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Antrag auf Prozesskostenhilfe

Dies ist ein Beitrag zum Thema Antrag auf Prozesskostenhilfe im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, gemäß den aktuellen Anträgen bzw. die dazu gehörenden Vermögenserklärungen muss man neuerdings – auch bei Bezug von Bürgergeld bzw. ...


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Alt 28.01.2025, 19:09   #1
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,810
Standard Antrag auf Prozesskostenhilfe

Hallo,
gemäß den aktuellen Anträgen bzw. die dazu gehörenden Vermögenserklärungen muss man neuerdings – auch bei Bezug von Bürgergeld bzw. Arbeitslosengeld zwei – den ganzen Antrag ausfüllen, also auch die Abschnitte E bis J.
Bei Bezug von Leistungen gemäß SGB zwölf reicht es weiterhin, lediglich eine Kopie des betreffenden Bescheides beizufügen.
Was ist denn dies schon wieder für ein Käse? Die Leistungen gemäß SGB zwei und SGB zwölf belegen doch beide die Bedürftigkeit der Klienten.

MfG
__________________
Optimismus ist nur ein Mangel an Information
(Heiner Müller)
carlos ist offline  
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Alt 28.01.2025, 22:31   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
Standard

Das war schon immer so. Für die Bedürftigkeit im Sinne der Prozesskostenhilfe sind ausschließlich die Einkommens- und Vermögensfreigrenzen nach dem SGB XII relevant. Es kann also vorkommen, dass (z. B. bei hohem Vermögen oder in bestimmten Konstellationen bei Aufstockern) zwar Bedürftigkeit nach dem SGB II, aber eben keine Bedürftigkeit im Sinne der Prozesskostenhilfe gegeben ist.
Pichilemu ist offline  
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Alt 28.01.2025, 23:13   #3
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,595
Standard

Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Das war schon immer so. Für die Bedürftigkeit im Sinne der Prozesskostenhilfe sind ausschließlich die Einkommens- und Vermögensfreigrenzen nach dem SGB XII relevant. Es kann also vorkommen, dass (z. B. bei hohem Vermögen oder in bestimmten Konstellationen bei Aufstockern) zwar Bedürftigkeit nach dem SGB II, aber eben keine Bedürftigkeit im Sinne der Prozesskostenhilfe gegeben ist.

Das stimmt so nicht.

Wie sich die Freibeträge errechnen, steht in § 115 ZPO.
Für alleinstehende Erwerbstätige bleiben zusätzlich zum Regelsatz der Sozialahilfe i.H.v. 563 also 282 € vom Einkommen anrechnungsfrei. Im SGB XII rechnet sich das anders (100 € Freibetrag, vom est 30 % bis zur Hälfte des Regelsatzes). Außderdem wird die Miete und ggfls. weitere Beträge abgezogen. Dabei werden die KdU berücksichtigt, "soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen"
Hier ein Rechenbeispiel: https://pkh-vkh.de/pkh-freibetraege/


Es besteht auch die Möglichkeit, PKH zu erhalten und diese in Raten zurückzuzahlen, wenn das Einkommen die o.g. Grenzen übersteigt.
Garfield ist offline  
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Alt 28.01.2025, 23:33   #4
"Nervensäge" vom Dienst
 
Benutzerbild von MurphysLaw
 
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 1,064
Standard

Ich kann nur sagen, im November'24 brauchte ich beim Antrag auf PKH durch meinen aktuellen Bescheid (Grusi nach SGBX12) die erwähnten Abschnitte NICHT auszufüllen.

Ich erhalte, analog zu SGB2, den Regelsatz von 563 € sowie Miete etc.

Was ich mir vorstellen könnte, beim Problem wäre, dass das Schonvermögen bei Leistungen nach SGB2 im ersten Jahr 40k/Person, sowie 15k/jede weitere Person beträgt und ab Jahr 2 sind es dann nur noch 15k/Person.

Das ist dann schon ein Unterschied und ich vermute, dass deshalb die Abschnitte ausgefüllt werden müssen?

Bei SGB12 sind es ja direkt nur 10k/Person!
MurphysLaw ist offline  
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Alt 28.01.2025, 23:44   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 266
Standard

Zitat:
Zitat von MurphysLaw Beitrag anzeigen
Schonvermögen bei Leistungen nach SGB2 im ersten Jahr 40k/Person, sowie 15k/jede weitere Person beträgt und ab Jahr 2 sind es dann nur noch 15k/Person.

Das ist dann schon ein Unterschied und ich vermute, dass deshalb die Abschnitte ausgefüllt werden müssen?

Bei SGB12 sind es ja direkt nur 10k/Person!
Genau so ist es.
Deswegen erfolgt bei Leistungsbezug von Bürgergeld eine genauere Prüfung als bei Bezug von SGB XII.
Der Gesetzgeber hat keine eigene Definition des einzusetzenden Vermögens in § 115 ZPO getroffen und verweist insoweit in §115 Abs. 3 ZPO auf den § 90 SGB XII. Nach Ablauf der Karenzzeit besteht bei Bürgergeldbezug halt ein höherer Freibetrag (15.000 Euro) als beim Leistungsbezug nach SGB XII (10.000 Euro).
Suprarenin ist offline  
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