Dies ist ein Beitrag zum Thema Ehemals Vorsorgeberechtigte hat Geld an sich selbst übertragen im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe KollegInnen,
in einem neuen Betreuungsfall hat das Gericht der Ehefrau und Tochter die Vorsorgebevollmächtigung entzogen und mich als Betreuer ...
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06.05.2021, 15:37 | #1 |
Stammgast
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Ort: Südwestfalen
Beiträge: 740
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Ehemals Vorsorgeberechtigte hat Geld an sich selbst übertragen
Liebe KollegInnen,
in einem neuen Betreuungsfall hat das Gericht der Ehefrau und Tochter die Vorsorgebevollmächtigung entzogen und mich als Betreuer eingesetzt. Die Ehefrau ist sehr begütert, es besteht Gütertrennung. Beide Vorsorgeberechtigte durften einzeln handeln und waren gem. § 181 BGB befreit. Nun hat die Ehefrau kurz vor dem Betreuungsbeschluss das Sparbuch des Klienten mit 50.000 aufgelöst und ihrem eigenen Vermögen zugeführt. Der Betreute selbst lebt in einem Heim und ist schwer an Demenz erkrankt. Die Heimkosten sind durch diverse Einkünfte des B. gedeckt. Ansonsten besitzt er drei wertvolle Uhren, die die Gattin nicht herausgibt, weil sie die verschenkt haben will. Nach meiner Auffassung gab es keinen Grund das Vermögen des B. an die Ehefrau zu übertragen. Dieser hat nun nur noch Rücklagen unterhalb des Schonvermögens, während die Gattin über ein Millionenvermögen verfügt (sie ist Erbin eines großen Konzerns). Auch der Rechtspfleger konnte mir keine Auskunft geben, ob ich das Geld und sie Uhren zurück holen kann, oder ob die Frau auch hinsichtlich der Kosten der Betreuung herangezogen werden kann. Er müsse sich erstmal kundig machen. Da die Gattin generell von mehreren Anwälten vertreten wird, der Betreute aber kein Geld für einen Anwalt hat, möchte ich von vornherein vorsichtig vorgehen. Ich freue mich über Eure Ratschläge zum Vorgehen. |
06.05.2021, 16:20 | #2 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 23.06.2017
Ort: Nordenham
Beiträge: 176
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Zitat:
Man beantrage einen Beratungsschein beim zuständigen AG und konsultiere damit einen Anwalt, der so ein Mandat übernehmen möchte. Es sollte dabei formal gesehen keine Probleme geben - Stichwort vorsichtig vorgehen. Allerdings: wovor scheust Du dich? bis denn, Christian Martens |
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08.05.2021, 13:55 | #3 | ||
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 491
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08.05.2021, 14:32 | #4 | |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
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Zitat:
Was auch noch sein kann, ist, dass das Betreuungsgericht zum Schluss kam, die Vollmacht sei gar nicht wirksam erteilt worden (fehlende Geschäftsfähigkeit)? Auch dann müsste wegen der Sicherheit im Rechtsverkehr ein Widerruf erfolgen (auch eine Nachricht an die Bank - Streichung der Verfügungsberechtigung). Ich befürchte, wenn der Threadstarter schon das nicht durchblickt, sollte er vielleicht einen Betreuerwechsel anregen, zugunsten eines anwaltlichen Berufsbetreuers. Denn es muss ja auch die „Schenkung“ geprüft werden. Die Gestattung von Insichgeschäften müsste zwingend notariell beurkundet gewesen sein, sonst wäre sie ohnehin nichtig. Selbst wenn das eine notarielle Vollmacht war - und die Gestattung formal wirksam war- kann dennoch Nichtigkeit wegen Verstosses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vorliegen, denn angesichts der geschilderten Vermögenslagen war so etwas-von der Sozialwidrigkeit abgesehen - sicher nicht der mutmaßliche Wille des Vollmachtgebers. Und dann gäbe es auch noch die Schenkungsrückforderung wegen Verarmung (§ 528 BGB), was hier ja wohl auch vorliegt (Verarmung = Sozialhilfebedürftigkeit). Das Ganze erfordert einen juristisch sattelfesten Betreuer.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (08.05.2021 um 14:42 Uhr) |
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08.05.2021, 18:48 | #5 | ||
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 491
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Zitat:
Zitat:
Bei drohender Bedürftigkeit scheint mir der mutmaßliche Wille nicht so eindeutig. Mancher würde sein Vermögen durchaus lieber dem Ehepartner überlassen, bevor es für die Heimkosten draufgeht. Den gewünschten Erfolg wird das allerdings nicht unbedingt haben, denn der Sozialhilfeträger wird sich dann wohl um die Rückforderung kümmern... |
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08.05.2021, 20:13 | #6 |
Moderator
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Beiträge: 5,811
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Aus der Rechtsprechung, die für bestimmte Konstellationen die Formfreiheit für Vollmachten (§ 167 Abs. 2 BGB) teleologisch reduziert (einschränkt = also einem Formzwang, hier der notariellen Beurkundung unterwirft). Es geht dabei um Interessenkollisionen, um Fälle, die für den Vollmachtgeber besonders nachteilig sein können. Die notwendige notarielle Beurkundung soll eine Warnfunktion haben, weil der Notar vor der Beurkundung die Beteiligten, vor allem rechtlich Unkundige, auf die Gefahren hinweisen soll (§ 17 BeurkG). Lesen Sie dazu als erstes den Wikipediaartikel zum Insichgeschäft und dann vielleicht das Fachbuch dazu:
https://www.amazon.de/exec/obidos/AS...ternetsevon-21 Oder regen Sie einen Betreuerwechsel an.
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09.05.2021, 10:19 | #7 | ||||
Stammgastanwärter
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Ich habe nichts mit dem Fall zu tun, ich fragte rein aus Interesse. |
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09.05.2021, 10:41 | #8 |
Stammgast
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Zur Klarstellung:
die ehemals Bevollmächtigten waren gem. 181 BGB befreit (hatte ich auch geschrieben). Und ja, nicht das Gericht hat die Vollmachten entzogen, sondern mir den entsprechenden Aufgabenkreis übertragen, ich habe widerrufen und beide Vollmachten im Original schon erhalten. Allein der Umstand, dass ich hier nach erhellenden Informationen frage, dürfte nicht gleich meine Befähigung diese Betreuung zu führen in Frage stellen. Die Lösung in der Sache ist auch schon gefunden: ich habe nett darauf aufmerksam gemacht, dass die 50.000 € dem Betreuten gehören und zurück gebucht werden sollen. Die Ehefrau ist aus wirtschaftlicher Sicht nicht auf das Geld angewiesen, und wollte durch die Kontoauflösung verhindern, dass sich die Tochter bereichert. Mal abgesehen davon, dass sie sich statt dessen selbst bereichert hat, ist dieser Grund ja nun weg gefallen, und sie wird das Geld morgen überweisen. Ich hoffe mal, dass sie das jetzt tatsächlich macht - falls nicht, kann ich ja immer noch einen Anwalt hinzuziehen (der nicht gleich Betreuer werden muss...) |
09.05.2021, 10:54 | #9 | |
Moderator
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09.05.2021, 11:02 | #10 | ||
Moderator
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