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Scheidung im Wachkoma

Dies ist ein Beitrag zum Thema Scheidung im Wachkoma im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat: b) willige ich nicht ein, muss der Ehemann darlegen, dass die Ehe zerrüttet ist. Die Beweislast liegt dann beim ...


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Alt 12.07.2016, 23:53   #11
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
b) willige ich nicht ein, muss der Ehemann darlegen, dass die Ehe zerrüttet ist. Die Beweislast liegt dann beim Ehemann. Das Gericht prüft dann die Argumentation und entscheidet, ob die Ehe geschieden wird.
welchen Nutzen hat deine Betreute davon wenn sie seit 1 1/2 Jahren im Wachkoma liegt, dass weder Kinder noch Ehemann ein neues Leben - ohne stundenlanges sinnloses Gezerre- beginnen können?

Zitat:
muss der Ehemann darlegen, dass die Ehe zerrüttet ist.
klingt evtl. makaber aber es reicht schon die Tatsache, dass seit 1 1/2 Jahren eine Trennung von Tisch und Bett faktisch stattgefunden hat. "Beweisen" muss er da gar nichts mehr weiter.
michaela mohr ist offline  
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Alt 13.07.2016, 07:38   #12
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 08.03.2016
Ort: NRW
Beiträge: 37
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Hallo Michaela,

zunächst einmal: Ich als Privatperson würde es genau so sehen wie Du!
Aber in unserer Rolle als Berufsbetreuer sind wir gehalten, die Lebenseinstellungen unserer Betreuten zu vertreten. Die können durchaus von unseren abweichen. Also es wäre doch durchaus möglich, dass meine Betreute nicht will, dass ihre Kinder eine Stiefmutter bekommen. Und als gute Katholikin kommt für sie eine Ehescheidung vielleicht auch nicht in Frage... ???

Ich gehe zwar davon aus, dass das Familiengericht es genau so sehen wird wie Du: Nach 1 1/2 Jahren Trennung von Tisch und Bett und ohne realistische Perspektive, dass sich hieran etwas ändert, ist zu erwarten, dass die Ehe geschieden wird.

Wie dem auch sei, ich stelle die Frage trotzdem mal umgekehrt: Warum soll ich "im vorauseilenden Gehorsam" einfach in die Scheidung einwilligen, wenn gewisse Zweifel am mutmaßlichen Willen der Ehefrau bestehen (könnten)? Das Gesetz sieht für den Fall der fehlenden Einwilligung ja einen Weg vor: Der Ehemann muss dann darlegen, weshalb in seinen Augen die Ehe gescheitert ist. Und das Familiengericht muss dann prüfen, abwägen und entscheiden, ob die Ehe - auch ohne Einwilligung der Ehefrau - bereits zum jetzigen Zeitpunkt geschieden werden soll oder nicht. Wenn ja, ist gut. Wenn nein, muss der Ehemann eben noch 1 1/2 Jahre warten. Spätestens dann (nach 3-jähriger Trennung) muss die Ehe auch ohne Einwilligung der Ehefrau geschieden werden.

Ich bin mir jedenfalls nicht sicher, ob ich im wohlverstandenen Interesse der Ehefrau handeln würde, wenn ich durch die Einwilligung in die Scheidung dem Ehemann schon im Vorfeld alle Steine aus dem Weg räume und dem Familiengericht eine Überprüfung erspare. Vielleicht hat die Ehefrau doch wenigstens ein Recht darauf, dass die Angelegenheit vom Familiengericht ordentlich geprüft wird.
Sofa ist offline  
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Alt 13.07.2016, 08:00   #13
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Aber in unserer Rolle als Berufsbetreuer sind wir gehalten, die Lebenseinstellungen unserer Betreuten zu vertreten.
Aber nur dann wenn wir diese wirklich genau kennen, und das ist eben hier nicht der Fall.
Was hier ist, ist das Vorhanden Sein von endlosen Mutmassungen und möglichen Interpretationen.
Auch ein katholischer Glaube trägt nicht automatisch in sich, dass Scheidungen im Extremfall ausgeschlossen werden.

Wir vertreten auch nicht immer unter allen Umständen die Lebenseinstellungen der Betreuten, es gibt auch Fälle wo die sachliche Gegebenheit und ein evtl. Wille keine Rolle mehr spielt weil der Betreute in der Gesamtheit seine Situation nicht mehr überblicken kann, nämlich weil er dazu zu krank ist.


Wenn ich von meinem Betreuten überhaupt nichts selbst in Erfahrung bringen kann dann gehe ich als sein Vertreterin immer vom Besten im Sinn des Betreuten aus.
Und das hiesse für mich ganz klar, dass jede Mutter immer das Beste für ihre Kinder will.

Zitat:
Ich bin mir jedenfalls nicht sicher, ob ich im wohlverstandenen Interesse der Ehefrau handeln würde, wenn ich durch die Einwilligung in die Scheidung dem Ehemann schon im Vorfeld alle Steine aus dem Weg räume und dem Familiengericht eine Überprüfung erspare. Vielleicht hat die Ehefrau doch wenigstens ein Recht darauf, dass die Angelegenheit vom Familiengericht ordentlich geprüft wird.
Entschuldige, von welchen Steinen die aus dem Weg geräumt würden redest du? Das liest sich für mich nicht unbefangen- bei dieser Sachlage.

Und wie oder was soll ein Familiengericht denn "prüfen"? Die Frau im Wachkoma wird auch in diesem Verfahren keine Stellungnahme abgeben können, jeder wird im Verfahren daselbe sagen wie vorher, egal aus welchen Gründen. Eine "Prüfung" im eigentlichen Sinn ist doch gar nicht möglich.
michaela mohr ist offline  
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Alt 13.07.2016, 08:19   #14
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 08.03.2016
Ort: NRW
Beiträge: 37
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Hallo Michaela,

gerade für Deine kritischen Einwände möchte ich mich besonders bei Dir bedanken. Unser Pro und Contra hat mich sehr viel weiter gebracht. Wenn ich manchmal ein wenig hartnäckig "dagegen" gehalten habe, dann nicht weil ich "verbohrt" bin, sondern weil mir das am besten hilft alle Gesichtspunkte im Blick zu behalten und gegeneinander abzuwägen.

Also nochmals vielen Dank, auch an alle anderen, die sich mit ihren Meinungen beteiltigt haben.

Ich werde berichten, wie es ausgegangen ist.
Sofa ist offline  
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Alt 07.08.2016, 11:08   #15
Einsteiger
 
Registriert seit: 29.05.2016
Ort: Rathenow - Brandenburg
Beiträge: 12
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Hallo.

Zitat:
Zitat von Sofa Beitrag anzeigen
Würdet ihr das vorher mit dem Rechtspfleger absprechen? Ich weiß, dass nur ein Scheidungsantrag genehmigungspflichtig ist.
Genau das würde ich machen. Letztendlich landet deine Entscheidung bei genau diesem Rechtspfleger der es unter Umständen an den Richter weiter gibt. Warum also nicht vorher fragen,

Einfach anrufen, Termin machen, hingehen, fragen und dann entscheiden.

Gruß Tom
tom_rathenow ist offline  
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Alt 13.09.2016, 16:29   #16
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 08.03.2016
Ort: NRW
Beiträge: 37
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Hallo an alle!
Ich hatte ja versprochen zu berichten, wie alles ausgegangen ist.

1. Ich hatte ein Gespräch mit der Richterin. Sie sagt: Es muss zumindest versucht werden, den mutmaßlichen Willen der Betreuten zu erforschen, indem man Verwandte und Bezugspersonen befragt.

2. Der von mir beauftragte Scheidungsanwalt verweist auf das Urteil des BGH vom 25.01.1989. Danach kommt es bei einem Scheidungsbegehren von einem geistig oder körperlich behinderten, pflegebedürftigen und geschäftsunfähigen Ehegatten quasi anstelle des sonst geltenden Zerrüttungsprinzips darauf an, ob er noch das Bewusstsein besitzt in einer Ehe zu leben oder ob er kein eheliches Empfinden mehr aufweist und somit einen äußersten Grad von Eheferne erreicht hat.

In analoger Anwendung bedeutet dies im Falle meiner Betreuten, dass tatrichterlich festgestellt werden muss, ob sie noch ehelicher Gesinnung fähig ist, indem sie z.B. auf Blickkontakt oder Körperkontakt durch den Ehemann reagiert. Wenn dies der Fall ist, wird eine Ehescheidung wohl nicht auszusprechen sein.

3. In einem Gespräch mit dem Ehemann stellte sich heraus, dass es ihm weniger um die Neuausrichtung seines Lebens mit einer neuen Partnerin geht. Vielmehr befürchtet er, dass er zur Zahlung der Heimkosten herangezogen wird, falls seine Eltern sterben sollten und er dadurch ein kleines Vermögen erbt. Angesichts des ungewissen Ausgangs des Scheidungsverfahrens hat er sich entschlossen die dreijährige Trennungszeit abzuwarten, weil dann die Frage, ob die Ehefrau in die Scheidung einwilligt (oder ehelicher Gesinnung noch fähig ist) keine Rolle mehr spielt.

Vielleicht hilft dies mal jemandem in diesem Forum bei einem ähnlichen Fall.

Viele Grüße und lieben Dank nochmals an alle, die sich in diesen schwierigen Fall reingedacht haben.
Sofa ist offline  
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einwilligung, mutmaßlicher wille, scheidung, wachkoma

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