weder beantragt, noch zugesprochen? |
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#3 |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 486
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Ist hier zumindest in 2022 mit ausführlicher Begründung (Kindergeldanspruch) und einem Stapel Arztbriefe problemlos gelungen.
Beantragt wurde die Änderung eines Bescheides aus 2018 und dieser dann um 1 Jahr vordatiert. Einfach mal beantragen. Telefonische Auskünfte sind keine rechtswirksame Entscheidung.
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--> Das Leben bleibt spannend |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 08.01.2015
Ort: Rheinland
Beiträge: 67
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Der Gdb ist ab 7/2024 festgestellt. Bescheid vom 20.12.24.
Ich habe letzte Woche per Mail einen Antrag auf rückwirkende Feststellung ab 1/2023 gestellt und die Schreiben der Familienkasse beigefügt. Im Gesetztestext steht ja, dass bei besonderem Interesse (Steuern o. ä.) ein früherer Zeitpunkt festgestellt werden kann. Hier steht jedoch nichts von Fristen oder dass die frühere Feststellung direkt bei der Erstantragstellung gemacht werden muss. Die Antwort der Mitarbeiterin fand ich schon ziemlich merkwürdig. Macht es evtl. Sinn Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen um die Vordatierung zu erreichen? |
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#5 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,567
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Du möchtest ja ne Rückdatierung erreichen 😉
Ich würde das ganze nochmal in Schriftform, daher Fax, EGVP oder Einschreiben schicken, die Behörde dürfte davon eh einen Widerspruch machen. |
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#6 | |
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"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 1,064
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Zitat:
Ist denn auch nachweisbar, dass die Behinderung bereits 1/23 vorlag? Das Versorgungsamt wird wohl kaum "auf Zuruf" dies bescheiden, damit jemand Geld bekommt oder sparen kann.... |
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#7 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,451
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Es gibt ja die Regelungen der §§ 44-47 SGB X, die die Möglichkeit, Bescheide später zu ändern, einschränken. Allerdings sieht § 44 Abs. 1 Satz 1 doch ausdrücklich die Aufhebung des bisherigen Bescheides vor. Logische Folge, die im Gesetz nicht ausdrücklich drinsteht, ist der Erlass eines neuen, für den Bürger besseren Bescheides. Ich glaube, die Sachbearbeiterin hat die Zielsetzung der Regelung (besserer Rechtsschutz für Betroffene) nicht richtig verstanden. Und der § 152 SGB IX verlangt für die rückwirkende Feststellung nur EINEN Antrag.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 08.01.2015
Ort: Rheinland
Beiträge: 67
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Zitat:
@Horst: Es wäre also ein Antrag zu stellen, nachdem der jetzige Bescheid gem § 44 SGB X zurückgenommen und ein neuer Bescheid zugunsten der Betreuten erlassen wird? Geht das einfach formlos oder gibt es dafür bestimmte Voraussetzungen? |
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#9 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,451
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Formlos (wenn damit gemeint ist, dass bestimmte Vordrucke usw verwendet werden müssten.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#10 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,812
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Hallo,
der Sachverhalt ist so: bei Antragstellung kann angekreuzt werden, ob eine rückwirkende Feststellung gewünscht wird (zumindest bei den Anträgen in Schleswig-Holstein). Wenn das vergessen wird, kann formlos ein Antrag auf rückwirkende Feststellung gestellt werden. Allerdings (zumindest dort, wo ich gearbeitet habe) nicht per Mail. Und der Antrag muss begründet werden. Als Angabe reicht "steuerliche Gründe" oder "Rentenangelegenheiten". Das wird so akzeptiert und auch nicht weiter hinterfragt. Das Ganze hat nichts mit §§ 44, 45 SGB X zu tun. Allerdings wird es komplizierter, wenn keine Unterlagen in der Akte vorhanden sind, die eine rückwirkende Feststellung zulassen. Ich würde den Antrag schriftliche (Brief oder Fax) wiederholen. Außerdem wäre wohl ein Gespräch mit dem Vorgesetzten der Sachbearbeiterin sinnvoll. Viele Grüße Andreas |
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