Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Steuern

Dies ist ein Beitrag zum Thema Steuern im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, wirklich ganz weit weg vom Thema Betreuung: Mein Schwiegervater ist pensionierter Beamter und zahlte bisher keine Steuern, das selbst ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > sonstige Behördensachen - Versicherungen

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren
Alt 20.09.2025, 23:47   #1
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,812
Standard Steuern

Hallo,

wirklich ganz weit weg vom Thema Betreuung:

Mein Schwiegervater ist pensionierter Beamter und zahlte bisher keine Steuern, das selbst GdB 80 und Schwiegermutter GdB 100, Merkzeichen H. Jetzt ist Schwiegermutter verstorben.

Muss Schwiegervater im nächsten Jahr eine Steuererklärung abgeben?

Viele Grüße

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 21.09.2025, 11:17   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,489
Standard

Moin moin


und schöne Grüße an das Finanzamt, an das die Frage zu richten wäre.


ansonsten vermute ich mal, dass der Steuerfreibetrag für Eheleute insbesondere bei beiderseitiger Schwerbehinderung deutlich höher liegt, als bei einer Einzelperson, die vorher entweder das alleineige einkommen oder den Löwenanteil davon erzielt hat.


D.h. Der Schwiegervater hat eine ordentliche Pension und ggf. weitere Renten, die ihn über die Freigrenze heben.
Wenn nicht, dann kann er auch für die Zukunft einen Antrag auf Nichtveranlagung stellen. Dann hat er erst einmal wieder Ruhe.


Mit freundlichen Grüßen
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 21.09.2025, 15:21   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,451
Standard

Bei Beamtenpensionen zahlt der Ex-Dienstherr weiterhin die Steuern, genau wie bei Arbeitnehmern. Die Sonderregeln für Rentenversteuerung zählen nicht. Es findet der ganz normale Lohnsteuerabzug statt. Also braucht genau wie bei Arbeitnehmern keine Pflicht-ESt-Erklärung abgegeben werden. Es sei denn, es liegen weitere Einkünfte vor.

Es kann aber Sinn machen, eine ESt-Erklärung freiwillig abzugeben, zB wenn dem Dienstherrn der SB-Ausweis nicht vorliegt - und auf den Versorgungsabrechnungen kein Behindertenpauschbetrag abgezogen wurde oder wenn andere abzugsfähige Kosten vorliegen - oder bei Zinseinkünften der Bank kein Freistellungsauftrag vorliegt.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 21.09.2025, 17:08   #4
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,567
Standard

Mein Beileid.

Der Behindertenfreibetrag für die Pension muss beim Finanzamt beantragt werden, nicht beim Dienstherrn.

Schwiegervater sollte nun als Witwer in Steuerklasse 3 kommen, gilt für das laufende und das Folgejahr, danach in Steuerklasse 1.

Ob ne Steuererklärung Pflicht ist, sollte man entweder das Finanzamt auf den Einzelfall bezogen fragen oder aber einen Steuerberater, der einem auch gleichzeitig sagen kann, ob eine freiwillige Erklärung Sinn macht.
Mächschen ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 22.09.2025, 11:57   #5
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,451
Standard

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Mein Beileid.

Der Behindertenfreibetrag für die Pension muss beim Finanzamt beantragt werden, nicht beim Dienstherrn.
Der SB-Freibetrag kann so wie er früher auf der LSt-Karte eingetragen wurde, dem Arbeitgeber/Dienstherrn mitgeteilt werden, dann wird er weiterhin direkt mtl berücksichtigt. Wurde das unterlassen, geht es auch nachträgl. bei der ESt-Erklärung.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 22.09.2025, 13:08   #6
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,567
Standard

Lohnsteuerkarten gibt's nicht mehr.
Der Behindertenfreibetrag findet durch dem Antrag einer Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt in die Elstam Daten, sodass der Dienstherr weniger Lohnsteuer abführt.

Aber natürlich geht das auch nachträglich noch mit einer Einkommensteuererklärung.
Mächschen ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 08:34 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2026, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40