Dies ist ein Beitrag zum Thema Ummeldung bzw. Anmeldung - Aufenthaltsbestimmung im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Eine Klientin von mir ( Aufenthaltsbestimmung + Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt ) ist in eine andere Stadt gezogen. Bei der Anmeldung ...
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#1 |
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Club 300
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 328
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Eine Klientin von mir ( Aufenthaltsbestimmung + Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt ) ist in eine andere Stadt gezogen. Bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes wurde ihr diese verweigert. Das hätte durch den Betreuer zu erfolgen. Mir ist § 17 BMG bekannt, allerdings nicht das dieser ausschließt das der Betreute selbst die Ummeldung vornimmt. Es sei denn es ist ein Einwilligungsvorbehalt in der Aufenthaltsbestimmung angeordnet . Bin ich hier tatsächlich so auf dem Holzweg ?
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,451
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Nein, du hast vollkommen recht. Leider verstehen manche Mitarbeiter des öD den Sinn des jeweiligen Gesetzes nicht. Vor allem das „Bodenpersonal“.
Also: das Melderecht ist Teil des Polizei- und Ordnungsrechtes. Der Staat will etwas sichergestellt wissen; hier ist es, dass tatsächliche und rechtliche Wohnanschrift übereinstimmen. Ist ja für viele Zwecke sinnvoll. Der § 17 Abs. 3 BMG, der die Meldepflicht dem Betreuer mit AB Aufenthaltsbestimmung überträgt, dient dazu, jemand eindeutig Verantwortlichen (im Ordnungsrecht „Störer der öff. Sicherheit und Ordnung“) zu benennen, den man belangen kann, wenns nicht so läuft wie erwartet. Hier also einen Empfänger für den Zwangsgeldbescheid. Das was du dachtest (und die Betreute) ist so selbstverständlich, dass es dem Gesetzgeber zu banal erschien, es ausdrücklich für das Melderecht zu regeln. Nämlich, dass sich jemand anmeldet, der es gar nicht müsste, also eine freiwillige Meldung. Man muss also auf das allgemeine Verwaltungsrecht zurückgreifen, da gehts um die Geschäftsfähigkeit, die eindeutig vorliegt (§ 12 VwVfG). Der Betreuer könnte eine solche Handlung ggü der Behörde auch gar nicht verhindern, sondern nur, wenn es für die AB (oder Behördenangelegenheiten) einen Einwilligungsvorbehalt gibt. Und nur solche Kombinationsfälle hat das Gericht der Meldebehörde zu melden, § 309 FamFG. Von daher scheint mir da ohnehin ein Datenschutzverstoß vorzuliegen. Im übrigen ist es auch viel praktischer, wenn der Betreute das selbst vornimmt, denn man soll beim Meldevorgang auch den Ausweis vorlegen, wegen des Adressaufklebers, § 23 Abs. 1 BMG. Das kann nicht der PA des Betreuers sein, der ist ja nicht umgezogen. Und den des Betreuten hat dieser korrekterweise im Eigenbesitz, nicht der Betreuer. Vielleicht mal mit dem Leiter der Meldebehörde sprechen?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (03.04.2025 um 13:38 Uhr) |
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#3 |
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Club 300
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 328
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Lieber HorstD,
ich bin sehr erleichtert zu hören das ich hier richtig lag, danke. Offensichtlich wurde vom Gericht eine "Falschmeldung" raus gegeben und ich werde eine Korrektur anfragen. Dann kann sie sich auch anmelden. Wie immer: allerbesten Dank. Und einen schönen Tag noch. Rose |
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