Dies ist ein Beitrag zum Thema Widerspruch gegen die Löschung der Grundschuld im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Community,
leider habe ich den einschlägigen Literaturen hierzu auf die schnelle nichts gefunden und die Zeit drängt etwas, deshalb ...
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#1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.04.2016
Ort: Bayern
Beiträge: 110
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Liebe Community,
leider habe ich den einschlägigen Literaturen hierzu auf die schnelle nichts gefunden und die Zeit drängt etwas, deshalb bitte ich um eure Meinungen. Ich wurde Anfang April zum Betreuer einer dementen Frau bestellt. Sie hatte im Januar eine notarielle General- und Betreuungsvollmacht unterschrieben. Diese wurde vom Gericht aber nicht anerkannt, da lt. ärztlichem Gutachten die Betroffene zu dem Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsunfähig war. Der Vollmachtnehmer ist gleichzeitig der ehemalige Lebensgefährte der Betroffenen, ihr Vermieter und hat von ihr einen Privatkredit in nicht unerheblicher Höhe. Durch Unterlagenzusendung durch den Notar habe ich nun erfahren, dass bei diesem Termin im Januar ebenfalls die Grundschuld zu Gunsten meiner Betreuten gelöscht wurde. Damit wurde damals der Kredit abgesichert der ja nun aber noch nicht zurückgezahlt wurde. Der Vollmachtnehmer hat, da er die Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen anzweifelt und damit die Vollmachten als rechtskräftig sieht im Namen der Betroffenen Beschwerde gegen meine Betreuerbestellung eingelegt. Gleichzeitig erhielt ich von seiner Anwältin ein Drohschreiben in dem sie mir einen Widerspruch gegen die Löschung der Grundschuld untersagen will und mir mit rechtlichen Schritten droht, falls ich diesen Widerspruch einlege und sich herausstellt, dass die Betroffenen nicht Geschäftsunfähig war. Ich jedoch sehe meine Pflicht Widerspruch einzulegen, da meine Betroffene dadurch extrem benachteiligt wird. M.E. wurde hier die Situation schamlos ausgenutzt. Deshalb meine Frage: Was soll ich tun? Kann mir rechtlich was passieren, wenn ich Widerspruch einlege, oder evtl. auch wenn ich keinen einlege? Danke |
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#2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,031
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Moin Faddl
Schau doch erst malin die Gerichtsakte, warum die Betreuung beschlossen und die vorher erteilte Vollmacht nicht akzeptiert wurde. Vielleicht steht da ja sogr schon was dazu im Gutachen drin. Falls das nicht ergiebig sein sollte, dann beauftrage einen Gutachter, der was dazu schreibt, wie geschäftsfähig die Betreute wohl zu dem Zeitpunkt der Vollmachterteilung gewesen ist. Ohne, dass Du brauchbar belegen kannst, dass die Vollmachtserteilung (und die gleichzeitige Löschung der Grundbuchlichen Rechte) im Zustand der Geschäftsunfähigkeit gelaufen sind, hast Du keine Chance etwas zu unternehmen. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.04.2016
Ort: Bayern
Beiträge: 110
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Danke für die Antwort.
Wie erwähnt, das ärztliche Gutachten welches im Zuge des Betreuungsverfahrens erstellt wurde, hat bereits die Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Löschung und der Vollmachtserteilung attestiert. Deshalb wurde die Vollmacht nicht anerkannt. Aber wie gesagt, der Vollmachtnehmer hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Heisst es also nun, mit dem Widerspruch abwarten bis über die Beschwerde entschieden ist, oder gleich tätig werden? Kann ich rechtlich irgendwie belangt werden, wenn ich die Beschwerde einlege und im Nachhinein entschieden wird, dass doch keine Geschäftsunfähigkeit vorlag, bzw wenn ich nicht tätig werde (da meiner Betreuten dadurch evtl. finanzieller Schaden entsteht, da der von ihr an den Bekannten gewährte Kredit nicht mehr abgesichert ist) |
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#4 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,031
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Moin moin
Dass das Gericht die Betreuung beschlossen hat, bedeutet nicht automatisch, dass die Vollmacht deshalb schon widerrufen ist. Schau mal auf Deine Aufgabenkreise, ob da auch Widerruf von Vollmachten dabei ist. Wenn ja, dann mußt Du die Vollmacht erst noch widerrufen. Wenn nein, dann hake mal nach, ob das Widerrufen der Vollmacht als aufgabenbereich für notwendig befunden wird (dann beantragen) oder nicht. Wenn Du die Vollmacht widerrufst, dannweise gleich darauf hin, dass Du das Vorsorglich tust, da das Beschwerdeverfahren noch anhängig ist, aber auch, dass alle Tätigkeiten des Vollmachtnehmers ggf. regresspflichtig sind, sofern er das Beschwerdeverfahren verlieren sollte. MfG Imre
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#5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.04.2016
Ort: Bayern
Beiträge: 110
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Ja dass die Vollmachten noch widerrufen werden müssen ist klar. Ich habe den Aufgabenkreis nach Rücksprache mit dem Gericht bereits letzte Woche zusätzlich beantragt. Die Vollmachten sind gerade auch nicht das Problem, sondern eben die Löschung der Grundschuld. Wann verjährt hier die Widerspruchsfrist? Kann mir persönlich rechtlich was passieren, wenn ich Widerspruch einlege, da lt. dem ärztlichen Gutachten meine Betreute ja zum Zeitpunkt der Unterschrift geschäftsunfähig war. Aber leider läuft das Beschwerdeverfahren hier noch. Denn der Vollmachtnehmer (und damit auch die Person, die von der Löschung profitiert) hat einen Anwalt eingeschaltet, der mir mitgeteilt hat, dass sie mich rechtlich belangen werden, wenn ich Widerspruch gegen die Löschung einlege und es sich dann herausstellt, dass die Betroffene doch geschäftsfähig war. Aber eigentlich kann ich als Betreuer doch alles widerrufen was sie unterschrieben hat um Schaden von ihr abzuwenden?
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#6 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Ist die Löschung der Grundschuld schon im Grundbuch eingetragen oder noch nicht?
Hast du deine Bestellung zum Betreuer und die ärztlich festgestellte Geschäftsunfähigkeit der zu Betreuenden dem Grundbuchamt bereits mitgeteilt? Wenn die Löschung der Grundschuld bereits eingetragen wurde, solltest du umgehend einen Rechtsanwalt u. Notar beauftragen. ps. Anwälte versenden keine "Drohschreiben". Sie hauen höchst mal etwas auf den Busch, ohne hierfür eine rechtliche Grundlage zu haben. Aber so ist halt das Geschäft - bange machen gilt nicht! |
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#7 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.04.2016
Ort: Bayern
Beiträge: 110
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Ja die Löschung ist im Grundbuch bereits eingetragen. Die Betreuung habe ich dem Grundbuchamt bereits mitgeteilt, die gutachterliche Geschäftsunfähigkeit hingegen noch nicht.
Meint ihr der Anwalt ist unerlässlich - reicht ein Widerspruch hier nicht mehr? Ja das mit den Anwälten ist klar. Nur wie gesagt in diesem speziellen Fall war ich mir dann doch nicht sicher und hatte als Neueinsteiger einen solchen Fall noch nicht und habe eben in den Gesetztestexten nichts gefunden. Danke |
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#8 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Mit dem Widerruf der Vollmacht kommst du nicht zu dem gewünschten Ergebnis, dass Rechtsgeschäft wurde ja bereits durchgeführt. Weiterhin gibt es einen guten Glauben in die Richtigkeit des Grundbuches.
Du musst beim Gericht eine Erweiterung des Aufgabenkreises beantragen, dieser sollte dann lauten: "Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten, insbesondere die Vornahme von Anfechtungen, Widerrufen, Kündigungen und Rücktritten von Rechtsgeschäften der Betroffenen". Da der Streitwert sicherlich über 5.000,00 EUR liegt, muss die Klage eh beim Landgericht eingereicht werden - dort besteht Anwaltszwang. Du solltest möglichst umgehend aktiv werden und dem Betreuungsgericht den Sachverhalt insgesamt mitteilen, verbunden mit dem Hinweis auf die Eilbedürftigkeit des Erweiterung - per Telefax! Du kannst jetzt schon Kontakt mit einen RA aufnehmen und einen Besprechungstermin vereinbaren. Ist eigentlich kein Fall für einen Neueinsteiger - RA scheinst du ja nicht zu sein. |
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#9 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.04.2016
Ort: Bayern
Beiträge: 110
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Ok, vielen, vielen Dank.
Wie gesagt, der Widerruf der Vollmachten ist eine andere Geschichte. Hier habe ich zwar ebenfalls schon den Antrag auf Aufgabenbereichsergänzung gestellt, aber das ist unabhängig von der Grundbuchgeschichte. Ich meinte, dass ich mal Widerruf gegen die Löschung der Grundschuld einlege. Allein schon, damit sie informiert sind und auch über die Geschäftsunfähigkeit bescheid wissen - habe ich soeben per Fax gemacht. Unabhängig davon werde ich jetzt gleich den entsprechenden Antrag auf Erweiterung der Aufgabenbereiche stellen und gleich morgen meine Anwältin bzgl. eines Termines kontaktieren. Hoffe nur, dass ich keine Probleme bekomme, bzgl. der Entnahme der Anwaltskosten aus dem Vermögen der Betroffenen - insofern die Kosten nicht der Gegenseite zugeschrieben werden können. Du hast Recht, dass ein erfahrener Kollege hier etwas routinierter wäre. Jedoch war vermutlich weder der Betreuungsstelle noch mir bei Annahme des Falles bekannt, was dahinter steckt. Und dieser Fall macht mich sicher an viel Erfahrung reicher. Und mit viel Engagement und Hilfe meiner Anwältin werde ich das Kind schon schaukeln. Vielen Dank |
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