Dies ist ein Beitrag zum Thema Steuern im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
wirklich ganz weit weg vom Thema Betreuung:
Mein Schwiegervater ist pensionierter Beamter und zahlte bisher keine Steuern, das selbst ...
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,812
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Hallo,
wirklich ganz weit weg vom Thema Betreuung: Mein Schwiegervater ist pensionierter Beamter und zahlte bisher keine Steuern, das selbst GdB 80 und Schwiegermutter GdB 100, Merkzeichen H. Jetzt ist Schwiegermutter verstorben. Muss Schwiegervater im nächsten Jahr eine Steuererklärung abgeben? Viele Grüße Andreas |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,489
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Moin moin
und schöne Grüße an das Finanzamt, an das die Frage zu richten wäre. ansonsten vermute ich mal, dass der Steuerfreibetrag für Eheleute insbesondere bei beiderseitiger Schwerbehinderung deutlich höher liegt, als bei einer Einzelperson, die vorher entweder das alleineige einkommen oder den Löwenanteil davon erzielt hat. D.h. Der Schwiegervater hat eine ordentliche Pension und ggf. weitere Renten, die ihn über die Freigrenze heben. Wenn nicht, dann kann er auch für die Zukunft einen Antrag auf Nichtveranlagung stellen. Dann hat er erst einmal wieder Ruhe. Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,451
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Bei Beamtenpensionen zahlt der Ex-Dienstherr weiterhin die Steuern, genau wie bei Arbeitnehmern. Die Sonderregeln für Rentenversteuerung zählen nicht. Es findet der ganz normale Lohnsteuerabzug statt. Also braucht genau wie bei Arbeitnehmern keine Pflicht-ESt-Erklärung abgegeben werden. Es sei denn, es liegen weitere Einkünfte vor.
Es kann aber Sinn machen, eine ESt-Erklärung freiwillig abzugeben, zB wenn dem Dienstherrn der SB-Ausweis nicht vorliegt - und auf den Versorgungsabrechnungen kein Behindertenpauschbetrag abgezogen wurde oder wenn andere abzugsfähige Kosten vorliegen - oder bei Zinseinkünften der Bank kein Freistellungsauftrag vorliegt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,567
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Mein Beileid.
Der Behindertenfreibetrag für die Pension muss beim Finanzamt beantragt werden, nicht beim Dienstherrn. Schwiegervater sollte nun als Witwer in Steuerklasse 3 kommen, gilt für das laufende und das Folgejahr, danach in Steuerklasse 1. Ob ne Steuererklärung Pflicht ist, sollte man entweder das Finanzamt auf den Einzelfall bezogen fragen oder aber einen Steuerberater, der einem auch gleichzeitig sagen kann, ob eine freiwillige Erklärung Sinn macht. |
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#5 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,451
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Der SB-Freibetrag kann so wie er früher auf der LSt-Karte eingetragen wurde, dem Arbeitgeber/Dienstherrn mitgeteilt werden, dann wird er weiterhin direkt mtl berücksichtigt. Wurde das unterlassen, geht es auch nachträgl. bei der ESt-Erklärung.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#6 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,567
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Lohnsteuerkarten gibt's nicht mehr.
Der Behindertenfreibetrag findet durch dem Antrag einer Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt in die Elstam Daten, sodass der Dienstherr weniger Lohnsteuer abführt. Aber natürlich geht das auch nachträglich noch mit einer Einkommensteuererklärung. |
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