Dies ist ein Beitrag zum Thema Schriftverkehr der Versicherung mit Betreuer bei weiterhin gültiger Vorsorgevollmacht im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
folgendes Problem:
Ich wurde zum Betreuer bestellt, Aufgabenkreis: "Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten", "Vermögenssorge", "Versicherungsangelegenheiten".
Die Betreute ist geschäftsunfähig.
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 22.11.2023
Beiträge: 4
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folgendes Problem:
Ich wurde zum Betreuer bestellt, Aufgabenkreis: "Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten", "Vermögenssorge", "Versicherungsangelegenheiten". Die Betreute ist geschäftsunfähig. Die Tochter der Betreuten ist weiterhin bevollmächtigt und die Vorsorgevollmacht soll auch nicht widerrufen werden. Mit der Bevollmächtigten, die sich um "Gesundheitsangelegenheiten" kümmert, stehe ich in sehr gutem Kontakt. Eine Krankenversicherung weigert sich nun, den Schriftverkehr über mich abzuwickeln und argumentiert, dass der Schriftverkehr weiterhin an die durch die Versicherungsnehmerin/ Betreute mit privater Vollmacht berechtigten Zustellbevollmächtigten versendet wird. Der Schriftverkehr wird erst an mich versendet, wenn die Betreuung erweitert wird, "Postangelegenheiten für Aufgabenbereich Versicherungsangelegenheiten". Muss hier wirklich erweitert werden?? |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 266
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Altbekanntes Problem der Krankenversicherungen, die regelmäßíg nur mit dem Betreuer korrespondieren, wenn die Gesundheitssorge vorliegt, auch wenn ich das für falsch halte.
Ich würde das Schreiben bzw. die Äußerung der Krankenversicherung dem Gericht übersenden. Es wird mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Mitteilung des Gerichts dazu folgen, dass eine Erweiterung nicht erforderlich scheint, weil [..] oder die Erweiterung folgen. (nach den vorher erforderlichen Schritten, wie sonst auch) |
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,451
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Hier muss - am sinnvollsten seitens der Bevollmächtigten - die Behörde, Krankenkasse etc. darüber informiert werden, dass gegenüber dieser Stelle von der Vollmacht kein Gebrauch mehr gemacht wird. Das ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 4 SGB X, wonach die Behörde über Vollmachtswiderrufe separat informiert werden muss.
Der eigentliche Knackpunkt: der Gesetzgeber geht davon aus, dass eigentlich kein Miteinander von Vollmacht und Betreuung besteht. Entweder sind die Angelegenheiten durch den Bevollmächtigten regelbar, darf gar keine Betreuung eingerichtet werden (jedenfalls nicht mit überschneidenden Aufgabenbereichen, § 1814 Abs. 3 BGB. Und wenn die Vollmacht unzureichend ist (zB fehlender Aufgabenbereich, Formfehler, ungeeigneter Bevollmächtigter), dann ist zwar ein Betreuer zu bestellen, die Vollmacht ist dann aber zu widerrufen (§ 1820 Abs. 5 BGB), sofern der Bevollmächtigte nicht selbst kündigt und die Vollmachturkunde dem Betreuer aushändigt (§ 671 BGB iVm §§ 168, 175 BGB). Diesen Mischmasch im Ausgangsfall soll es also nicht geben. Von daher ist es möglich, dass erst mal das Gericht über die zu trennenden Aufgabenbereiche entscheiden muss.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#4 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 22.11.2023
Beiträge: 4
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Das Gericht vertritt die Auffassung, dass durch eine Erweiterung der Betreuung und eine ausdrückliche Erfassung der Postangelegenheiten im Rahmen des Betreuungsbeschlusses der Schriftverkehr dann aber den Betreuer abgewickelt werden kann.
Das Grundproblem, Miteinander von Vollmacht und rechtlicher Betreuung, besteht aber doch weiter. Die Lösung kann dann doch nur, wie Horst schreibt, sein: - der Vollmachtswiderruf für überschneidende Aufgabenbereiche durch die Bevollmächtigte - oder Erweiterung der Betreuung "Widerruf Vorsorgevollmacht" Danke, wieder was gelernt |
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