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Aufgaben des Verfahrenspflegers

Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufgaben des Verfahrenspflegers im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen zusammen, ich würde gern wissen, wie es hier in der Runde allgemein gehandhabt wird: Wenn ich als Verfahrenspflegerin ...


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Alt 13.09.2021, 08:49   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 13.08.2021
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 3
Standard Aufgaben des Verfahrenspflegers

Guten Morgen zusammen,

ich würde gern wissen, wie es hier in der Runde allgemein gehandhabt wird:

Wenn ich als Verfahrenspflegerin bestellt werde, fahre ich nach Erhalt des Antrags des Betreuers zu den Betreuten, informiere diese über den Antrag, befrage sie zu ihren Wünschen und gebe dann eine Stellungnahme gegenüber dem Gericht ab, in der ich die Wünsche der Betreuten wiedergebe und meine objektive Einschätzung darlege.

Nach Erhalt des Beschlusses fahre ich dann noch einmal zu dem Betreuten und nehme eine vorbereitete Beschwerde mit, die mir der Betreute – sofern er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist – unterschreibt. Ich leite diese Beschwerde dann für den Betreuten an das Gericht weiter.
Das hat mir das eine oder andere Mal schon einen bösen Anruf der Betreuer eingebracht. Diese sind dann der Ansicht, dass dies die Aufgabe des Betreuers sei, nicht meine.
Wenn der Betreuer aber schon so ärgerlich über die Beschwerde ist, gehe ich nicht davon aus, dass er seinen Betreuten aufklärt und dann auch noch bei der Einlegung des Rechtsmittels unterstützen wird.

Gehört diese Aufklärung tatsächlich nicht (mehr) zu meinen Aufgaben?
Ich hätte ein schlechtes Gefühl, den Betreuten mit dem Beschluss quasi allein zu lassen, da er möglicherweise gar nicht weiß, wie er gegen diesen vorgehen kann.

Viele Grüße
TaddO
TaddO ist offline  
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Alt 13.09.2021, 15:31   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,788
Standard

Die Formulierung einer Beschwerde im Namen des Betreuten gehört nicht zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers. Entweder macht der Betreute das selbst. Oder, wenn er ggf dem Verfahrenspfleger äußert, nicht einverstanden zu sein, legt man als V.pfleger selbst die Beschwerde ein. Siehe § 303 Abs. 3 bzw § 335 Abs. 2 FamFG. Die Bestellung als V.pfleger gilt doch auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht und sogar für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist gerade online  
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Alt 14.09.2021, 08:05   #3
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 13.08.2021
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 3
Standard

Guten Morgen,

vielen Dank!
Dann werde ich mich diesbezüglich künftig zürückhalten.

Viele Grüße
TaddO
TaddO ist offline  
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