Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuter und Betreuer unterschreiben beide im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Das wurde bestimmt schon häufiger gefragt, aber ich bekomme mit diesen Suchwörtern die Trefferliste nicht auf weniger als die Hälfte ...
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24.06.2021, 21:01 | #1 |
Club 300
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 337
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Betreuter und Betreuer unterschreiben beide
Das wurde bestimmt schon häufiger gefragt, aber ich bekomme mit diesen Suchwörtern die Trefferliste nicht auf weniger als die Hälfte aller Forumsbeiträge eingegrenzt.
Der Betreute sei voll geschäftsfähig. In betreuungsnahen Bereichen gibt es gerne Formulare, die Raum für eine Unterschrift vom Betreuten und eine vom Betreuer haben. Meist unterschreibt nur einer, dann i.d.R. der Betreuer. Manchmal unterschreiben beide, insbesondere wenn sie das Formular gemeinsam ausgefüllt haben. Gelegentlich verlangt die Gegenpartei beide Unterschriften. Wenn der geschäftsfähige Betreute unterschrieben hat, ist die Unterschrift des Betreuers nicht erforderlich. Und eigentlich doch auch fehlerhaft. Für die Zweitunterschrift gibt es keine rechtliche Grundlage. Liege ich da richtig? Ist das nur ein Schönheitsfehler ohne praktische Relevanz oder kann das auch unangenehme Folgen haben? Ist es ggf. sinnvoll, die von der Gegenpartei geforderte Zweitunterschrift mit "gesehen" oder "Kenntnis genommen" anzugeben? |
25.06.2021, 10:36 | #2 | |
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 662
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Zitat:
Relevant z.B. bei einwilligungsfähigem Betreuten im Kontext Einwilligung in ärztliche Heilbehandlung, Impfung usw. usf. Ich vermerke dann immer, dass meine Einwilligung (Unterschrift) hinter der vorrangigen Einwilligung/Nichteinwilligung des Patienten/Betreuten selbst zurücktritt, Letztere sei vorrangig zu beachten. Nun kann etwa der Fall eintreten, dass der Betreute unmittelbar vor einer ärztlichen Behandlung, um bei diesem ja recht häufigen Beispiel zu bleiben, dem Behandler einwilligungsunfähig erscheint. Es könnte dann vor Ort wohl nicht beurteilt werden, ob die seinerzeitige schriftliche Einwilligung des Patienten selbst wirksam war oder, ob bereits zu diesem Zeitpunkt ein Mangel der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit hinsichtlich der Behandlung vorlag. Die zugleich erteilte (nachrangige) Einwilligung des Betreuers könnte dann ihre Wirksamkeit entfalten und die Behandlung dennoch ermöglichen. Problematisch allerdings u.U. dann, wenn der Patient selbst ausdrücklich nicht einwilligte, denn dann wäre zunächst auch keine ersetzende Einwilligung des gesetzlichen Betreuers möglich > Stichwort: grundgesetzlich geschützte Kernbereiche, hier körperliche Unversehrtheit. Also nicht so abwegig die Frage, naklar auch in anderen Bereichen. Grüße von Florian |
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25.06.2021, 15:16 | #3 | |
Club 300
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 337
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Zitat:
Viele Grüße, Guido |
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25.06.2021, 16:24 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Hallo, soweit der Betreute geschäftsfähig (bzw bei med Entscheidungen einwilligungsfähig ist (beides ist der Normalfall), ist die Doppelunterschrift schlicht überflüssig und schadet grundsätzlich nicht. Ist zunächst einfach nur überflüssige Arbeit für den Betreuer. Hat natürlich den Vorteil der Wirksamkeit, wenn sich der Betreute im Nachhinein als geschäfts/einwilligungsunfähig herausstellt.
Die Betreuerinterschrift unter Verträgen ist übrigens dann schwebend unwirksam, wenn eine betreuungsgerichtliche Genehmigung benötigt wird (§ 1829 BGB). Einseitige Erklärungen, zB Mietkündigungen, müssten sogar vorab genehmigt sein (§ 1907 Abs. 1 iVm § 1831 BGB). Soweit der Grundsatz. Im Einzelfall kann es schwieriger werden. Bei behördlichen Verfahren: ist die Betreuerunterschrift bei Anträgen der Verfahrenseintritt nach § 11 Abs. 3 SGB XII (bzw verwaltungsrechtlichen Parallelbestimmungen) jeweils iVm § 53 ZPO? Das hätte die Folge, dass der Betreute dann für dieses Verfahren verfahrensunfähig würde. Außerdem bestätigt der Betreuer durch seine Unterschrift die inhaltliche Richtigkeit von Angaben in Formularen, begeht also ggf Beihilfe zum Betrug. Das gleiche gilt bei Prozesshandlungen (dann direkt über § 53 ZPO). Ist zumindest klärungsbedürftig. Im Vertragsrecht: verbürgt sich der Betreuer durch seine Unterschrift für den Betreuten (das kann eine echte Bürgschaft sein), also Mithaftung für die vertragliche Forderung, das kann auch eine Vertrauensmaßnahme sein, die zu einer Eigenhaftung des Betreuers im Rahmen des Verschuldens bei Vertragsabschluss führen kann (§ 311 Abs. 3 BGB). Es ist auch bei Mietverträgen schon passiert, dass der Betreuer als der eigentliche Mieter und der Betreute als dessen Untermieter betrachtet wurde. Aus dem Ganzen ergibt sich, dass man besser nur unterschreibt, wenn der Betreute es nicht kann.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
25.06.2021, 17:54 | #5 | |
Stammgast
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Ort: NRW
Beiträge: 662
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Zitat:
Hallo HorstD, bezieht sich Dein Resümee auch auf die von mir dargestellte Verfahrensweise bei ärztlicher Aufklärung/Einwilligung in den üblichen simplen Konstellationen (Einwilligung Impfung, Zahnarzt, Darmspiegelung pp.)? Würde bezügl. Vertragsrecht usw., wie von Dir beschrieben, ansonsten naklar zustimmen. Einleuchtend. @Einwilligungsvorbehalt: Schreibe ich gerne immer drunter. Aber an einen Stempel dachte ich tatsächlich schon. Rentiert sich vermutlich bei meiner Klintenzahl nicht...Aufkleber: Gute Idee! MfG Florian |
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25.06.2021, 19:09 | #6 |
Moderator
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Beiträge: 5,785
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Hallo, deine Aussagen zur strafbefreienden Einwilligung in med. Behandlungen waren korrekt und im Prinzip vollständig. Deswegen hatte ich, da ja allgemein nach Unterschriften gefragt wurde, andere Aspekte erwähnt.
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