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Minijob Haushaltscheck nicht geschäftsfähig

Dies ist ein Beitrag zum Thema Minijob Haushaltscheck nicht geschäftsfähig im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, hab zum Thema Minijob schon einiges gelesen hier. Wie verhält es ich denn, wenn meine Betreute jemand per MJ ...


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Alt 14.02.2021, 15:24   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 212
Standard Minijob Haushaltscheck nicht geschäftsfähig

Hallo,
hab zum Thema Minijob schon einiges gelesen hier.


Wie verhält es ich denn, wenn meine Betreute jemand per MJ anstellt aber als geschäftsunfähig eingestuft ist? Kann sie dann überhaupt einen rechtskräftigen Vertrag machen?


Lg
Pfingstrose ist offline  
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Alt 14.02.2021, 16:01   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,590
Standard

Moin moin


Verträge zum eigenen Vorteil sind wohl durchaus möglich. Aber es ist sicherlich besser, wenn Du als Betreuerin ein Auge mit darauf hast, um sicherzustellen, dass die Betreute nicht über den Tisch gezogen wird.

Hake mal bei Deinen Aufgabenbereichen nach, ob sie dies hergeben.


MfG


Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 14.02.2021, 18:33   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 212
Standard

Hallo,
ja die AK sind gegeben.



Eigentlich habe ja ich die "Mitarbeiterin" im Namen der Betreuten eingestellt.



Sie ist ja ziemlich dement und lässt sich nur so helfen, sonst würde sie verwahrlosen. Und das klappt gut so.



Ich dachte eher daran, dass etwaige Erben später mal sagen könnten, dass es kein rechtlicher Vertrag (gu) war und Geld zurück haben wollen.
Vielleicht ist das etwas weit her geholt...??
Pfingstrose ist offline  
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Alt 15.02.2021, 17:55   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,773
Standard

Halllo Pfingstrose, wenn Du im Rahmen deiner AK den Vertrag für die Betreute geschlossen hast, ist es völlig egal, ob sie selbst gu ist oder nicht. Denn du darfst ja in ihrem Namen handeln (§ 1902 BGB iVm § 164 BGB). Genau das ist doch der Unterschied von rechtlicher Betreuung zu anderen Hilfsangeboten (ohne gV). Die Erben (nach dem Tod des Betreuten) können also deinen befürchteten Einwand nicht vorbringen (oder wenn, würde jedes Gericht den als unbegründet abtun).

Was möglich ist der Einwand, deine Handlungen hätten gegen § 1901 BGB verstoßen, hätten also nicht dem Wunsch des Betreuten entsprochen (oder soweit nicht feststellbar, seinem objektiven Wohl gedient). Das müssten aber die Erben beweisen können. Von daher ist es immer ein Vorteil, wenn man sein eigenes Handeln begründen kann
(Gedächtnisstütze: Aktennotizen) und Personen benennen kann, die das bestätigen können (also immer die Namen von Gesprächspartnern notieren).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de

Geändert von HorstD (15.02.2021 um 18:55 Uhr)
HorstD ist offline  
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Alt 17.02.2021, 19:03   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 212
Standard

Danke für die Antworten. Manchmal denke ich schon, wie blöd ich gefragt habe. Das ist wieder das Thema mit dem Wald und den vielen Bäumen..
Pfingstrose ist offline  
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