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Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Untätigkeit

Dies ist ein Beitrag zum Thema Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Untätigkeit im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Das erste Mal in 20 Jahren kriege ich ein Amt nicht mal zu einer einzigen Reaktion. Hintergrund: ich hatte für ...


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Alt 13.10.2020, 09:03   #1
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Untätigkeit

Das erste Mal in 20 Jahren kriege ich ein Amt nicht mal zu einer einzigen Reaktion.
Hintergrund: ich hatte für eine 68jährige im Februar einen Antrag auf Fachleistungsstunden nach BTHG gestellt. Damals war noch Vermögen da, klein zwar aber immerhin konnten die ersten Monate komplett beglichen werden.
Auf meinen Antrag hin wurde ein Teil der Fachleistungsstunden bewilligt, befristet bis September. Ich hatte Widerspruch eingelegt, mehr gefordert und vor allem unbefristete Weiterbewilligung.
Einzige Reaktion: eine seitenlange Mail ohne jeglich relevanten Inhalt..... ich hätte diese Massnahme im Januar/Februar nicht vorher besprochen. Ha, wie auch? Mir ja noch dabei überhaupt Mitarbeiter für diese "Fachstelle" zu finden, sie "gab" es insofern noch gar nicht.

Oder besser eine Fachaufsichtsbeschwerde oder gar beides gleichzeitig?
Ich will endlich die Bewilligung der Leistung, auf jeden Fall einen rechtsmittelfähigen Bescheid und dann möchte ich auch gerne Ärger machen wegen dem unverschämten Sich- Tot-Stellen.


Jetzt habe ich der Stelle (beim Jugendamt!) eine letzte Frist zur Bearbeitung meiner Anträge, Widersprüche usw. gesetzt und angekündigt eine Dienstaufsichtsbescherde wegen Untätigkeit und eine EA beim Sozialgericht zu erwirken. Die stellen sich einfach tot oder hoffen dass ich das denke.
EA kann ich und weiss auch wie aber wie mache ich das mit der Dienstaufsichtsbeschwerde?
Wohin und auf was sollte ich achten bzw. evtl. nicht vergessen? Gibts dafür Regeln? Wenn ja, welche?
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
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Alt 13.10.2020, 09:59   #2
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Benutzerbild von HorstD
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
Standard

Hallo, ich würde wegen des Gesamtzusammenhangs der Sachen empfehlen, das mit einem FA für Sozialrecht zu besprechen (Beratungshilfe). Die 3-Monatsfrist zur Bearbeitung von Widersprüchen ist ja verstrichen, von daher ist sogar schon eine klassische Untätigkeitsklage beim SG möglich (§ 88 Abs. 2 SGG).

Bez. der Selbstzahlergeschichte: für EGH gibts ja 2020 eine Vermögensfreigrenze von 57.330 €. Lag das Vermögen tstsächlich darüber? Wohl eher nicht. Also hast du Schonvermögen eingesetzt. Es kann sein, dass dafür eine Amtshaftungsklage (§
839 BGB iVm Art 34 GG) nötig wird. Denn offensichtlich liegt bei der Behörde ein Organisationsversagen vor. Das ist immer der Fall, wenn die zur Gesetzesausführung nötigen Sach- und Personalressourcen nicht zur Verfügung gestellt werden. Es maW gar keinen zuständigen SB gibt, der da etwas falsch machen kann. Von daher ist wohl eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Chef (OB, Landrat) gar nicht sinnvoll, weil der doch selbst Schuld an der Misere ist.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
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Alt 15.10.2020, 11:13   #3
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Danke für die Antwort von der mir immer noch der Kopf schwirrt.


Eine erste Reaktion kam endlich gestern durch einen Anruf und eine Verabredung zum Gespräch um den Hilfeplan zu erstellen.
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