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Ehemals Vorsorgeberechtigte hat Geld an sich selbst übertragen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Ehemals Vorsorgeberechtigte hat Geld an sich selbst übertragen im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe KollegInnen, in einem neuen Betreuungsfall hat das Gericht der Ehefrau und Tochter die Vorsorgebevollmächtigung entzogen und mich als Betreuer ...


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Alt 06.05.2021, 15:37   #1
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 740
Standard Ehemals Vorsorgeberechtigte hat Geld an sich selbst übertragen

Liebe KollegInnen,
in einem neuen Betreuungsfall hat das Gericht der Ehefrau und Tochter die Vorsorgebevollmächtigung entzogen und mich als Betreuer eingesetzt.
Die Ehefrau ist sehr begütert, es besteht Gütertrennung.
Beide Vorsorgeberechtigte durften einzeln handeln und waren gem. § 181 BGB befreit.
Nun hat die Ehefrau kurz vor dem Betreuungsbeschluss das Sparbuch des Klienten mit 50.000 aufgelöst und ihrem eigenen Vermögen zugeführt.
Der Betreute selbst lebt in einem Heim und ist schwer an Demenz erkrankt.
Die Heimkosten sind durch diverse Einkünfte des B. gedeckt.
Ansonsten besitzt er drei wertvolle Uhren, die die Gattin nicht herausgibt, weil sie die verschenkt haben will.

Nach meiner Auffassung gab es keinen Grund das Vermögen des B. an die Ehefrau zu übertragen. Dieser hat nun nur noch Rücklagen unterhalb des Schonvermögens, während die Gattin über ein Millionenvermögen verfügt (sie ist Erbin eines großen Konzerns).

Auch der Rechtspfleger konnte mir keine Auskunft geben, ob ich das Geld und sie Uhren zurück holen kann, oder ob die Frau auch hinsichtlich der Kosten der Betreuung herangezogen werden kann.
Er müsse sich erstmal kundig machen.

Da die Gattin generell von mehreren Anwälten vertreten wird, der Betreute aber kein Geld für einen Anwalt hat, möchte ich von vornherein vorsichtig vorgehen.

Ich freue mich über Eure Ratschläge zum Vorgehen.
Marsupilami ist offline  
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Alt 06.05.2021, 16:20   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 23.06.2017
Ort: Nordenham
Beiträge: 176
Standard

Zitat:
Zitat von Marsupilami Beitrag anzeigen
Da die Gattin generell von mehreren Anwälten vertreten wird, der Betreute aber kein Geld für einen Anwalt hat, möchte ich von vornherein vorsichtig vorgehen.

Man beantrage einen Beratungsschein beim zuständigen AG und konsultiere damit einen Anwalt, der so ein Mandat übernehmen möchte.


Es sollte dabei formal gesehen keine Probleme geben - Stichwort vorsichtig vorgehen. Allerdings: wovor scheust Du dich?


bis denn,
Christian Martens
Christian Martens ist offline  
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Alt 08.05.2021, 13:55   #3
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 491
Standard

Zitat:
Zitat von Marsupilami Beitrag anzeigen
in einem neuen Betreuungsfall hat das Gericht der Ehefrau und Tochter die Vorsorgebevollmächtigung entzogen und mich als Betreuer eingesetzt.
Wie konnte das Gericht die bestehenden Vollmachten "entziehen"? Ich dachte, wenn eine Bevollmächtigte nicht freiwillig auf ihre Vollmacht verzichtet, könnte das Gericht allenfalls einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Widerruf der Vorsorgevollmacht" bestellen?

Zitat:
Zitat von Marsupilami Beitrag anzeigen
Beide Vorsorgeberechtigte durften einzeln handeln und waren gem. § 181 BGB befreit.
Nun hat die Ehefrau kurz vor dem Betreuungsbeschluss das Sparbuch des Klienten mit 50.000 aufgelöst und ihrem eigenen Vermögen zugeführt.
Enthielt die Vollmacht irgendwelche Einschränkungen für Schenkungen oder sonstige unentgeltliche Zuwendungen?
FFB ist offline  
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Alt 08.05.2021, 14:32   #4
Moderator
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
Standard

Zitat:
Zitat von FFB Beitrag anzeigen
Wie konnte das Gericht die bestehenden Vollmachten "entziehen"? Ich dachte, wenn eine Bevollmächtigte nicht freiwillig auf ihre Vollmacht verzichtet, könnte das Gericht allenfalls einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Widerruf der Vorsorgevollmacht" bestellen? Enthielt die Vollmacht irgendwelche Einschränkungen für Schenkungen oder sonstige unentgeltliche Zuwendungen?
Nach aktuellem Recht kann das Gericht das nicht. Ist als „Suspendierung“ ab 2023 vorgesehen. Ich nehme an, der Threadstarter hat mit entsprechendem AK die Vollmachten widerrufen (§ 671 iVm § 168 BGB). Falls nein, sollte das unverzüglich erfolgen.

Was auch noch sein kann, ist, dass das Betreuungsgericht zum Schluss kam, die Vollmacht sei gar nicht wirksam erteilt worden (fehlende Geschäftsfähigkeit)? Auch dann müsste wegen der Sicherheit im Rechtsverkehr ein Widerruf erfolgen (auch eine Nachricht an die Bank
- Streichung der Verfügungsberechtigung). Ich befürchte, wenn der Threadstarter schon das nicht durchblickt, sollte er vielleicht einen Betreuerwechsel anregen, zugunsten eines anwaltlichen Berufsbetreuers.

Denn es muss ja auch die „Schenkung“ geprüft werden. Die Gestattung von Insichgeschäften müsste zwingend notariell beurkundet gewesen sein, sonst wäre sie ohnehin nichtig. Selbst wenn das eine notarielle Vollmacht war - und die Gestattung formal wirksam war- kann dennoch Nichtigkeit wegen Verstosses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vorliegen, denn angesichts der geschilderten Vermögenslagen war so etwas-von der Sozialwidrigkeit abgesehen - sicher nicht der mutmaßliche Wille des Vollmachtgebers. Und dann gäbe es auch noch die Schenkungsrückforderung wegen Verarmung (§ 528 BGB), was hier ja wohl auch vorliegt (Verarmung = Sozialhilfebedürftigkeit). Das Ganze erfordert einen juristisch sattelfesten Betreuer.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Geändert von HorstD (08.05.2021 um 14:42 Uhr)
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Alt 08.05.2021, 18:48   #5
FFB
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Die Gestattung von Insichgeschäften müsste zwingend notariell beurkundet gewesen sein, sonst wäre sie ohnehin nichtig.
Das kann ich nicht nachvollziehen. Woraus ergibt sich das?

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Selbst wenn das eine notarielle Vollmacht war - und die Gestattung formal wirksam war- kann dennoch Nichtigkeit wegen Verstosses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vorliegen, denn angesichts der geschilderten Vermögenslagen war so etwas-von der Sozialwidrigkeit abgesehen - sicher nicht der mutmaßliche Wille des Vollmachtgebers. Und dann gäbe es auch noch die Schenkungsrückforderung wegen Verarmung (§ 528 BGB), was hier ja wohl auch vorliegt (Verarmung = Sozialhilfebedürftigkeit).
Auf Sozialhilfe ist der Betreute in diesem Fall anscheinend nicht angewiesen, denn die Heimkosten sind ja angeblich durch Einkünfte gedeckt.

Bei drohender Bedürftigkeit scheint mir der mutmaßliche Wille nicht so eindeutig. Mancher würde sein Vermögen durchaus lieber dem Ehepartner überlassen, bevor es für die Heimkosten draufgeht. Den gewünschten Erfolg wird das allerdings nicht unbedingt haben, denn der Sozialhilfeträger wird sich dann wohl um die Rückforderung kümmern...
FFB ist offline  
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Alt 08.05.2021, 20:13   #6
Moderator
 
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Zitat:
Zitat von FFB Beitrag anzeigen
Das kann ich nicht nachvollziehen. Woraus ergibt sich das?
Aus der Rechtsprechung, die für bestimmte Konstellationen die Formfreiheit für Vollmachten (§ 167 Abs. 2 BGB) teleologisch reduziert (einschränkt = also einem Formzwang, hier der notariellen Beurkundung unterwirft). Es geht dabei um Interessenkollisionen, um Fälle, die für den Vollmachtgeber besonders nachteilig sein können. Die notwendige notarielle Beurkundung soll eine Warnfunktion haben, weil der Notar vor der Beurkundung die Beteiligten, vor allem rechtlich Unkundige, auf die Gefahren hinweisen soll (§ 17 BeurkG). Lesen Sie dazu als erstes den Wikipediaartikel zum Insichgeschäft und dann vielleicht das Fachbuch dazu:

https://www.amazon.de/exec/obidos/AS...ternetsevon-21

Oder regen Sie einen Betreuerwechsel an.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 09.05.2021, 10:19   #7
FFB
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Aus der Rechtsprechung, die für bestimmte Konstellationen die Formfreiheit für Vollmachten (§ 167 Abs. 2 BGB) teleologisch reduziert (einschränkt = also einem Formzwang, hier der notariellen Beurkundung unterwirft).
Für mich ist in diesem Zusammenhang allerdings neu, dass auch die Gestattung von Insichgeschäften an sich schon eine notariellen Beurkundung erfordern soll.

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Lesen Sie dazu als erstes den Wikipediaartikel zum Insichgeschäft und dann vielleicht das Fachbuch [...]
Der Wikipedia-Artikel ist da etwas widersprüchlich. Einerseits heißt es:

Zitat:
Die Befreiung eines Bevollmächtigten vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB führt zur ausnahmsweisen Formbedürftigkeit der Vollmacht.
Dagegen steht im übernächsten Satz:

Zitat:
Allein die Befreiung vom Verbot des Insichgeschäftes macht die notarielle Beurkundung der Vollmacht noch nicht nötig [...]
Das BGH-Urteil (23.02.1979 - V ZR 171/77) lese ich eigentlich auch so, dass die Gestattung von Insichgeschäften allein noch nicht zur Beurkundungspflicht führt. Stimmt das nicht (mehr), oder gibt es einen besonderen Aspekt, den ich übersehe?

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Oder regen Sie einen Betreuerwechsel an.
Ich habe nichts mit dem Fall zu tun, ich fragte rein aus Interesse.
FFB ist offline  
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Alt 09.05.2021, 10:41   #8
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Zur Klarstellung:


die ehemals Bevollmächtigten waren gem. 181 BGB befreit (hatte ich auch geschrieben).
Und ja, nicht das Gericht hat die Vollmachten entzogen, sondern mir den entsprechenden Aufgabenkreis übertragen, ich habe widerrufen und beide Vollmachten im Original schon erhalten.


Allein der Umstand, dass ich hier nach erhellenden Informationen frage, dürfte nicht gleich meine Befähigung diese Betreuung zu führen in Frage stellen.


Die Lösung in der Sache ist auch schon gefunden: ich habe nett darauf aufmerksam gemacht, dass die 50.000 € dem Betreuten gehören und zurück gebucht werden sollen. Die Ehefrau ist aus wirtschaftlicher Sicht nicht auf das Geld angewiesen, und wollte durch die Kontoauflösung verhindern, dass sich die Tochter bereichert. Mal abgesehen davon, dass sie sich statt dessen selbst bereichert hat, ist dieser Grund ja nun weg gefallen, und sie wird das Geld morgen überweisen.
Ich hoffe mal, dass sie das jetzt tatsächlich macht - falls nicht, kann ich ja immer noch einen Anwalt hinzuziehen (der nicht gleich Betreuer werden muss...)
Marsupilami ist offline  
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Alt 09.05.2021, 10:54   #9
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Zitat:
Zitat von FFB Beitrag anzeigen
Für mich ist in diesem Zusammenhang allerdings neu, dass auch die Gestattung von Insichgeschäften an sich schon eine notariellen Beurkundung erfordern soll.
Das BGH-Urteil (23.02.1979 - V ZR 171/77) lese ich eigentlich auch so, dass die Gestattung von Insichgeschäften allein noch nicht zur Beurkundungspflicht führt. Stimmt das nicht (mehr), oder gibt es einen besonderen Aspekt, den ich übersehe?.
Hallo, ich habe nicht behauptet, dass es sich bei dem Ausgangsfall definitiv um eine Verletzung einer solchen Form handelt, sondern dass das zu prüfen ist. Die Rechtsprechung ist tatsächlich an der Stelle extrem uneinig. Nicht die Insich-Gestattung alleine reicht für den Formzwang aus, es müssen weitere Faktoren hinzukommen, wie zeitliche Nähe, Abhängigkeit des Vollmachtgebers vom Bevollmächtigten = faktischer Ausschluss des Widerrufsrechtes usw. Und wie ein Rechtsstreit am Schluss tatsächlich ausginge, ist bekanntlich immer ungewiss. Ich wollte nur nicht, dass dieser Aspekt von vorne herein unter den Tisch fällt, denn eine unwirksame Schenkung ist ein stärkeres Argument als eine Schenkungsrückforderung. Im Raume steht ja außerdem der mögliche Aspekt des Vollmachtsmissbrauches, wenn das konkrete insichgeschäft dem Grundverhältnis widerspricht. Wenn ein Insichgeschäft gestattet ist, heißt das noch lange nicht, dass man sich aus sachfremden Motiven bereichern dürfte.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 09.05.2021, 11:02   #10
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Zitat:
Zitat von Marsupilami Beitrag anzeigen
nicht das Gericht hat die Vollmachten entzogen, sondern mir den entsprechenden Aufgabenkreis übertragen, ich habe widerrufen und beide Vollmachten im Original schon erhalten.
Allein der Umstand, dass ich hier nach erhellenden Informationen frage, dürfte nicht gleich meine Befähigung diese Betreuung zu führen in Frage stellen.
Danke für die Klarstellung. Hätte das richtige in der Ausgangsfrage gestanden, hätte ich auch nicht gezweifelt.

Zitat:
Die Lösung in der Sache ist auch schon gefunden: ich habe nett darauf aufmerksam gemacht, dass die 50.000 € dem Betreuten gehören und zurück gebucht werden sollen. Die Ehefrau ist aus wirtschaftlicher Sicht nicht auf das Geld angewiesen, und wollte durch die Kontoauflösung verhindern, dass sich die Tochter bereichert. Mal abgesehen davon, dass sie sich statt dessen selbst bereichert hat, ist dieser Grund ja nun weg gefallen, und sie wird das Geld morgen überweisen.
Ich hoffe mal, dass sie das jetzt tatsächlich macht - falls nicht, kann ich ja immer noch einen Anwalt hinzuziehen (der nicht gleich Betreuer werden muss...)
Naja, wenn das funktioniert, ist es ja gut. Nur „gehört“ das Geld ja infolge der Schenkung dem Betreuten zur Zeit erstmal nicht mehr. Ob die Schenkung EVENTUELL nichtig sein könnte und ob eventuell ein Grund für die Schenkungsrückforderung vorliegen könnte, ist ja etwas anderes. Das wäre dann aber erst das Ergebnis einer noch zu tätigenden Recherche. So ist durch die Aufforderung das Ergebnis vorweg genommen worden, also sozusagen ein Bluff. Ich kann mich damit anfreunden, weil dss Ergebnis - nach erfolgter Rückzahlung - sachgerecht sein dürfte. Aber wenn die Besagte ihrerseits einen Anwalt einschaltet, würde er mit Sicherheit sein Veto einlegen - mit dem Ziel, der Sache eben wirklich auf den Grund zu gehen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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