Dies ist ein Beitrag zum Thema persönliche Vorsprache im Jobcenter - Neuantrag im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen zusammen,
ich habe eine neue Betreuung übernommen. Ein junger Mann mit psychischen Erkrankungen. Er erhält seit Monaten keine ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 12.06.2024
Ort: NRW
Beiträge: 24
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Guten Morgen zusammen,
ich habe eine neue Betreuung übernommen. Ein junger Mann mit psychischen Erkrankungen. Er erhält seit Monaten keine Leistungen und ist nicht richtig krankenversichert. Das Jobcenter verlangt zur Leistungsgewährung eine persönliche Vorsprache des Betreuten. Dieser schafft es krankheitsbedingt nicht dort vorzusprechen. Ist es als Betreuer nicht möglich diese Vorsprache in Vertretung durchzuführen? |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,451
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Die (allgemeine) Verpflichtung zur persönlichen Vorsprache steht in § 61 SGB I. Ist tatsächlich höchstpersönlich (ebenso wie die §§ 62 - 64 SGB I). Es handelt sich NICHT um die persönliche Arbeitslosmeldung aus der Arbeitslosenversicherung (§ 141 SGB III), die stellvertretend durch den Betreuer möglich ist (§ 145 SGB III).
Bei der Anfangs genannten Regelung gehts um eine Inaugenscheinnahme durch den Sachbearbeiter, durch den frühzeitig Vermittlungshemmnisse erkannt werden sollen (zB der Betreffende ist dreckig, stinkt wie ein Puma, ist alkoholisiert, kann sich nicht sprachlich Ausdrücken, hat Zähne wie ein Vampir usw). Und eigentlich sollen ja dann gezielte Hilfen erfolgen. Die Grenze ist die Unzumutbarkeit, § 65 SGB I. Gibt es ein Gutachten, das dem Betreuten eine akute Angststörung in Bezug auf Behördenkontakte attestiert? Oder hat der einfach nur Null Bock? Also mal etwas konkreter; was steht denn dazu im Betreuungsgutachten? Kann der Betreute wirklich nicht? Dann unverzüglich beantragen, dass der Betreute für erwerbsunfähig erklärt wird - und stattdessen die Sozialhilfe zuständig wird.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 | |
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Einsteiger
Registriert seit: 12.06.2024
Ort: NRW
Beiträge: 24
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Zitat:
Das Gutachten stellt eine Bipolare Störung mit manischen Episoden fest sowie eine Vermeidungstendenz die nicht genauer spezifiert wird. Zum Gutachter und AG ist er jeweils auch unproblematisch erschienen. Er nimmt auch Termine mit mir war. Nur die persönliche Vorsprache beim JC vermeidet er völlig. Nullbock also eher nicht, sondern scheinbar Schwierigkeiten mit er Behörde. Er muss jedoch vor ca. 8 Monaten einmal persönlich dort gewesen sein, die Leistungen wurden jedoch wegen fehlender Mitwirkung versagt. Ich habe es soweit mit dem JC abgesprochen, dass er tatsächlich nur einmal rein springen muss, eine Unterschrift auf einem Laufzettel bekommt und wieder gehen kann, aber selbst das funktioniert nicht. |
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#4 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,451
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Wenn es nur um einen „Laufzettel“ geht, würde ich auf § 65 Abs. 1 Nr 1 SGB I verweisen. Angesichts der Diagnosen sollte es möglich sein, davon Abstand zu nehmen. Wobei der Betreffende nach der Diagnose wohl wirklich ins Sozialhilfesystem gehört.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#5 | |
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"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 1,064
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Zitat:
Wäre es völlig unmöglich, den Termin mit dem Betreuten beim Amt wahrzunehmen? Alternativ wäre eine simple Krankschreibung zunächst erst mal ein Grund, nicht beim Termin erscheinen zu müssen/können. Falls er beim JC aber bislang unbekannt war, dürfte das dann eine Nichtbearbeitung des Antrages nach sich ziehen, bis die Legitimierung nachgeholt wird. Es ist halt am Ende die Frage, welche Arbeitsweise du persönlich für dich hier bevorzugst: die "praktische" oder die "theoretische". Und natürlich, wie hoch der Zeitdruck ist..... Die Diagnosen gehen übrigens das Jobcenter nichts an, auch weil die Mitarbeiter dort nicht medizinische ausgebildet sind und eine rechtliche Betreuung an sich, bedeutet ja keine automatische Erwerbsminderung. |
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#6 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 20.10.2024
Ort: NRW
Beiträge: 105
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Tatsächlich kann das Jobcenter das persönliche Erscheinen des Betreuers zur Bedarfsprüfung verlangen, wenn der Antragsteller selbst nicht kann :
Bundessozialgericht (BSG Urteil v. 23.10.2014, Az. B 11 AL 7/14 R) Wenns da nix Neues gab anschliessend, sollte das noch gelten.... Daraus folgt natürlich auch, das der Betreuer, wenn er will, darauf bestehen kann so die Antragsbearbeitung zu ermöglichen, sollte das Jobcenter darauf bestehen, den Klienten selbst sehen zu wollen .... vG Martin |
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#7 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,451
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Nein, das betrifft die Arbeitslosenversicherung, wie ich in meinem Post oben schon schrieb.
Den Bürgergeldantrag kann natürlich der Betreuer mit passendem AK stellen (was hier ja auch geschehen ist), aber das hat mit der Ausgangsfrage nix zu tun.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#8 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,567
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Wenn bereits ein gestellter ALG II Antrag wegen fehlender Mitwirkung versagt wurde, würde ich diesbezüglich einen Überprüfungsantrag stellen mit der Begründung, der Betroffene war nicht in der Lage und ein Vertreter nicht vorhanden.
Ich würde die Behörde schriftlich bitten zu verzichten oder fragen, ob es möglich ist, dir den Laufzettel auszuhändigen, vielleicht führt das zum Umdenken |
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#9 | |||
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Einsteiger
Registriert seit: 12.06.2024
Ort: NRW
Beiträge: 24
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Zitat:
Zitat:
Ich werde es über die Diagnose probieren und zusätzlich einen Überprüfungsantrag stellen. Vielen Dank! Zitat:
Gemeinsame Termine habe ich nun zwei mal vergeblich versucht. Falls nichts anderes klappt werde ich es auch nochmal versuchen. |
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#10 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,451
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Sobald Bürgergeld bewilligt ist, ist der Betreffende wieder normal krankenversichert (§ 5 Abs. 1 Nr 2a SGB V) - und eine Sperrung der KV-Leistung (Ruhen wegen Rückständen gem § 16 Abs. 3a SGB V) ist dann auch nicht mehr statthaft. Vielleicht gelingt es ja doch, evtl gemeinsam mit dem Betreuten das JC aufzusuchen?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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