Dies ist ein Beitrag zum Thema Überschreitung Schonvermögen durch Schadensersatzleistungen im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe KollegInnen,
der B. lebt mittlerweile in einem geschützten Pflegeheim, das Sozialamt beteiligt sich mangels Vermögen/Einkommen an den Kosten.
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02.06.2021, 07:12 | #1 |
Stammgast
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Ort: Südwestfalen
Beiträge: 740
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Überschreitung Schonvermögen durch Schadensersatzleistungen
Liebe KollegInnen,
der B. lebt mittlerweile in einem geschützten Pflegeheim, das Sozialamt beteiligt sich mangels Vermögen/Einkommen an den Kosten. Vor 2 Jahren war der B. „abgebrannt“, kürzlich erhielt er Schadensersatz in Höhe von 2000 €. Nun erheben Betreuungsgericht und Sozialamt Anspruch auf die den Schonvermögensbetrag überschreitende Summe. An wen zahle ich? Den, der seine Forderung zuerst stellte? Ersetzt werden muss durch das Geld nichts mehr… Es grüßt Marsupilami |
02.06.2021, 07:22 | #2 |
Forums-Gesellen-Anwärter
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Beiträge: 57
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Beträgt der Schönbetrag nicht 5000,00 Euro ?
MfG P |
02.06.2021, 08:29 | #3 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
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Beiträge: 740
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Das war zwar nicht meine Frage, aber ja, der Schonbetrag liegt bei 5.000 €.
Wenn man aber schon etwas gespart hat, und dann noch 2.000 € dazu bekommt, kann es passieren, dass die 5.000 überschriten werden... |
02.06.2021, 12:26 | #4 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
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Der 5.000,-- übersteigende Vermögensbetrag ist grundsätzlich zu melden bzw. abzuführen, es sei denn, es bestehen Nichtanrechnungsgründe gem. § 90 SGB 12:
https://dejure.org/gesetze/SGB_XII/90.html Man könnte evt. den Grund der Schadensersatzzahlung ins Feld führen und auf einen besonderen Härtefall abzielen - wobei die Chancen hierfür aber m.E. äußerst gering sein dürften. Zur Frage, wer das Geld vorrangig kriegt: Prinzipiell das Sozialamt; siehe hierzu: https://www.forum-betreuung.de/betre...iegt-geld.html Mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
Geändert von carlos (02.06.2021 um 12:43 Uhr) |
02.06.2021, 13:34 | #5 |
Moderator
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Beiträge: 5,801
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Hallo, war das Schadenersatz (also Ersatz für materielle Schäden) oder Schmerzensgeld? Letzteres bliebe außen vor. Und wenn es Schadenersatz für einen zerstörten Gegenstand ist, ist das doch eine zweckgebundene Einnahme. Also bitte mal mehr Details.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
02.06.2021, 17:57 | #6 |
Stammgast
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Beiträge: 740
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Es handelte sich um Schadensersatz für verbrannte Kleidung und Mobiliar. Ersatzbeschaffungen wurden aber bereits aus dem damals vorhandenen Vermögen getätigt, so dass jetzt alle Bedarfe gedeckt sind.
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02.06.2021, 22:32 | #7 |
Moderator
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Beiträge: 5,801
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Das Ganze ist keine Vermögensmehrung, denn mit der Zahlung wird doch nur der Schonbetrag wieder aufgefüllt, der eigentlich nicht hätte angegriffen werden müssen. Die Zahlung ist sozialhilferechtlich neutral (und dann natürlich auch für die Vergütung).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
03.06.2021, 00:30 | #8 |
Routinier
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Beiträge: 1,253
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Ich verstehe das so:
* Betreuter hatte Schaden erlitten (Verlust an Kleidung und Möbel) * Betreuter kauft sich aus seinem Schonvermögen neue Kleidung und Möbel, um den Schaden zu ersetzen * in den kommenden zwei Jahren steigt das Vermögen des Betreuten wieder an * nun kommt die Schadensersatzzahlung und mit dieser Zahlung wird das Schonvermögen überschritten Diese Konstellation gab es so meines Wissens noch nicht. Wird ein Fall fürs Sozialgericht werden. Das gilt im Übrigen auch für die Frage, wer das Geld bekommen sollte, sollte es anrechenbar sein. Bei Einkommen gilt das Prinzip, das Forderungen des Betreuungsgerichts grundsätzlich nachrangig gegenüber Forderungen des Sozialamtes sind (§ 1836c BGB). Für das Vermögen gibt es eine solche Regelung nicht, die Frage ist völlig ungeklärt. |
03.06.2021, 07:13 | #9 |
Moderator
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Beiträge: 5,801
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Ich gebe Pilchemu recht. Bei meiner letzten Antwort hatte ich außer Acht gelassen, dass ja die Summe von 5.000 € überschritten ist. Es gäbe zwar den § 90 Abs. 3 (Ausnahmen für Härtefälle), aber dafür wurden bisher keine Anhaltspunkte geliefert.
Um wieviel ist die Freigrenze denn überschritten und wie hoch ist die Sozialhilfezahlung pro Monat. Es wird uU zu einer Verteilung auf die beiden Stellen kommen müssen. Ich gehe davon aus, dass der Zahlungseingang in diesem Monat war?
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