Dies ist ein Beitrag zum Thema Jahresgebühr Gericht im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
im Internet sind immer wieder Seiten zu finden, auf denen es heißt, daß 5 Euro je angefangenen 5000 Euro ...
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05.11.2020, 16:21 | #1 |
Einsteiger
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Jahresgebühr Gericht
Hallo,
im Internet sind immer wieder Seiten zu finden, auf denen es heißt, daß 5 Euro je angefangenen 5000 Euro Vermögen zur Berechnung der Jahresgebühr herangezogen werden. Dann heißt es aber auch: "Bei Betreuungen wird für jedes angefangene Kalenderjahr vom Betroffenen eine Gebühr in Höhe von 10 € für jede angefangenen 5000 € Vermögen erhoben." Frage 1: Wann wurde von 5 Euro auf 10 Euro verdoppelt? Frage 2: Welcher Zeitpunkt zählt für den Beginn der Berechnung? a) Der Tag an dem das Betreuungsverfahren angestoßen wird. b) Der Tag an dem die Betreuung beschlossen wird? c) Der Tag an dem ein Betreuer einbestellt wird? Frage 3: Wird die Hypothekenschuld auf das selbst bewohnte Haus des zu Betreuten in der Berechnung der Jahresgebühr berücksichtigt, oder wird sie, wie das Haus selbst, nicht einfließen? Vielen Dank für Eure Hilfe Hans EDIT Frage 1: Seit 2013 sind 10 Euro pro 5000 Euro fällig. Guten Morgen. Schade, dass derart überholte Internetseiten nicht gelöscht werden. Frage 2: b) müsste richtig sein. Tag des Beschlusses. Offen ist für mich noch Frage 3. Geändert von HansDampfer (05.11.2020 um 17:16 Uhr) |
05.11.2020, 17:19 | #2 |
Moderator
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Beiträge: 5,717
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Hallo Hans, die Änderung erfolgte zum 1.8.2013 im Rahmen der damaligen Kostenrechtsreform. Dass man es im Internet oft noch mit veralteten infos zu tun hat, erkennt man hier daran, dass es damals Kostenordnung (KostO) hieß und jetzt GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz). Damit dürfte sich die Frage nach dem Stichtag wohl auch erledigt haben.
Weitere Infos: http://de.wikipedia.org/wiki/Gericht...arkostengesetz Speziell zum Betreuungsrecht: https://www.reguvis.de/betreuung/wiki/Gerichtskosten Das selbstbewohnte Hausgrundstück zählt gar nicht zum Vermögen in diesem Sinne, also wird auch eine Hypothekenschuld nicht abgezogen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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