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alte Akten

Dies ist ein Beitrag zum Thema alte Akten im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, wie macht ihr das? Mein B. hatte mal eine Firma. Nun ist er ins Heim. Ein Zimmer ist voll ...


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Alt 22.10.2020, 18:10   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 212
Standard alte Akten

Hallo,
wie macht ihr das? Mein B. hatte mal eine Firma. Nun ist er ins Heim. Ein Zimmer ist voll mit Aktenordner der Firma-teilweise über 10 Jahre alt, teilweise jünger.



Falls da jetzt ca. 50 Ordner über bleiben, weil noch keine 10 Jahre, wo könnte man die einlagern? Die Wohnung ist dann weg.


lg
Pfingstrose ist offline  
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Alt 22.10.2020, 18:16   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Du musst bzw. solltest deine Akten bis zu 10 Jahren aufbewahren.

Zitat:
Mein B. hatte mal eine Firma.
Wie lange ist das her?
Wieviel Geld ist da? Könnten die Akten eingelagert werden?


Wenn nichts gebraucht von dem was da jetzt steht für Steuer und Haftung könntest du alles in die Aktenvernichtung geben. Wobei das natürlich auch kostet.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 28.10.2020, 13:25   #3
Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von heiner
 
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 647
Standard

Hallo Michaela,


dass Du deine Akten 10 Jahre aufbewahren musst, ist ein jahrelanges Gerücht.


Nur steuerrelevante Akten/Unterlagen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden.
Diese Aussage wurde bei einer Weiterbildung im letzten Jahr von RA Dr. Jörg Tänzer nochmals bestätigt.


Gruß
Heiner
heiner ist offline  
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Alt 28.10.2020, 17:15   #4
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
dass Du deine Akten 10 Jahre aufbewahren musst, ist ein jahrelanges Gerücht.
Das sagt Fröschle immer aber wer jetzt wirklich richtig liegt kann ich nicht entscheiden. Ich gehe dann mal lieber auf Nr. sicher.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 29.10.2020, 09:40   #5
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,787
Standard

Wir müssen mal unterscheiden: steuerlich relevante Unterlagen des Betreuten, die nach steuerlichen Bestimmungen üblicherweise 10 Jahre nach Ende des Steuerjahres aufgehoben werden müssen; Details siehe hier: https://www.focus.de/finanzen/expert..._10426098.html

Diese Pflicht trifft, solange eine Betreuung mit AK Vermögenssorge läuft, natürlich auch den Betreuer.

Dann gehts um den betreuungsrechtlichen Schriftverkehr, der während der Betreuung anfällt (und mit der gesetzlichen Vertretung des Betreuten, § 1902 BGB zu tun hat), also zB Behörden, Geldinstitute, Vermieter, gläubiger, andere Gerichte (außer dem Betreuungsgericht). Diese gehören (ebenso wie die Steuerunterlagen) dem Betreuten, nicht dem Betreuer. Sie sind nach dem Ende der Betreuung an den Ex-Betreuten, Nachfolgebetreuer, Erben oder nachlasspfleger herauszugeben, natürlich gegen Quittung. Das ergibt sich aus § 667, 1890 BGB und auch aus dem Eigentumsrecht, § 985 BGB.

Nur dann, wenn sich niemand für die Herausgabe findet, zB weil das Erbrecht unklar ist oder dem Empfangsberechtigten eh alles Gleichgültig ist, sollte man die Unterlagen einlagern. Und zwar wegen der Verjährungsfrist bei der Betreuerhaftung (§ 199 Abs. 3 iVm 207 BGB) mind 10 Jahre nach Betreuungsende. Das Eigentumsrecht erlischt zwar auch erst nach 30 Jahren, aber 10 Jahre dürften ein angemessener Kompromiss aus Platzangebot und Wahrscheinlichkeit sein.

Die „eigenen“ Unterlagrn, also insbes die Vergütungskorrespondenz sollte man, separat davon ebenfalls 10 Jahre aufheben, wegen der eigenen steuerlichen Pflichten. Da beginnt die Frist jeweils mit dem Ende des Steuerjahres, auf das sich die Unterlagen beziehen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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