Dies ist ein Beitrag zum Thema Rückforderung Familienkasse im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen,
es gibt mal wieder Ärger mit der Familienkasse und dem dazugehörigen Inkassoservice.
Meine Betreute hat 2021/2022 Jobcenter Leistungen ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 08.01.2015
Ort: Rheinland
Beiträge: 69
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Hallo Zusammen,
es gibt mal wieder Ärger mit der Familienkasse und dem dazugehörigen Inkassoservice. Meine Betreute hat 2021/2022 Jobcenter Leistungen und gleichzeitig Kindergeld (Behinderung, nicht in der Lage, den eigenen Unterhalt zu bestreiten) erhalten. Ab 10/2022 in der Eingangsphase in einer WfbM hat sie Übergangsgeld erhalten. Leider habe ich versäumt, den Bezug von Übergangsgeld zu melden. Die Aufhebung und Rückforderung des Kindergeldes erfolgte am 16.10.2024 i. H. v. 4.750,- € Mit Antrag vom 21.10.2024 habe ich Stundung und Ratenzahlung beantragt. Hierauf habe ich keine Rückmeldung erhalten. Am 14.02.2025 habe ich an meinen Antrag vom 21.10.2024 erinnert, worauf die Stundung mit Schreiben vom 16.04.2025 abgelehnt wurde (bezogen auf meinen Antrag vom 14.02.2025!). Gegen die Ablehnung der Stundung habe ich mit Schreiben vom 15.05.2025 Einspruch eingelegt und gleichzeitig die Niederschlagung der Forderung beantragt. Der Eingang des Einspruchs wurde von der Familienkasse am 06.06.2025 bestätigt. Mit Schreiben vom 03.07.2025 habe ich die Aussetzung des Verfahrens gem. § 361, Abs. 2 AO beantragt. Eine Rückmeldung ist nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 22.05.2026 habe ich eine Mahnung des Inkassoservice erhalten, wonach eine Forderung i. H. v. 5.652,50 € besteht und Zwangsvollstreckung angedroht wird. Daraufhin habe ich am 29.05.2026 sowohl dem Inkassoservice, als auch der Rechtsbehelfsstelle der Familienkasse mitgeteilt, dass meine Anträge nicht oder nur mit großer zeitlicher Verzögerung bearbeitet und meine Schreiben nicht beantwortet wurden. Ich habe nochmals die Niederschlagung der Forderung und der Säumniszuschläge beantragt und vorsorglich den Antrag auf Ratenzahlung vom 21.10.2024 aufrechterhalten. Mit Schreiben vom 15.06.2026 habe ich eine Einspruchsentscheidung erhalten, wonach der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen wird. Hiergegen kann ich Klage beim zuständigen Finanzgericht erheben. Auf sämtliche vorangegangenen Schreiben und Anträge meinerseits wird nicht eingegangen. Der Inkassoservice hat sich bis heute nicht gemeldet und die Säumnisgebühren steigen und steigen. Zwischenzeitlich von 01/2025 bis 03/2026 hat die Betreute aufgrund von Sozialhilfebezug wieder Kindergeld erhalten. Seit 04/2026 erhält die Betreute EM Rente, der Bezug wurde gemeldet und das Kindergeld eingestellt. Meine Betreute ist nicht in der Lage, die Forderung in einer Summe auszugleichen. Ich habe bereits meinen Berufsverband und meine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung kontaktiert, die sich beide nicht zuständig fühlen. Wie kann ich hier weiter vorgehen? Ich bin für jeden Rat dankbar Gebbi |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,572
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Liegt denn die Rente oberhalb der Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO (derzeit 1.590 €) oder gibt es Sparguthaben? Wenn beide Fragen verneint sind, dann soll doch ruhig die Zwangsvollstreckung versucht werden, die geht ja dann ins Leere. Irgendwann kapieren die dann schon, dass man einem nackten Mann nicht in die Tasche greifen kann.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 08.01.2015
Ort: Rheinland
Beiträge: 69
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Die Renten liegt derzeit bei knapp 1300 € und Einkommen WfbM bei 210 €.
Kleines Sparguthaben ca. 1000 €. Aber die Rente steigt ja auch immer mal wieder. D. h. erstmal P-Konto und einfach laufen lassen? Die Rückzahlung soll ja eigentlich auch erfolgen, aber in kleinen Raten und darauf reagiert der Inkassoservice überhaupt nicht. Ausserdem stört mich, dass aufgrund der unglaublich langen Bearbeitungszeit (1,5 Jahre) mittlerweile Säumnisgebühren von fast 1000 € aufgelaufen sind und zurückgefordert werden. Das kann doch nicht richtig sein. Für die Bearbeitungszeit kann man doch nicht die Menschen zahlen lassen, die nichts dafür können. |
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#4 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,572
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Die Einkünfte liegen unter dem Pfändungsfreibetrag. Das bleibt auch so, weil dieser parallel mit den Rentenerhöhungen jeweils zum 1.7. erhöht wird.
Das Sparguthaben ist bis zum letzten Cent pfändbar. Würde das als Vergleichsvorschlag anbieten.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#5 |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 490
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Deckt sich 1:1 mit meinen Erfahrungen mit der Familienkasse.
Stundung? Nein! Raten? Nein! Kann nicht zahlen! Egal! Stundung . . . Bei bestehender EU-Rente und Werkstatt, einem pfändbaren Einkommen von vielleicht 10€ und Forderungen von fast 6000€ bietet sich eine Insolvenz geradezu an. Betreuer freut sich: Kein Ärger mehr Betreute sollte sich freuen: Keine Schulden mehr Insolvenzverwalter freut sich: Verdient Geld für wenig Aufwand Familienkasse: Ooooooooh
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