Dies ist ein Beitrag zum Thema Bekanntgabe Betreuung beim Arbeitgeber im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Ihr Lieben,
eine Klientin von mir ( unter anderem AK Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt ) hat höchstwahrscheinlich Anspruch auf Wohngeld. ...
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28.06.2019, 16:54 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 282
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Bekanntgabe Betreuung beim Arbeitgeber
Hallo Ihr Lieben,
eine Klientin von mir ( unter anderem AK Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt ) hat höchstwahrscheinlich Anspruch auf Wohngeld. Um dieses zu beantragen benötigt sie eine Auskunft vom Arbeitgeber welche sie selbst nicht heranbringt. Ich hatte ihr die Formulare mitgegeben, sie tut es einfach nicht. ( Aufgrund fehlender Mitwirkung wurde der Antrag dann erst einmal abgelehnt, ich habe Widerspruch eingelegt, nun habe ich Frist bis 05.07. ) Nun sehe ich mich in der Pflicht den Wohngeldanspruch geltend zu machen, hierfür muss ich mich dem Arbeitgeber bekannt geben. Das behagt mir nicht ganz, man wei ja nie wie die Mitmenschen so reagieren. Auch hatte meine Betreute mich darum gebeten dies nicht zu tun. Egal wie, ich möchte und muss meiner Pflicht nachkommen. Wie handhabt ihr das in so einem Fall ? Vielen Dank schon mal für eine Rückmeldung, schönes Wochenende Rose |
28.06.2019, 18:15 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,247
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Ich würde es auf eine ganz andere Schiene versuchen und mich gegenüber der Wohngeldbehörde auf den Standpunkt stellen, dass niemand verpflichtet ist, gegenüber Dritten seinen Sozialleistungsbezug zu offenbaren, auch nicht Betreute oder ihre Betreuer in Stellvertretung.
Wenn die Wohngeldbehörde dann noch etwas von dem Arbeitgeber will, kann sie ganz einfach selber nachfragen, § 23 Abs. 2 WoGG. Ich wüsste zwar nicht welche Informationen das sein sollen die über dem, was sowieso auf dem Lohnzettel steht, hinausgehen, aber sei's drum. |
29.06.2019, 08:17 | #3 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Wer eine Leistung erhalten möchte muss sein Einkommen nachweisen damit die Leistung berechnet werden kann. Zitat:
Betreuung ist kein vollständiges Wunschkonzert.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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29.06.2019, 08:21 | #4 | |||
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Zitat:
Hallo, Wohngeld ist zwar eine staatliche Geldleistung, aber keine Sozialhilfe gem. SGB und somit - gerade in Zeiten horrender Mieten wg. Wohnungsknappheit - mit Sicherheit kein Grund zum schämen. Genauso könnte man argumentieren, ich möchte nicht das Jemand erfährt, dass ich Rente oder Kindergeld erhalte....? Zitat:
Zitat:
mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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29.06.2019, 09:12 | #5 | |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,247
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Zitat:
Das Prinzip wird auch von den Richtern stets aufrechterhalten, sollte sich die Wohngeldbehörde stur stellen, hätte eine Klage vor dem Verwaltungsgericht gute Aussichten auf Erfolg. Die Verfahrensdauer ist hier nicht so wichtig da der Betroffene offensichtlich nicht dringend auf das Wohngeld zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen ist. Nicht ganz, der Arbeitgeber würde nicht erfahren dass eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde (was wohl für ihn ein Grund zur fristlosen Kündigung wäre, wenn das herauskommt). |
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29.06.2019, 11:14 | #6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,780
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Hallo, das ist letztlich eine Frage der Zumutbarkeit der Mitwirkung. Übrigens enthält § 23 Wohngeldgesetz sowohl Auskunftspflichten von Arbeitgeber als auch von Vermieter ggü der Wohngeldbehörde.
Zunächst ist aber immer der Antragsteller bzw sein ges. Vertreter zur Mitwirkung verpflichtet (§§ 60, 65 SGB-I). Offensichtlich sind hier ja Lohnabrechnungen vorhanden. Wurden diese der Behörde vorgelegt? Wenn ja, gab es eine Begründung, warum man diese Auskünfte nicht als ausreichend erachtet? Es reicht nicht aus, dass es halt nicht auf dem Fragebogen der Behörde steht; sofern sich alle leistungsrelevanten Infos aus den vorliegenden Abrechnungen ergeben, ist das Verlangen der Behörde unzumutbar nach § 65 SGB-I und sollte ausdrücklich bemängelt werden. Sofern etwas an Angaben fehlt (was genau?), wäre das Ansinnen der Behörde gds gerechtfertigt. Dann müsste man checken, warum kriegt die Betreute das selbst nicht hin? Ist es ihr Wunsch, auf Wohngeld zu verzichten? Wäre dieser Wunsch vom Betreuer zu beachten: siehe dazu den BGH, der in einer solchen Situation die Grenzen der Wunscherfüllung benannt hat: https://lexetius.com/2009,2038 (vor allem 2. Leitsatz). Hier bedeutet das, ob das Ausbleiben des Wohngeldes die Lebenssituation erheblich beeinträchtigt oder nicht. Oder gibt es solchen Verzichtswunsch nicht. Kriegt die Betreute das einfach nicht gebacken, obwohl sie das Geld gerne hätte, wäre das die klassische Handlungspflicht des Betreuers.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
29.06.2019, 12:27 | #7 | ||
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Zitat:
Interessant hierzu: Zitat:
mfg
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29.06.2019, 12:57 | #8 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,780
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Der Ökonomenhinweis ist Unfug. Natürlich kommt es auf den Gesetzgeber an. Es gibt ja auch solche Sachen wie den Kindergeldzuschlag, Unterhaltsvorschuss, Bafög, Mütterrente, Herdprämie und manch anderes, das das Sozialsystem unübersichtlich macht (und ähnliche Zwecke verfolgt), nicht zuletzt auch noch die alte Sozialhilfe. Nur Wohngeld abschaffen, wäre Blödsinn. Einzig sinnvoll wäre das bedingungslose Grundeinkommen (wobei der Teufel da natürlich im Detail steckt).
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29.03.2020, 03:41 | #9 |
Neuer Gast
Registriert seit: 29.02.2020
Beiträge: 2
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Offenburg Arbeitgeber
Gesetzliche Betreuung (ohne Einwilligungsvorbehalt) respektiert meine
Forderung nach eigenständigen Antragstellungen nicht. Nachdem sie mich zwei mal durch unterlassen und fehlerhaft verspätet gestellten Anträgen, mich finanziell sehr reingeritten hat, habe ich mich dazu entschieden, es selbst zu machen. Ich informierte sie diesbezüglich und forderte sie auf, weiter Handlungen zu unterlassen. Als der Antrag auf Wechsel durch ging und bewilligt wurde, begann sie plötzlich mit ihrer Arbeit. Jetzt ruft sie ohne meine Zustimmung, meinen Arbeitgeber an ( Rechtsanwalt) und brachte somit mich in eine missliche Lage. Der Wechsel verzögert sich durch die Corona Krise, ist aber schon beschlossen. Für den Anruf beim Arbeitgeber gab es keine Gründe, ich habe bereits alle Dokumente Beisammensein und auch umgehend an die Ämter geleitet. Auch darüber setze ich sie mehrfach in Kenntnis. Außerdem teilte ich ihr mit, eine weitere Zusammenarbeit ab sofort zu verweigern und alle daraus entstehenden Schäden, selbst zu verantworten. Sie missachtet meinen Willen und mein Persönlichkeitsrecht Ich werde mich im Nachhinein gegen diese Aktionen und Fehler beschweren. Anwalt ist bereits gefunden |
29.03.2020, 08:33 | #10 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 738
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Hallo DaMü,
Wenn Du keine Unterstützung willst und brauchst, dann beantrage doch die Aufhebung der Betreuung anstatt Dir einen Kleinkrieg mit dem Betreuer zu liefern. |
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